Tengri86
BIOS-Overclocker(in)
Wenn meine Kinder mit mir so reden würden, was gepostet wird,
gäbe es aber was auf die Backen
Na na aber nicht doch :p
Wenn meine Kinder mit mir so reden würden, was gepostet wird,
gäbe es aber was auf die Backen
Es ist in der Tat auffällig, dass zwischen bestimmten Gruppen Gewalt zunimmt. Das ist umso deutlicher, da gesamtgesellschaftlich das Leben hier immer friedlicher und sicherer wird, umso stärker fallen einzene Taten auf.
Drohst du gerade im Internet damit, deine Kinder zu verprügeln, sollte dir ihr Tonfall mal nicht passen? Eine implizite Ankündigung von Kindesmisshandlung? Das würde ich lassen...
Dann solltest du diesen Wunsch ohne Gewaltphantasien ausdrücken.
Ihr seit einfach zu weich erzogen worden,
einen leichten Klapps, hat noch niemand geschadet
Helfen tut er aber auch nicht
Doch, den Eltern, die damit ihre Ohnmacht überwinden.Helfen tut er aber auch nicht
Aber sicher doch, wenn alle Stricke reissen,
wird mal klargestellt, wo der Hammer hängt
Damit hier keine Missverständnisse auftreten,
ich misshandle niemanden
Aber sicher doch, wenn alle Stricke reissen,
wird mal klargestellt, wo der Hammer hängt
Damit hier keine Missverständnisse auftreten,
ich misshandle niemanden
Wie würdest denn du das finden wenn ich dir einfach mal so einen "Klapps" gebe nur weil du dich meiner Meinung nach falsch verhältst?
Ne du, das ist aus gutem Grund verboten...
Wie würdest denn du das finden wenn ich dir einfach mal so einen "Klapps" gebe nur weil du dich meiner Meinung nach falsch verhältst?
Ne du, das ist aus gutem Grund verboten...
Man erstellt Anzeige bei der Polizei. Das ist der einzige Weg, der uns bleibt. Da helfen eben keine pauschalen Hetzkommentare im Netz, wie man sie immer wieder liest, auch hier von besonders informierten kreisen, sondern es hilft nur Handeln. Waffenverbot an Schulen ist eindeutig. Wenn das Deine Kinder bemerken, muss es eine Mail an die Polizei geben mit "Gefahr in Verzug". Man bespricht vorher mit der Polizei das Vorgehen und sendet im konkreten Fall eine Nachricht. Die kommen und das schnell.wenn jetzt schon 12-jährige "zufällig Eingezogene" und abgehängte Schüler mit Messern in der Schule hantieren?
Ich habe doch gerade gesagt ein leichter Klapps, keine Misshandlung
Wie wollt ihr denn Eure Kinder großziehen,
wenn jetzt schon 12-jährige "zufällig Eingezogene" und abgehängte Schüler mit Messern in der Schule hantieren?
Mein, es geht um körperliche Gewalt und um Misshandlung, dass sind zwei paar Schuhe. Auch wenn der Hinweis gut ist, sollte man die Kirche im Dorf lassen. Natürlich ist die Grenze fließend, aber zur Erziehung gehören leider Dinge, die unter Erwachsenen unter Nötigung fallen würden. Z.B. der Satz an eine 16 Jährige "Du bleibst heute Zuhause" ist eindeutig Nötigung und seelische Gewalt und trotzdem ist es Teil der elterlichen Fürsorgepflicht, Kinder hin und wieder vor sich selber zu schützen. Das Gesez meint ganz andere Auswüchse. Aber ja, idealerweise klappt es ohne Autorität mit Liebe und Hingabe.Auch der leichte Klaps ist strafbar
Finde ich nicht gut. Man sollte seine Meinung sagen dürfen. Ob das nun jedem gefällt oder nicht ist egal.
