Wie vorgehen? RMA abgelehnt!

Warum ist der kunde immer der verarschte ?? Die haben dein geld und du sitzt mit den defekten zeugs in der ecke, das kann doch nicht sein.

Es sollte mal sowas im armen serviceland eingeführt werden:
Man sollte beim kauf bei technischen geräten das Geld für eine gewisse zeit auf einen Treuhandkonto legen und erst nach 1-2 wochen wenn der Kunde zufrieden ist, sollte das Geld zum Händler/hersteller überwiesen werden.
 
Die Begründung grenzt wirklich schwer an eine Verarschung. Da hat irgendein verschwitzer Mitarbeiter sein "Körperwasser verloren" und Du sollst jetzt Oxidation verursacht haben ?

Fakt ist aber wohl, das er nur auf Kulanz Garantie Leistung geben muß. Du kannst nicht nachweisen das der Defekt schon bei erhalt der Karte bestand. Egal welcher defekt denn nun auch immer vorliegt.

Hak es als Lehrgeld ab ! Der Wert der Karte würde doch eh "nur" noch 100€ betragen.

P.s: Gute Besserung und kauf Dir noch ne zweite 470 :)
 
Okay, ich möchte hier generell mal etwas zur rechtlichen Situation im kaufrechtlichen Gewähleistungsrecht klarstellen.

Wenn ihr von einem Händler Hardware kauft und diese einen von euch nicht verschuldeten Defekt aufweist, dann könnt ihr vom Händler, also dem Vertragspartner, verlangen, dass er euch die defekte Karte durch eine neue ersetzt oder, dass er die Karte repariert. Beides innerhalb einer angemessenen Frist.
Ihr habt dabei die Wahl der Nacherfüllung (Wahlrecht!), nicht der Händler. Dieser kann die von euch gewählte Art nur verweigern, wenn z.B. die Kosten für ihn unverhältnismäßig sind oder diese Weise der Nacherfüllung für ihn unmöglich ist, wofür er die Beweislast trägt.
Falls er generell die Nacherfüllung verweigert, könnt ihr ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und nach Rückgabe der Karte euer Geld zurückverlangen.

In Sachen Schadensersatz wirds dann wirklich schwierig den Händler an die Hammelbeine zu bekommen, daher will ich das mal außen vor lassen.

Lasst euch da keinen Mist vom Händler erzählen, dass er das Produkt an den Produzenten bzw. Hersteller zurückschicken müsste. Verlangt einfach eine Ersatzkarte. In der Regel ist das für den Händler nämlich nicht so unverhältnismäßig teuer, dass er die Nachlieferung verweigern könnte. ;)

Falls ihr eure Karte allerdings unbedingt repariert haben wollt, ist die Angemessenheit der Nachbesserungsfrist bei bestimmt nicht länger als 2 Wochen anzusiedeln.

Lasst euch von euren Händlern keinen Mist erzählen, die sind nur auf ihr eigenes Wohl aus.

Ja, ich bin Jurist. Und der deutsche Verbraucherschutz ist etwas tolles.
 
Das Problem, was ich habe ist, dass ich gar nicht mehr in der Gewährleistungsfrist sondern in der vom Hersteller freiwillig zugesicherten Garantiezeit bin. Soweit ich es verstanden habe gibt es für diesen Zeitraum eine Beweisumkehr, dass heißt ICH muss dem Hersteller beweisen, dass ich nicht für den Schaden verwantwortlich bin, oder verstehe ich da was falsch.

Gainward hat übrigens noch gar nicht auf meine Mail geantwortet. Habe die Mail vor 26 Stunden geschrieben.

Der Verein nervt mich richtig.
 
@ Silverfang

Die Idealo Preise, sind Mondpreise die keiner mehr bezahlt. das sind karten die für RMA Fälle herhalten müssen oder für Volldeppen ! Der Wert deiner Karte lässt sich ermitteln, in dem Du schaust was man für eine 1,5 jahre alte gebrauchte 295 bezahlt.

@ Jurist

Innerhalb von 6 Monaten hätte er mit sowas gute Chancen auf Ersatz, aber doch nicht nach 1,5 Jahren ?

