belerad
PC-Selbstbauer(in)
Ich habe hier einen Link für Dich: Europaischer Gerichtshof: Gebrauchte Softwarelizenzen durfen weiterverkauft werden - Golem.de
Ein Urteil von 2012.
Das Urteil von 2014 widerspricht aber dem von 2012
http://spielerecht.de/wp-content/uploads/LG-Berlin-15-O-56-13-20140121-vzbv-vs.-Valve.pdf
Ich zitiere mal von Golem, da ich gerade keine Zeit habe das selbst zu schreiben:
Golem schrieb:Das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Steam ausgesprochene Verbot, einzelne Spiele oder den gesamten Account zu verkaufen, ist demnach mit deutschem Recht vereinbar.
Das Urteil widerspricht auf den ersten Blick einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Weiterverkauf von gebrauchter Software ausdrücklich erlaubt. Dabei hatte sich der BGH an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (PDF) orientiert, bei dem es um einen Streit zwischen Oracle und Usedsoft ging.
Ein Steam-Account, so die Berliner Richter, geht aber weit über die bloße Lizenz zur Nutzung eines Programms hinaus. Insbesondere die Onlinefunktionen für Updates, Mehrspielerpartien und das Matchmaking nannten die Juristen dabei als Mehrwert. Für diese Dienstleistungen und nicht nur für die Spielelizenz könne Valve aber eigene Nutzungsbedingungen vorschreiben.
Spiele sind nicht wie Anwendungsprogramme zu behandeln
Zudem gelte für Spiele, anders als bei Anwendungssoftware, nicht der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, meinen die Richter. Vereinfacht beschrieben sieht dieser Grundsatz vor, dass der Inhaber von Nutzungsrechten diese nicht mehr wahrnehmen kann, sobald ein Produkt einmal verkauft wurde. Für Spiele würde das bedeuten, dass die vertreibenden Unternehmen nach dem Verkauf nicht mehr bestimmen können, ob und wie diese weiterverkauft werden dürfen.
Nach Auffassung des Berliner Landgerichts sind Spiele aber in ihrem Urheberrechtsschutz Filmen gleichzustellen, und daher gelten auch die gleichen Bedingungen für eine Nutzung nach dem Kauf. Bei Filmen kann der Rechteinhaber bei einem Verkauf an Privatpersonen beispielsweise festlegen, dass die Streifen nicht öffentlich gezeigt werden - entsprechende Hinweise finden sich auf jeder DVD oder Blu-ray. Eine solche Beschränkung der Nutzung ist bei urheberrechtlich geschützten Werken möglich. Im Falle von Spielen macht es zudem keinen Unterschied, ob die Titel auf einem Datenträger wie einer DVD oder nur als Download verkauft wurden, dies betonen die Richter ausdrücklich.