Wenn du also die Meinung vertrittst, dass so ein bisschen Schläge ab und zu gar nicht so schlimm ist (was man durchaus als Relativierung von Gewalt und damit "hatespeech" einordnen könnte), kann ich nur hoffen, dass dir (und dem möglichen Zögling) deine Mutterfreude erspart bleibt.Prügelstrafe ist kein Elternrecht mehr
Entgegen der weitverbreiteten oder tolerierten Meinung, Eltern dürfte bei der Erziehung ihrer Kinder auch mal die Hand ausrutschen, ist das körperliche Züchtigungsrecht der Eltern mittlerweile als letztes Recht zur körperlichen Züchtigung abgeschafft worden. Es gibt deshalb kein Elternrecht mehr, das es Eltern erlaubt, ihre Kinder aus erzieherischen Gründen zu schlagen. Daher wird auch erziehungsberechtigten Eltern kein Züchtigungsrecht gegenüber ihren Kindern eingeräumt und die Frage, ob eine Ohrfeige maßvoll und angemessen ist, spielt juristisch gesehen keine Rolle mehr.
Bereits 1980 wurde der Begriff „elterliche Gewalt“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch den Begriff „elterliche Sorge“ ersetzt. Bei einer erneuten Reform des Familienrechts im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber schließlich das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern durch eine weitere Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich abgeschafft. Dabei hat er explizit in den Gesetzestext aufgenommen, dass Kinder ein Recht zur gewaltfreien Erziehung haben. Die Züchtigung von Kindern ist damit gesetzlich als Erziehungsmaßnahme kategorisch untersagt. Der maßgebliche Paragraf untersagt hierbei nicht nur alle Formen der körperlichen Bestrafung, sondern verbietet darüber hinaus andere Formen der Gewalt wie z. B. seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen.
Ohrfeige, Watschn und Ohrenlangziehen sind strafbar
Das gesetzliche Verbot, Kinder bei der Erziehung zu schlagen, spiegelt sich nicht nur im Familienrecht wider, sondern auch im Strafrecht. Eltern, die ihre Kinder schlagen, können sich deshalb grundsätzlich strafbar machen. Dabei kommen verschiedene Straftatbestände mit unterschiedlichen schweren Strafen in Betracht. So schützt beispielsweise der Straftatbestand der Körperverletzung als Ausdruck des grundrechtlich geschützten Rechts auf körperliche Unversehrtheit das körperliche Wohl der Menschen während verbale Entgleisungen in der Kindererziehung leicht den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen können.
Grundsätzlich gilt also, dass man sich mit Ohrfeige, Klaps auf dem Po strafbar macht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Klaps auf den Po, eine Ohrfeige im Affekt oder eine richtige Tracht Prügel handelt. In allen drei Fällen machen sich Eltern strafbar und müssen mit teilweise empfindlichen Strafen rechnen! So erhielt beispielsweise ein Berliner Familienvater eine Geldstrafe von 800,00 Euro, weil ihm auf einem Jahrmarkt einmal die Hand ausgerutscht ist. Eine strafrechtliche Verfolgung droht dabei nicht nur dem schlagenden Elternteil, sondern auch die andere wegschauende oder tolerierende Seite kann beispielsweise wegen Beihilfe oder Anstiftung bzw. als Mittäter oder Mittäterin zur Rechenschaft gezogen werden.
Welche Straftaten können bei der Prügelstrafe verfolgt werden?
Rechtlich sind sämtliche Formen der Körperstrafe von der harmlosen Ohrfeige bis hin zur richtigen Tracht Prügel damit gänzlich verboten und können verschiedene Straftatbestände erfüllen, wobei auch Formen der nicht körperlichen Gewalt strafbar sind. Die häufigsten Straftaten bei diesen dennoch weiterhin verbreiteten Erziehungsmitteln sind die vorsätzliche Körperverletzung, die gefährliche Körperverletzung, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beleidigung.
Vorsätzliche Körperverletzung
Der Straftatbestand der Körperverletzung ist grundsätzlich bereits erfüllt, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wurde. Hierfür genügt bereits eine einmalige Ohrfeige oder ein einmaliger Klaps auf den Po. Durch die Änderungen im Familienrecht, wonach Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung haben und sämtliche Formen körperlicher Bestrafung verboten sind, können sich Eltern nicht mehr auf ihr Züchtigungsrecht berufen. Dieser lange Zeit gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgrund gilt nicht mehr, sodass bei jeder Ohrfeige grundsätzlich eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht kommt. Das Strafmaß hierfür kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sein.
