Bundesgerichtshof spricht Urteil zu Gunsten von Valve

Ich weiß echt nicht was immer alle haben, bzw. ob sich nie jemand durch die AGBs wurschelt bevor er sich irgendwo anmeldet und die entsprechenden Bedingungen dabei akzeptiert wenn man beabsichtigt dort relativ viel Geld zu lassen ..... steht schließlich alles drin was man in Kauf zu nehmen hat, und nachher jammern bringts dann auch nicht mehr, wenns einem nicht gefällt lässt man es gleich ganz. :-/
Leider herrscht bei vielen noch immer der Irrglaube vor, sämtliche Nutzungsbedingungen und EULAs könnte man in Deutschland ignorieren. Das aktuelle Gerichtsurteil zu Steam bestätigt ja das genaue Gegenteil.
 
Leider herrscht bei vielen noch immer der Irrglaube vor, sämtliche Nutzungsbedingungen und EULAs könnte man in Deutschland ignorieren. Das aktuelle Gerichtsurteil zu Steam bestätigt ja das genaue Gegenteil.
Glaub ich nicht dass das damit was zu tun hat.
Bei dem was du ansprichst geht es um Software die man kauft und erst dann die EULA oder sonstiges zu lesen bekommt.
Steam ermöglicht es, die Lizenz vor Kauf des Spiels zu lesen. Somit müsste das also vom Grundsatz her sowieso schon statthaft sein.
 
Leider herrscht bei vielen noch immer der Irrglaube vor, sämtliche Nutzungsbedingungen und EULAs könnte man in Deutschland ignorieren. Das aktuelle Gerichtsurteil zu Steam bestätigt ja das genaue Gegenteil.

Du lehnst dich hier ziemlich weit aus dem Fenster. Warte lieber erstmal die Urteilsbegründung ab. Erst dann kann man sagen welche Wirkung für die Zukunft dieses Urteil haben wird.

Du erwirbst aber kein Spiel, du erwirbst die Berechtigung eine Serviceleistung zu nutzen. (In dem Fall: Über Steam Spiele zu spielen.) Du kannst auch deine ÖBB-Jahreskarte nicht weiterverkaufen und das ist genauso gesetzeskonform.

Was ist denn das für ein Quatsch? Wenn ich AvP (Steam-gebunden) im Laden kaufe, hab ich einen stinknormalen Kaufvertrag (Ich=Käufer, Händler=Verkäufer) mit allen Gewährleistungsansprüchen des BGB abgeschlossen und keinen Service "gebucht". Wie es dann mit der Lizenz aussieht, wird die Urteilsbegründung zeigen. Bis jetzt war es in der Regel so, dass rechtliche Unterschiede zwischen Ladenversionen und reinen Downloadversionen gemacht wurden. Stichwort Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts.

btw.:
Es gibt keinen Verfassungsgerichtshof. :D
 
Eigentlich alle Steam Spiele.

Hab bspw. MW2 gekauft bei der Ebucht, PayPal bezahlt, 3min später hatte ich den Key.

da wird hier gerade über rechtliche fragen und urteile geschrieben und du gibst tipps zu illegalen handlungen :schief:

der verkauf von reinen lizenzkeys zum download ohne die autorisierung durch den rechteinhaber ist illegal. falls der key sogar (wie es bei den meisten vorkommt) aus einer retail-spielpackung kommt, begehst du als endkäufer sogar eine unerlaubte vervielfältigung, da du zur installation nicht den orig. datenträger nutzt, sondern von den servern der hersteller/betreiber lädst. das ist allerdings verboten nach 69 c Abs 1 Nr.1 UrhG

„Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers"

und vorsicht! auch wenn solche sachen bis jetzt zwar nicht grossartig verfolgt werden, bleiben bestimmte urheberrechtsverstöße strafbar.

die ganzen unautorisierten keyshops aus dem internet handeln eben mit einer art "hehlerware" und naive/unwissende endkäufer geben geld aus und denken alles wäre rechtens, weil die keys funktionieren. dabei haben sie keinen ordentlichen lizenzkauf getätigt und haben damit NULL rechte.

das thema hatten wir schon ausführlich hier:http://extreme.pcgameshardware.de/s...mit-software-keys-grundsaetzlich-illegal.html abgehandelt.

auf die urteilsbegründung bin ich auch gespannt, denn diese wird vermutlich einige grundsätzliche fragen beantworten, die digitale distribution betreffen.
 