Gewärleistung = Gnade

Oder aber Silverfang muß den Beweis führen, was sehr teuer und riskant werden kann. Alleine der nervliche Aufwand wäre es mir nicht Wert.
 
@ Silverfang

Die Idealo Preise, sind Mondpreise die keiner mehr bezahlt. das sind karten die für RMA Fälle herhalten müssen oder für Volldeppen ! Der Wert deiner Karte lässt sich ermitteln, in dem Du schaust was man für eine 1,5 jahre alte gebrauchte 295 bezahlt.

@ Jurist

Innerhalb von 6 Monaten hätte er mit sowas gute Chancen auf Ersatz, aber doch nicht nach 1,5 Jahren ?

Gewärleistung = Gnade

Oder aber Silverfang muß den Beweis führen, was sehr teuer und riskant werden kann. Alleine der nervliche Aufwand wäre es mir nicht Wert.



Es wird nach § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, wenn dieser sich innerhalb von sechs Monaten zeigt, das stimmt. :)
Daraus folgt eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers.
Falls sich der Mangel nach diesen sechs Monaten auftat, muss man vor Gericht beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang, also Übergabe der Sache, vorlag. Die Beweissituation ist dann natürlich umständlich.

Gewährleistung ist aber Recht und keine Gnade. ;)

Ich meinte das auch nicht unbedingt auf den TE bezogen, sondern generell.

Sonst wäre das ja schon sowas wie Rechtsberatung im Einzelfall. Das kostet. :P
 
Sonst wäre das ja schon sowas wie Rechtsberatung im Einzelfall. Das kostet. :P

Ist zwar nicht der Grund, warum in den Forenregeln die Rechtsberatung untersagt ist, ich nehme es aber mal als Aufhänger für einen allgemeinen Hinweis, dass die Rechtsberatung (also konkrete Anweisungen, was der TE zu tun hat) hier zu unterbleiben hat.

Allgemeine Hinweise - wie es der Kollege Jägermeister vortrefflich getan hat - sind erlaubt. Also achtet etwas darauf, sonst kommt eben der Löschhammer und schlägt zu.

B2T
 
Nochmal zum Preis der Karte.

Selbst bei ebay gehen Gebrauchtangebote bei Sofortkauf noch bei mindestens 200€ los. Bei dem Preis rege ich mich natürlich schon ein wenig auf über den Support, dazu noch über das Prinzip. Ich bin niemand, der einfach alles schluckt, auch wenn die Rechtslage für den Hersteller spricht. Der Händler weigert sich die Karte noch einmal zu prüfen ob die Karte den gleichen Zustand hat wie zur Übergabe der RMA, der Hersteller antwortet auf keine Anfrage von meiner Seite, die Hotlinezeiten sind einfach lächerlich und der angebliche Oxidationsschaden war zum Zeitpunkt des Einreichens defintiv noch nicht vorhanden (ich arbeite als IT-Techniker und die wären mir definitiv ins Auge gesprungen, auch wenn ich in meiner Firma nicht auf Platinen herumlöte. Neben Technikaufgaben arbeite ich auch im Telefonsupport und würden wir mit unseren Kunden so umspringen, dann hätte ich schon lange keinen Job mehr).

Habe jetzt nach Suche im Internet eine direkte Support-Hotline-Nummer von Gainward gefunden. Die Öffnungszeiten sind ja der Hammer. Es kommt eine Bandansage:

"Herzlich willkommen beim Telefonsupport der Firma Gainward. Sie erreichen uns Montags, Mittwochs und Freitags von 9:00 - 12:00 Uhr. Vielen Dank für Ihren Anruf". :D
 
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Okay, ich möchte hier generell mal etwas zur rechtlichen Situation im kaufrechtlichen Gewähleistungsrecht klarstellen.

