Heute im Mediamarkt:
Spiel gekauft,mit nachhause genommen,ausgepackt und später wieder zürück zum MM.
Wollte das Spiel zurückgeben.
Begründung: Bin mit den Eulas nicht einverstanden und habe sie erst bei der installation gelesen.
Im Laden hängen sie nicht aus,deswegen dieses Missverständnis.
Auf §305 hingewiesen.
Abteilungsleiter.
"Wo steht denn da,dass der Hinweis auf der Verpackung nicht ausreichend ist?"
Ich hätte das Teil nicht auspacken dürfen und auf der Packung lesen können,das ich mich ggf. vor dem Öffnen informieren muss,wenn ich das Spiel deswegen zurückgeben will.
Da steht ,das eine Onlineaktivierung nötig ist,weshalb ich ja wohl auch Internet zur Verfügung hätte,also mich hätte informieren können.
Der konkrete Verweis auf die wo anders(Internet)für mich einsehbaren EULAs,ersetzt in so einem Fall den Aushang im Laden.
Von einem eingeschränktem Zugriff kann da deshalb nicht die Rede sein.
Ich sollte Ihm ansonsten doch mal zeigen,wo das im Gesetzt anders steht.
Die Meinung von irgendwelchen Leuten im internet sei da nicht die Bewertungsgrundlage,es gibt da schliesslich auch welche,die der Meinung sind,dass Elvis noch lebt...
Aha.
So ein Fachanwalt hat doch schon ein bischen mehr Ahnung davon als...
Der kann viel meinen. Wenn es nicht vom Gericht bestätigt ist,dann ist es nur eine Meinung.Punkt.
Habe mir vorher 305-310 komplett durchgelesen.
Gibt ja auch ne Menge Urteile,welche darauf bezug nehmen.
Tatsächlich"fehlt" da aber noch eine klare Aussage zu diesem speziellem Fall.
So bleibt anscheinend genügend Interpretationsspielraum,den der Verkäufer für sich auslegen konnte.
Schade.
Ich habe jetzt so ein Spiel,was ich nicht wirklich auf meinem PC installieren möchte.
Egal,Versuch wars wert.