da wird hier gerade über rechtliche fragen und urteile geschrieben und du gibst tipps zu illegalen handlungen :schief:

der verkauf von reinen lizenzkeys zum download ohne die autorisierung durch den rechteinhaber ist illegal. falls der key sogar (wie es bei den meisten vorkommt) aus einer retail-spielpackung kommt, begehst du als endkäufer sogar eine unerlaubte vervielfältigung, da du zur installation nicht den orig. datenträger nutzt, sondern von den servern der hersteller/betreiber lädst. das ist allerdings verboten nach 69 c Abs 1 Nr.1 UrhG

„Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers"

und vorsicht! auch wenn solche sachen bis jetzt zwar nicht grossartig verfolgt werden, bleiben bestimmte urheberrechtsverstöße strafbar.

die ganzen unautorisierten keyshops aus dem internet handeln eben mit einer art "hehlerware" und naive/unwissende endkäufer geben geld aus und denken alles wäre rechtens, weil die keys funktionieren. dabei haben sie keinen ordentlichen lizenzkauf getätigt und haben damit NULL rechte.

das thema hatten wir schon ausführlich hier:http://extreme.pcgameshardware.de/s...mit-software-keys-grundsaetzlich-illegal.html abgehandelt.

auf die urteilsbegründung bin ich auch gespannt, denn diese wird vermutlich einige grundsätzliche fragen beantworten, die digitale distribution betreffen.

Einen Key im Internet zu kaufen ist absolut legal wenn es um downloadinhalte gibt da diese immer an einen Account gebunden sind. Was bedeutet das der Key nur funktioniert wenn er noch nicht gebunden ist.
Sollte er schon gebunden sein bringt ihm das herzlich wenig.
 
Was ist denn das für ein Quatsch? Wenn ich AvP (Steam-gebunden) im Laden kaufe, hab ich einen stinknormalen Kaufvertrag (Ich=Käufer, Händler=Verkäufer) mit allen Gewährleistungsansprüchen des BGB abgeschlossen und keinen Service "gebucht". Wie es dann mit der Lizenz aussieht, wird die Urteilsbegründung zeigen. Bis jetzt war es in der Regel so, dass rechtliche Unterschiede zwischen Ladenversionen und reinen Downloadversionen gemacht wurden. Stichwort Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts.

Ich sehe den Kauf einer Lizenz (dieser Art) als einen Rechtskauf gemäß §453 BGB. Mit dem Verweis im ersten Absatz kämen wir wieder auf die Gewährleistungspflicht beim Kauf. Seltener Anwendungsbereich, aber es gibt ihn. Einen Blog dazu gibt es von mir auch (man möge dem Link in der Signatur folgen).

Bei einem Keykauf im Internet muss man immer bedenken, ob dies vom Urheber gewollt ist oder nicht. Im Falles MS und XP-Lizenzen war das nicht der Fall, weswegen dort ein Urheberrechtsverstoß vorlag. Ein solcher Verstoß löst überwiegend zivilrechtliche Ansprüche aus. Auch einer dieser Irrglauben, dass man damit in Konflikt mit dem Strafrecht gerät. Im Fall der Steam-Lizenzen ist das anders. Hier ist die Einwilligung der Urheber vorhanden, also vollkommen legal.

Was die EULA betrifft, werden diese kein Bestandteil des Vertrags, wenn diese erst NACH dem Kauf ersichtlich sind (teilweise gibt es auch Verstöße gegen §§308/309 BGB). Irgendwelche Verweise auf der Packung oder im Internet reichen nicht aus. Sie haben aber sehr wohl Auswirkungen auf das Urheberrecht.
 
OK ungenau von mir formuliert.
In einigen Bundesländern gibt's den Begriff und die Individualverfassungsbeschwerde (gegen Landesgesetze !). Es kommt also darauf an wo man wohnt und was man will.
Damit sind diese Gerichte nicht zuständig, wenn es um eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH über das Urhebergesetz (das ist ein Bundesgesetz) geht.

Korrekt formuliert wäre also (:hail:): Es gibt keinen Verfassungsgerichtshof auf Bundesebene. HLP-Andy meinte das Bundesverfassungsgericht.

Deinen Blog habe ich vor einiger Zeit schon mal gelesen. ;) Gefällt mir gut.
Die Sachmangelgeschichte ist soweit klar. Was aber leider derzeit nicht so ganz klar ist und da erhoffe ich mir durch die Urteilsbegründung Klarheit ist ob der Erschöpfungsgrundsatz (69c Nr.3 Satz 2 UrhG) auch für Downloadsoftware gilt. Einige Urheberrechtler sagen ja, man müsse mit der Zeit gehen und ein neuer Vertriebsweg lässt nicht mal eben Käuferrechte entfallen und andere sagen nein das gilt nur für Datenträger (Spiele-DVD).