Wenn ihr von einem Händler Hardware kauft und diese einen von euch nicht verschuldeten Defekt aufweist, dann könnt ihr vom Händler, also dem Vertragspartner, verlangen, dass er euch die defekte Karte durch eine neue ersetzt oder, dass er die Karte repariert. Beides innerhalb einer angemessenen Frist.
Ihr habt dabei die Wahl der Nacherfüllung (Wahlrecht!), nicht der Händler. Dieser kann die von euch gewählte Art nur verweigern, wenn z.B. die Kosten für ihn unverhältnismäßig sind oder diese Weise der Nacherfüllung für ihn unmöglich ist, wofür er die Beweislast trägt.
Falls er generell die Nacherfüllung verweigert, könnt ihr ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und nach Rückgabe der Karte euer Geld zurückverlangen.

In Sachen Schadensersatz wirds dann wirklich schwierig den Händler an die Hammelbeine zu bekommen, daher will ich das mal außen vor lassen.

Lasst euch da keinen Mist vom Händler erzählen, dass er das Produkt an den Produzenten bzw. Hersteller zurückschicken müsste. Verlangt einfach eine Ersatzkarte. In der Regel ist das für den Händler nämlich nicht so unverhältnismäßig teuer, dass er die Nachlieferung verweigern könnte. ;)

Falls ihr eure Karte allerdings unbedingt repariert haben wollt, ist die Angemessenheit der Nachbesserungsfrist bei bestimmt nicht länger als 2 Wochen anzusiedeln.

Lasst euch von euren Händlern keinen Mist erzählen, die sind nur auf ihr eigenes Wohl aus.

Ja, ich bin Jurist. Und der deutsche Verbraucherschutz ist etwas tolles.


heisst das in meinem fall. das der händler mir sofort eine austauschkarte hätte geben müssen ?? denn er hatte noch eine im laden die er mir aber verweigerte rauszugeben.
Denn ich bin noch am gleichen tag nach dem >>>auspacken/mängel gesehen<<< zurück zum händler gefahren. Jetzt soll ich nämlich warten bis die karte sei es reparatur/austausch vom hersteller zurück bekomme und das ohne mein eigenverschulden. Kann jetzt kaum durchschlafen ,ärgere mich tierisch darüber auf (man kennt ja seine rechte nicht).
 
Zuletzt bearbeitet:
Du solltest doch noch 14 Tage Rückgaberecht haben, ich würde von diesem Recht gebrauch machen.

Sowas soll es in dieser Branche nicht geben ,laut händler (weil es ein nicht versteckter mängel ist,hätte ich den schaden sehen können ,mal ehrlich wer macht das ?? ) - total bescheuert oder ??
Ich glaub ich sollte auch jurist werden um sich mit sowas auszukennen.
 
Soweit ich weis besteht ein 14-tägiges Rückgaberecht nur bei Onlinekauf gesetzlich.

Wenn Einzelhändler einem so ein Rückgaberecht einräumen, dann doch freiwillig, wie es zum Beispiel Media Markt macht. Oder gibt es da etwas was ich noch nicht weis?

Edit:

Hab nochmal in den Gesetzen geblättert. Es gibt zwar ein gesetzliches Widerufsrecht mit dem man innerhalb eines bestimmten Zeitraums von einem Vertrag zurücktreten kann (§ 355 Bürgerliches Gesetzbuch)
jedoch regelt dieses Gesetzt nicht, wann das Widerufsrecht in Kraft tritt. Beim Weitersuchen fand ich nur zwei Gesetze, die ein Widerufsrecht einräumen: §§ 312 I 1 (Haustürgeschäfte) und § 312d I 1 (Fernabsatzverträge), also bei Kaufverträgen im Internet / Telefon oder bei Handelsvertretern. Im Einzelhandel KANN vom jeweiligen Händler ein Rückgaberecht (wie oben genannt Media Markt) eingeräumt werden, ist aber keine Pflicht.

So würde ich das jetzt auf jeden Fall als Nichtjurist verstehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Soweit ich weis besteht ein 14-tägiges Rückgaberecht nur bei Onlinekauf gesetzlich.

Wenn Einzelhändler einem so ein Rückgaberecht einräumen, dann doch freiwillig, wie es zum Beispiel Media Markt macht. Oder gibt es da etwas was ich noch nicht weis?


mist wurde verarscht, habe gerade das hier gefunden

§ 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.




das heisst ich kann es mir als käufer aussuchen ob reparatur oder austausch .
 
