Gut gemacht und einsteigerfreundlich!
Hatte aber schon praktisch alles im letzten Halbjar in Rechtslehre.

Wird haben zwar kein Bio, Chemie oder Erdkunde, aber dafür wissen wir über unsere Rechte und die Wirtschaft gut bescheid (wirtschaftliches Gymnasium).
Darf man denn was einschicken, wenn man Fragen hat?^^
Mein Creative Zen X-Fi hätte einen Umtausch verdient.
Seit Weihnachten - Nimmt manchmal Tastendrücke nicht, verbuggt, Farbe auf einer Taste geht ab, Kopfhörerbeschriftung ist so gut wie ab, Stecker am Kopfhörer ist oben abgeknickt...
Kann man davon irgendwas als Grund durchgehen lassen, den umzutauschen? Wiederverkauf macht sich leichter, wenn das Gerät neu ist
Es ist so: Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmen und einem privaten Verbraucher (Handelsgeschäften) besteht eine Beweislastumkehr, d.h. letzerer muss in den ersten 6 Monaten nicht beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware (Gefahrenübergang) vorlag.
(Dazu muss gesagt werden, dass der Verkäufer die Schuld trägt, wenn ein Mangel bei Gefahrenübergang vorliegt). Es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar, d. h. wiederum, dass es Quatsch wäre, wenn man z.B. eine nagelneue Vase bei einem Keramiker kauf, sie einem am nächsten Tag auf den Boden fliegt und man behauptet, dass es schon bei Gefahrenübergang der Fall war.
Falls der Hersteller oder Verkäufer eine Garantie auf die Ware gibt, gilt die Beweislastumkehr solang die Garantie dauert.
Dann sind noch Definitionen eines Sachmangels wichtig: Ein Sachmagel liegt vor, wenn a) die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Verkäufer sagt rotes Auto und man bekommt ein Blaues), b) wenn die Sache sich für ihre vorausgesetzte Verwendung nicht eignet (Auto fährt nicht), c) wenn sie das tut, aber nicht die Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art aufweist (jedes Auto der gleichen Serie hat ein Navi, nur das eigene nicht), d) wenn die Sache vom Hersteller oder vom Verkäufer in Anpreisungen zugesicherte Eigenschaften nicht hat und dass diese Eigenschaften kaufentscheidend waren (Auto verbraucht 12L, aber in Werbung steht 8L).
Es gibt noch andere, aber das sind die Wichtigsten.
Falls ein Mangel vorliegt, hast du das Recht auf Nacherfüllung, also auf Neulieferung oder Beseitigung des Schadens. Der Käufer kann eines von beiden frei Wählen. Der Verkäufer hat aber das Recht, eines davon zu verweigern, wenn es in unverhältnismäßig hohen Kosten zum anderen steht. Falls eine Nacherfüllung nicht möglich ist oder einfach nicht geleistet wurde, gibt es noch den Rücktritt vom Kaufvertrag, die Preisminderung, die Forderung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, aber das ist eher unwichtig, da die Bedingungen sicher nicht eintreten werden. Ggf. kann ichs ja noch ergänzen.
Vor diesem Hintergrund kommen wir nun zu deinem Fall: Bei dir tritt schon mal die Beweislastumkehr in Kraft, da Weihnachten und ich gehe mal davon aus, dass du es nicht von einer Privatperson gekauft hast.
Dann liegt ein Mangel in der Beschaffenheit zu anderen Produkten vor, da bei ihnen nicht die Schrift abgegangen ist und die Tasten bestens reagieren, usw... .
Und auch die Sache mit der Unvereinbarkeit würde nicht eintreten.
Meiner Meinung nach hättest du gute Chancen.
Als Bemerkung: Juristerei ist immer Definitionssache. Ein anderer könnte z.B. jetzt bei der Unvereinbarkeit etwas anderes behaupten. Ich denke aber, es ist schon richtig.