Für alle Nichtjuristen:
Man kann die Problematik die ich meine nochmal schön zusammengefasst und recht verständlich HIER nachlesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
...Im Fall der Steam-Lizenzen ist das anders. Hier ist die Einwilligung der Urheber vorhanden, also vollkommen legal...

bitte schreibe aber auch dazu, dass es nur legal ist, wenn es durch autorisierte verkäufer veräussert wird. denn nur da liegt das einverständnis des rechteinhabers zum download vor. beim "entkörpern" von retailpackungen (unautorisierte keyshops) liegt dieses einverständniss nicht vor. das thema hatten wir ja schon. hoffentlich wird in der urteilsbegründung auch dieses thema ausführliche angesprochen.

...Was die EULA betrifft, werden diese kein Bestandteil des Vertrags, wenn diese erst NACH dem Kauf ersichtlich sind (teilweise gibt es auch Verstöße gegen §§308/309 BGB). Irgendwelche Verweise auf der Packung oder im Internet reichen nicht aus. Sie haben aber sehr wohl Auswirkungen auf das Urheberrecht.

wenn du ein spiel kaufst und es in deinen bereits bestehenden steam-account aktivierst, hast du bereits beim erstellen dieses accounts die geschäftsbedingungen akzeptiert. somit betrifft deine ausführung nur die erstaktivierung/einrichtung eines accounts nach kauf.

Einen Key im Internet zu kaufen ist absolut legal wenn es um downloadinhalte gibt da diese immer an einen Account gebunden sind. Was bedeutet das der Key nur funktioniert wenn er noch nicht gebunden ist.
Sollte er schon gebunden sein bringt ihm das herzlich wenig.

bitte etwas genauer lesen. nur weil ein key funktioniert und noch nicht gebunden ist, bedeutet es nicht, dass der rechteinhaber die zustimmung zu so einem reinen digital verkauf/download gegeben hat. du machst es dir in deiner denkweise etwas einfach ;)

Deinen Blog habe ich vor einiger Zeit schon mal gelesen. ;) Gefällt mir gut.
Die Sachmangelgeschichte ist soweit klar. Was aber leider derzeit nicht so ganz klar ist und da erhoffe ich mir durch die Urteilsbegründung Klarheit ist ob der Erschöpfungsgrundsatz (69c Nr.3 Satz 2 UrhG) auch für Downloadsoftware gilt. Einige Urheberrechtler sagen ja, man müsse mit der Zeit gehen und ein neuer Vertriebsweg lässt nicht mal eben Käuferrechte entfallen und andere sagen nein das gilt nur für Datenträger (Spiele-DVD).

Für alle Nichtjuristen:
Man kann die Problematik die ich meine nochmal schön zusammengefasst und recht verständlich HIER nachlesen.

dein genanntes beispiel ist längst outdated, denn hier gibt es ein entsprechendes urteil, welches sich genau auf das genannte beispiel bezieht und auch bestätigt, dass, wie in deinem beispiel im letzen absatz festgestellt "Damit wäre der weitere Vertrieb von Volumensoftware bzw. unkörperlich verbreiteter Software, soweit vertraglich untersagt, ausgeschlossen.": http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/6l/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=11&numberofresults=158&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE090033973%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
 
Zuletzt bearbeitet:
bitte schreibe aber auch dazu, dass es nur legal ist, wenn es durch autorisierte verkäufer veräussert wird. denn nur da liegt das einverständnis des rechteinhabers zum download vor. beim "entkörpern" von retailpackungen (unautorisierte keyshops) liegt dieses einverständniss nicht vor. das thema hatten wir ja schon. hoffentlich wird in der urteilsbegründung auch dieses thema ausführliche angesprochen.



wenn du ein spiel kaufst und es in deinen bereits bestehenden steam-account aktivierst, hast du bereits beim erstellen dieses accounts die geschäftsbedingungen akzeptiert. somit betrifft deine ausführung nur die erstaktivierung/einrichtung eines accounts nach kauf.



bitte etwas genauer lesen. nur weil ein key funktioniert und noch nicht gebunden ist, bedeutet es nicht, dass der rechteinhaber die zustimmung zu so einem reinen digital verkauf/download gegeben hat. du machst es dir in deiner denkweise etwas einfach ;)