Und ich dachte immer ein Verkäufer hätte das Recht auf Nachbesserung, also Reparatur. Dachte immer, dass erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Reparaturversuch ein Wandel aus Seite des Käufers möglich ist.

Und noch mal Edit:

Weiter steht in deinem genannten Paragraphen:

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des §275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Das bedeutet der Verkäufer darf deine Forderung auf Wandel ablehnen wenn es für ihn unwirtschaftlich wäre und kann sich zur Nachbesserung also Reparatur entscheiden. Was unwirtschaftlich ist, ist wieder eine extrem schwammige Angelegenheit. Wenn er dir seine einzige weitere GTX580 geben würde, dann konnte er insgesamt nur eine verkaufen bis es wieder eine Nachlieferung der momentan sehr schlecht lieferbaren Karte gibt. Keine Ahnung wie der Gesetzgeber hier entscheiden würde.

Evtl. kannst du dir ja den Gesetzestext ausdrucken und dem Händler vor die Rübe halten. Wenn er sich mit den Gesetzen nicht so auskennt, dann läßt er sich vielleicht zu einem Wandel überreden... ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Glaube aber ,das dem käufer mehr recht zusteht ,sonst würde Punkt 1 nicht an erstere stelle stehen. Ist ja glaub ich auch eher Käuferschutz als verkauferschutz zu sehen.
Aber wenn jemand mehr weiss, bitte her damit (werde langsam neugierig)
 
Hab noch was gefunden, was den Einspruch des Verkäufers regelt:

§275 BGB
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

Besonders interessant ist der letzte Satz: "Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat"

Der Händler hat in diesem Fall den Fehler nicht zu verschulden, sondern der Hersteller, der auf JEDEN FALL dafür aufkommen muss.

Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist sondern ich interpretiere nur die Gesetzestexte. Mich würde das ganze für die Zukunft auch sehr interessieren, falls jemand hier das ganze genau aufklären kann.
 
Ich will und kann hier wie gesagt nicht genau auf eure spezifischen Probleme eingehen, aber der Inhalt meines obigen Posts gibt im Prinzip die im Moment aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung wieder.

Von eurem Widerrufsrecht, was nicht wirklich etwas mit den Gewährleistungsrechten zu tun hat, könnt ihr bei Fernabsatzverträgen als Verbraucher innerhalb von 14 Tagen gebrauch machen. Ohne jegliche Angabe von Gründen. Das ergibt sich aus §§ 355 ff. BGB.
Auf diese müsst ihr euch aber nicht explizit berufen, denn das Gesetz gilt auch ohne Paragraphenangabe. ;)
Es gibt da auch noch einige interessante Probleme mit der Widerrufsbelehrung, aber das würde zu weit führen.

Achja, noch etwas: Probiert bitte nicht, das Gesetz ohne das nötige Wissen selbst auszulegen. Das Gesetz ist zwar so konzipiert, dass Jedermann den Inhalt verstehen sollte. Was aber totaler Unsinn ist. Dann bräuchten wir keine extrem anspruchsvolle Juristen-Ausbildung.
Das kann sonst nach hinten losgehen. Und es bereitet mir Kopfschmerzen beim Lesen. ;) Mein obiger Post fasst die aktuelle Rechtslage relativ gut zusammen.

Nochmal als Schlussanmerkung: Wenn euch der Händler die Hardware nicht ersetzen will - durch eine verlangte und nicht zurecht verweigerte Nachlieferung, könntet ihr vom Vertrag zurücktreten.
Ihr legt ihm also eure defekte Hardware auf den Tresen und verlangt euer Geld zurück.
Das Problem dabei ist nunmal: Wenn er das nicht tut, hilft euch nur die Drohung bzw. der Gang zum Anwalt oder eure eigene Kulanz bzgl. des Händlers. Spricht, ihr lasst es doch in die RMA gehen um dem Stress zu entgehen oder ähnliches.
 
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