Jetzt ist Ihre Meinung gefragt zu Internet und TV: Nach Umzug müssen Kunden auch ohne Verfügbarkeit erst mal zahlen
Gemäß aktuellen Gerichtsurteilen müssen Internet- und Kabelfernsehkunden nach einem Umzug ihren alten Vertrag weiterzahlen, auch wenn der Anbieter am neuen Wohnort gar nicht vertreten ist. Die Richter entschieden, dass das Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Frist nicht vorzeitig erfolgen dürfe, sondern erst ab dem ersten Tag des Umzugs, da sonst die Gefahr missbräuchlicher Nutzung zu groß sei.
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Gemäß aktuellen Gerichtsurteilen müssen Internet- und Kabelfernsehkunden nach einem Umzug ihren alten Vertrag weiterzahlen, auch wenn der Anbieter am neuen Wohnort gar nicht vertreten ist. Die Richter entschieden, dass das Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Frist nicht vorzeitig erfolgen dürfe, sondern erst ab dem ersten Tag des Umzugs, da sonst die Gefahr missbräuchlicher Nutzung zu groß sei.
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