Ich mache es mir in der Tat einfach. Wenn geltendes Recht bedeutet das der Gewinn einer Firma vor den Wiederverkaufsrechten des einzelnen Bürgers steht, gehört dieses Gesetz geändert. Ganz einfach.
Auch ein Grund in die Politik gegangen zu sein :)
 
dein genanntes beispiel ist längst outdated, denn hier gibt es ein entsprechendes urteil, welches sich genau auf das genannte beispiel bezieht und auch bestätigt, dass, wie in deinem beispiel im letzen absatz festgestellt "Damit wäre der weitere Vertrieb von Volumensoftware bzw. unkörperlich verbreiteter Software, soweit vertraglich untersagt, ausgeschlossen.": Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank Entscheidungen der hessischen Gerichte OLG Frankfurt 11. Zivilsenat | 11 W 15/09 | Beschluss | Urheberrechtsschutz für Computerprogramme: Unberechtigte Weitergabe von Nutzungsrechten; ... | Langtext vorhand
Es wäre mir neu, wenn ein OLG Grundsatzurteile fällen würde. Soll heißen, das nächste OLG entscheidet wieder anders, wie in der Vergangenheit schon geschehen.
 
Es wäre mir neu, wenn ein OLG Grundsatzurteile fällen würde. Soll heißen, das nächste OLG entscheidet wieder anders, wie in der Vergangenheit schon geschehen.

aus der langfassung des urteils:

"
25...Die obergerichtliche Rechtssprechung und die hA. ist derzeit im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München (MMR 08, 601 m.zust.Anm. v.Moritz) eindeutig. Das OLG München hat ausgeführt, die Rechtslage sei so klar und eindeutig, dass sie weder einer Bestätigung durch den BGH noch den EUGH bedürfe. Die Beschränkung der Erschöpfungswirkung auf körperliche Werkstücke und das Verbreitungsrecht entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Literatur"
"Die Entscheidung ist faktisch nicht angreifbar und kann in Kürze im Volltext unter www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09"


aber warten wir am besten die urteilsbegründung des BGH. ich vermutte, dass die langfassung wieder recht ausführlich ausfallen wird und das thema digitale distribution und erschöpfung betreffen wird.
 
Ich mache es mir in der Tat einfach. Wenn geltendes Recht bedeutet das der Gewinn einer Firma vor den Wiederverkaufsrechten des einzelnen Bürgers steht, gehört dieses Gesetz geändert. Ganz einfach.
Auch ein Grund in die Politik gegangen zu sein :)

"Wenn es nicht passt, wird es passend gemacht." Eine tolle Einstellung zu Gesetzen. :daumen2:

Wenn du mit der Argumentation weiterfährst, musst du zwangsläufig einige Artikel im Grundgesetz abschaffen. Allen voran Art. 2 gefolgt von Art. 9.

Das wird die Bürger sicher freuen.
 
aus der langfassung des urteils:

"
25...Die obergerichtliche Rechtssprechung und die hA. ist derzeit im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München (MMR 08, 601 m.zust.Anm. v.Moritz) eindeutig. Das OLG München hat ausgeführt, die Rechtslage sei so klar und eindeutig, dass sie weder einer Bestätigung durch den BGH noch den EUGH bedürfe. Die Beschränkung der Erschöpfungswirkung auf körperliche Werkstücke und das Verbreitungsrecht entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Literatur"
"Die Entscheidung ist faktisch nicht angreifbar und kann in Kürze im Volltext unter www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09"


aber warten wir am besten die urteilsbegründung des BGH. ich vermutte, dass die langfassung wieder recht ausführlich ausfallen wird und das thema digitale distribution und erschöpfung betreffen wird.

Eben, versteh mich nicht falsch, ich gehe davon aus, dass die Ansicht des OLG München auch vom BGH bestätigt wird, sonst hätte Valve ja nicht "gewonnen". Aber ich möchte trotzdem erstmal die Urteilsbegründung lesen, bevor ich mich zu irgendwelchen Kommentaren, dass das jetzt alles "totaler Mist" und "Betrug am Kunden" usw. ist, hinreißen lasse.

Insbesondere erhoffe ich mir eine detaillierte Begründung, warum die Erschöpfung nur für körperliche Werkstücke gelten soll. Bis jetzt finde ich (persönlich) mehr Argumente dagegen als dafür.
 
