TessaKavanagh
Software-Overclocker(in)
Im Prinzip richtig. Einziger Fehler ist das es kein Sub-Schuldner ist. Denn der Insolvenzverwalter ist quasi dein Vertragspartner. Er tritt im Prinzip in alle Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ein. Er trifft die Entscheidungen für den Geschäftsführer aber die Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben Forderungen und Verbindlichkeiten von hardwareversand.de.Sonst könnte ich mir folgendes Beispiel vorstellen:
Ein Kunde bestellt versehentlich eine falsche Ware (z.B. ein Server-Rack für 100.000€) und versucht den Fehler zu korrigieren/stornieren und dies ohne Erfolg bis der Insolvenzantrag gestellt wurde. Er hätte den Betrag natürlich nicht überwiesen (von was auch ^^).
Hier hätte der Insolvenzverwalter wohl keinen Anspruch oder? Im Prinzip gäbe es zwar einen Vertrag, aber der Kunde wäre ja dann quasi Schuldner vom Schuldner (Sub-Schuldner *gg*).
Der ursprüngliche Vertrag ist in diesem fiktiven Fall noch von keiner Seite erfüllt worden. In diesem Fall könnte der Insolvenzverwalter daher selbst dann wenn du den Vertrag nicht widerrufen hättest keine Zahlung mehr von dir Verlangen (Es sei denn du hättest nicht widerrufen und er würde noch tatsächlich an dich liefern). Da du aber den Vertrag bereits widerrufen hättest bestehen keine gegenseitigen Verpflichtungen mehr und du bist sauber aus der Nummer raus.
Das ist halt letztendlich auch der Grund warum die für dich sicherste Art der Zahlung die Nachnahme Zahlung ist. Denn hier übereignest du das Geld erst wenn dein Gegenüber auch tatsächlich seiner Leistungsverpflichtung nachgekommen ist. Dein Risiko beschränkt sich dann später auf mögliche Gewährleistungsfälle die du nicht mehr gegenüber dem Händler geltend machen kannst.
Viel Glück dabei, ein Zeitraum von bis zu 3 Wochen ist i.d.R. unproblematisch, insbesondere da der vorl. Insolvenzverwalter ja eine Sanierung anstrebt. Es reicht hier also vermutlich wenn HWV sagt wir haben 3 Wochen lang versucht das Unternehmen zu sanieren, als wir es nach drei Wochen nicht geschafft haben, haben wir den Antrag gestellt. Dann kommen Sie sauber aus der Nummer raus.1.) Am 09.07.2015, also zwei Wochen vor der Insolvenzeröffnung, musste die Firma HWV bereits von der bevorstehenden Insolvenz wissen
= TATBESTAND: Insolvenzverschleppung
Wie gesagt Sie haben ja eine Sanierung angestrebt und sind dementsprechend auch davon ausgegangen das sie noch liefern können. Das Unternehmen wird vorerst weitergeführt, es bestehen also noch Verbindungen zu Lieferanten. Der Verfügbarkeitsstatus kann sich natürlich kurzfristig ändern, sodass die Anzeige auf der Website auch mal nicht aktuell sein kann. Schon ist es kein vorsätzliches benachteiligen mehr und damit nicht strafbar.2.) Waren wurden als lagernd/lieferbar geführt obwohl diese nicht lagernd waren und die Firma HWV bereits wusste, diese nicht mehr liefern zu können. Hier wurde versucht mit "Scheinwaren" noch möglichst rasch Geld zu lukrieren.
= TATBESTAND: vorsätzlicher Betrug
Viel Spaß dabei das Gegenteil zu beweisen

Was will ich dir damit sagen?
Selbst wenn du also in beiden Fällen tatsächlich Recht haben solltest und es Insolvenzverschleppung und Betrug gewesen sein sollte, dann musst du es auch beweisen können um eine Chance zu haben.
Aber Recht haben und Recht bekommen ist in Deutschland nicht das Gleiche. Selbst dann kannst du dir also nicht sicher sein, dass das Gericht deine Beweise genauso sieht und in deinem Sinne entscheidet. Wie heißt es doch so schön, im Zweifel für den Angeklagten. Oder mit anderen Worten, verklagt werden ist deutlich leichter als zu verklagen, denn du musst nur reagieren nicht agieren. Es geht in der Verteidigung darum die Argumente des Gegenübers zu entkräften und reagieren gestaltet sich m.E. einfacher als agieren. Allerdings glaube ich nicht das deine Anzeige überhaupt jemals tatsächlich vor Gericht gehen wird und wenn doch befürchte ich es wird ein teurer Spaß für dich.
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