Gefährliche Körperverletzung
Wenn Eltern ihre Kinder mit Gegenständen wie etwa dem Gürtel schlagen, kommt auch eine gefährliche Körperverletzung in Betracht. Eine gefährliche Körperverletzung liegt immer dann vor, wenn eine körperliche Misshandlung mittels einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug begangen wird. Das deutlich höhere Strafmaß unterscheidet die gefährliche Körperverletzung von der einfachen Körperverletzung. Das Strafrecht sieht diese Form der Körperverletzung aufgrund ihrer Art und Weise als besonders gefährlich an. Deshalb kommt bei der gefährlichen Körperverletzung keine Geldstrafe mehr in Betracht, sondern nur ein Gefängnisaufenthalt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Nur in Ausnahmefällen kann man bei besonders milden Umständen eine Freiheitsstrafe von lediglich drei Monaten bis fünf Jahren erhalten.
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Bei besonders massiven Fällen der Prügelstrafe kommt auch eine Verurteilung der Eltern wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Betracht. Dies ist z. B. bei der Tracht Prügel mit dem Gürtel oder Verbrennungen auf der heißen Herdplatte der Fall. Um Eltern genügend von derartigen Erziehungsmethoden abzuschrecken, gehen die Gerichte in solchen Fällen nur sehr selten von einem minder schweren Fall aus. Das Strafmaß der zwingend vorgeschriebenen Freiheitsstrafe beträgt deshalb in der Regel sechs Monate bis zehn Jahre. Droht dem Kind durch die Misshandlung eine schwere Gesundheitsschädigung oder besteht sogar Lebensgefahr, erhöht sich das Strafmaß. Eltern müssen dann mit einem Gefängnisaufenthalt von einem Jahr bis zu 15 Jahren rechnen.
Beleidigung
Strafbar sind aber nicht nur die körperlichen Strafmaßnahmen, sondern auch verbale Entgleisungen. Regelmäßige Beschimpfungen als „dumme Sau“ oder „blöde Kuh“ sind daher nicht nur pädagogisch fraglich, sondern können den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Der Straftatbestand der Beleidigung stellt jede Missachtung oder Verletzung der persönlichen Ehre unter Strafe, um den grundrechtlichen Schutz der persönlichen Ehre zu gewährleisten. Das gilt auch für die Beziehung von Eltern und Kindern. Deshalb dürfen Eltern bei ihrer Erziehung die Ehre ihrer Kinder nicht durch verbale Beleidigungen oder andere entwürdigende Maßnahmen verletzen. Bestraft wird die Beleidigung entweder mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Fazit: Trotz der nach wie vor weit verbreiteten Ansicht, ein kleiner Klaps hätte noch keinem Kind geschadet, ist in Deutschland jede Form der Prügelstrafe gesetzlich verboten. Kinder haben ein Recht drauf, ohne körperliche und seelische Gewalt großgezogen zu werden. Die Geschichte von dem angeblich immer noch bestehenden angemessenen und maßvollen Züchtigungsrecht der Eltern ist daher ein längst überholtes Märchen. Vielmehr ist grundsätzlich jede Ohrfeige strafbar. Schlagenden Eltern droht deshalb strafrechtlich entweder eine Geldstrafe oder eine teilweise langjährige Haftstrafe. Familienrechtlich kann ihnen im schlimmsten Fall das Sorgerecht entzogen werden, wenn die Prügelstrafe das Kindeswohl gefährdet.
Man darf nicht einmal mehr "dusselige Kuh" sagen? Wenn das Alfred Tetzlaff noch hören könnte.
Auch der leichte Klaps ist strafbar und wenn das hier irgendwo ein Jugendamt mitliest oder jemand an die Polizei leitet, hast du demnächst Besuch.
Es gibt kein "Züchtigungsrecht" mehr.
§ 1631 BGB - Einzelnorm
§ 223 StGB - Einzelnorm
Du bist Täter, kein verantwortungsvolles Elternteil.
Wenn du deine Kinder vor dem, was da draußen ist (und ja, diese Messerangriffe sind absolut besorgniserregend), dann schlag nicht sie, sondern bring ihnen bei, sich im Fall des Falles richtig zu verhalten. Melde sie zum Ju-Jutsu an (das ist zwar kein 100%iger Schutz, aber verhilft zumindest zu mehr Selbstsicherheit).
Deine Kinder körperlich zu gefährden und seelisch zu demütigen (und das tust du, nicht mal Profikampfsportler können die eigene Trefferwirkung immer genau kontrollieren/vorhersagen) bereitet sie definitiv nicht auf das Zusammenleben mit finsteren Gestalten vor (also irgendwie doch, nämlich mit dir und dass man nach deinem Mund zu reden hat).