Einerseits ist es jedem selbst überlassen, ob er bei Steam kauft oder nicht. Viele der Steam-Spiele gibt es ja auch so im Laden zu kaufen ohne Steam.

z.B. alle Valve-Titel...
(mit dem Ergebniss, dass die seit der Einführung von Steam nur wegen Portal Geld von mir bekommen haben)


Schon, aber wenn die schon klagen sollten sie sich mal überlegen wie ein Alternativmodell aussehen soll. Steam kann ja schlecht einrichten dass ich mit zwei Klicks ein Spiel an einen anderen Account "weitergeben" kann, da würde einer ein Spiel kaufen und dann reicht man es seinen Freunden durch.

Natürlich können sie das. Alle anderen Dinge kann ich ja wohl auch an Freunde weitergeben und mit Spielen ging es jahrelang genauso. Sie wollen nur nicht.
Dann müssen aber halt auch damit leben, dass jemand zu diesen Bedingungen ein Spiel nicht kaufen möchte.

Außerdem müsste dieser Umstand jedem klar der sich die Nutzungsbedingungen von Steam durchliest (die man bei der Installation eigl. lesen sollte).

Toll, dass ich die bei der Installation lese.
Blöd, dass ich schon einige Tage zuvor bezahlt habe.


Na toll, auf welcher Seite stehen die Richter eigentlich...?

Auf der des Gesetzes.
Wo sollten sie auch sonst stehen :huh: :stupid:
 
"Wenn es nicht passt, wird es passend gemacht." Eine tolle Einstellung zu Gesetzen. :daumen2:

Wenn du mit der Argumentation weiterfährst, musst du zwangsläufig einige Artikel im Grundgesetz abschaffen. Allen voran Art. 2 gefolgt von Art. 9.

Das wird die Bürger sicher freuen.


Entschuldige mal. Du scheinst etwas wichtiges bei den Gesetzen wirklich nicht zu verstehen. Gesetze sind nicht ihrer selbst willen da. Gesetze werden von einer Regierung gemacht um diversen Zwecken zu dienen. Sei es den Schutz des Einzelnen, der Familie oder der Besitztümer zum Beispiel. Hinzu kommen noch viele andere Dinge wie Straßenverkehrsordnung, die ja auch hauptsächlich aus Schutzgründen besteht.
Gesetze können aber genausogut missbraucht werden um eben diesen Schutz nicht mehr zu gewährleisten.
Gesetze an sich denken nicht. Das müssen die Menschen schon tun die diese Gesetze verfassen.
Und genau das muss getan werden. Zu welchem Zweck dient ein Gesetz ist hierbei die Frage. Dient es dem Wohle der Verbraucher oder dem Wohle der Konzerne.
Es ist schon seit langem zu beobachten das neue Gesetze immer öfter dem Wohle des Geldes und nicht dem des Bürgers gerecht werden. Dies gilt es zu verhindern. Gesetze sind nciht starr und sollten es auch nicht sein.
Es muss möglich sein Gesetze in einem neuen Licht zu bewerten wenn dies nötig ist. So zum Beispiel jetzt bei neuen aufkommenden Vertriebswegen die einfach nicht abgedeckt sind oder vom Gesetzgeber damals einfach nicht berücksichtigt werden konnten weil es sie schlicht und ergreigend nicht gab.
Genau das muss hier passieren. Und es hat absolut nichts mit "Passt es nicht wird es passend gemacht" zu tun.
Mal ganz davon abgesehen das du anscheinend nicht weißt was Politiker so den ganzen Tag tun.
Hauptsächlich geht es darum Gesetze zu schaffen oder "abzuändern". Es wird also schon gemacht was du so anprangerst und ist völlig normaler Politiker Alltag.
 
Zuletzt bearbeitet:
Entschuldige mal. Du scheinst etwas wichtiges bei den Gesetzen wirklich nicht zu verstehen.
(...)
Hauptsächlich geht es darum Gesetze zu schaffen oder "abzuändern". Es wird also schon gemacht was du so anprangerst und ist völlig normaler Politiker Alltag.

Wenn du wüsstest, was ich von Gesetzen verstehe und was nicht... Aber das ist hier nicht Thema.

Mir ist genauso klar, wie dir, dass im Urheberrecht Anpassungen an die Moderne geschehen müssen. Nur habe ich bis heute niemanden konkrete Änderungsvorschläge formulieren sehen (auch nicht von bestimmten neuen Parteien, die doch so sehr für die Lockerung des UrhG sind), nur vage Forderungen.
 
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