BGH: Kein Weiterverkauf von Steamworks-Spielen legal

HLP-Andy

Komplett-PC-Aufrüster(in)
Bereits im Februar dieses Jahres wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof, die oberste Instanz in Zivilrechtsfragen, eine Klage des Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen den Spieleentwickler Valve abgewiesen hat. Die Konsumentenschützer hatten geklagt, weil Steam-Spiele nicht weiterverkauft werden können. Das ist allerdings nach deutschem Recht völlig legal.

Aus der nun veröffentlichten schriftlichen Begründung geht hervor, dass das auch (und besonders) auf im Laden gekaufte Spiele mit Steam-Bindung zutrifft. Der Erschöpfungsgrundsatz, den der Anwalt des Verbraucherschutz als Argument anführte, bezieht sich nur auf das Trägermedium, also die CD. Das Benutzerkonto auf Steam ist allerdings ein Vertrag zwischen Valve und demjenigen, der das erste mal das Spiel aktiviert hat. Die Urteilsbegründung:

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.
Weitere Infos findet ihr hier: HLP | News | Steam: Bundesgerichtshof gibt Valve recht
Das komplette Urteil gibt es auf der Website des BGH als PDF: http://juris.bundesgerichtshof.de/c...Sort=12288&nr=52877&pos=5&anz=634&Blank=1.pdf
 
GZ BGH:klatsch:

Zwar gabs verdammt viele erfreuliche Urteile in den letzten Jahren, aber da haben se echt den Vogel abgeschossen. Ich glaub die können da mal wieder, wie bei dem Schönheitsreperaturenurteil, nicht abschätzen was für weitreichende Folgen das Urteil haben wird.

Es ist doch total offensichtlich, das damit auch noch der letzte Hersteller ne Accountbindung damit einführen wird, und sich durch die TOLLE Begründung der Weiterverkauf ja mit entsprechender Klausel auch völlig unterbinden lässt der Gebrauchtmarkt damit aussterben wird.

Die gewerblichen Händler mit Gebrauchttiteln werden sich freuen.
 
Ich kann mich nicht erinnern, dass bzgl. Accountbindung schon ein Grundsatzurteil seitens des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. Sollte das doch schon existieren, bitte den Link posten.
Andernfalls können die Verbraucherzentralen versuchen den noch anzurufen.
Da müsste man das (einzigartige?) deutsche Recht auf Wiederveräusserbarkeit wohl prüfen lassen.
 
Also ich glaub der Verbraucherschutz hat da genug Geld investiert (trägt ja durch die Niederlage alle Gerichtskosten), ging ja schließlich seit Jahren durch alle Instanzen. Der wird jetzt kein großes Interesse haben noch mehr Geld in eine Verzweiflungsaktion zu stecken und vor das BVG zu gehen. Und nichts anderes wäre das.
 
Ganz ehrlich. Ich verstehe die Aufregung nicht. Ich denke die Meisten, so wie ich ach, verkaufen ihre Spiele gar nicht. Warum auch? Ehrlich gesagt kenne ich auch niemanden der das macht. Von daher wird hier m. M. n. aus einer Mücke ein Elefant gemacht.

MfG
 
Ganz ehrlich. Ich verstehe die Aufregung nicht. Ich denke die Meisten, so wie ich ach, verkaufen ihre Spiele gar nicht. Warum auch? Ehrlich gesagt kenne ich auch niemanden der das macht. Von daher wird hier m. M. n. aus einer Mücke ein Elefant gemacht.
Nur weil du nicht, alle anderen auch, was? Ignoranz ist keine Tugend.

Ich verkaufe meine Gebrauchten und vor allem kaufe ich Gebrauchte !
 
Nur weil du nicht, alle anderen auch, was? Ignoranz ist keine Tugend.
Was hat das mit Ignoranz zu tun, wenn ich meine Meinung äußere???
Ich verkaufe meine Gebrauchten und vor allem kaufe ich Gebrauchte !
Und wie sich jetzt herausgestellt hat, handeln die Anbieter nach dem Gesetz. Demnach kann man ihnen keine Vorwürfe machen, sondern dem deutschen Recht was diesbezüglich keinen Konsumentenschutz vorsieht und den generellen Wiederverkauf von Waren schützt.

MfG
 
Spiele, welche relativ neuwertig sind und noch nicht lange auf dem Markt zur Verfügung stehen, werfen schon noch einen ertragbaren Erlös ab.

Von daher lohnt sich ein Weiterverkauf schon, wenn man ein Game eben gleich nach dem ersten Durchlauf wieder verscherbelt.
 
Ich habe mir das Urteil, jetzt nur einmal durchgelesen, doch empfinde ich manche Begründungen als konstruiert. Vor allem dieser Absatz:

Entscheidend sei insofern, dass mit der DVD-Rom nicht ein offline und mit einem PC spielbares Programm erworben werde, sondern der Kunde - wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei - nur eines von mehreren Elementen erhalte, die zum bestimmungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich seien. Nach Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei dieser bei einer derartigen Sachlage nicht anzuwenden.
Das steht im krassen Gegensatz zur rechtlichen Historie von Kaufverträgen über Computerspiel-Lizenzen. Vor allem wird im Urteil eine pauschalisierte Behauptung aufgestellt ("wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei"), auf die sich die gesamte Begründung im Absatz stützt. In der Historie (und das sind immerhin mehrere Jahre) war zur bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nur der Kauf der DVD notwendig. Man kann von keinem objektiven Dritten verlangen, eine Abweichung von diesem Grundsatz vorauszusehen. Der Großteil der PC-Spiele ist nach wie vor ohne Account-Bindung erhältlich. Diese Tatsache wird vom Gericht vollkommen ignoriert. Seit wann muss man einen Trend wissen, der vollkommen gegen die aktuelle Verkehrssitte ist?

Ebenso halte ich es für fraglich, dass der Hinweis auf der Verpackung auf die Steam-Nutzungsbedingungen ausreicht - wie vom Gericht festgestellt. In der Regel liegen die DVD-Hüllen in einem fremden Verkaufsraum zur Schau. Der Verbraucher hat dort keine Möglichkeit die Steam-Nutzungsbedingungen einzusehen. Dies kann er entweder erst nach dem Kauf, oder (jetzt sind wir wieder bei der Behauptung des Gerichts), er rechnet damit, dass es diese Nutzungsbedingen gibt und er sich darüber informieren muss.

Das Urteil empfinde ich als nicht gerechtfertigt und konstruiert.
 
Ich habe mir das Urteil, jetzt nur einmal durchgelesen, doch empfinde ich manche Begründungen als konstruiert. Vor allem dieser Absatz:

Das steht im krassen Gegensatz zur rechtlichen Historie von Kaufverträgen über Computerspiel-Lizenzen. Vor allem wird im Urteil eine pauschalisierte Behauptung aufgestellt ("wie ihm beim Kauf regelmäßig bewusst sei"), auf die sich die gesamte Begründung im Absatz stützt.
Das bezieht sich wohl auf den Hinweistext auf der Packung zu den Steam-AGB: http://www.hlportal.de/images/specials/steamssa.jpg

Da man diese Information sieht (und das nicht einmalig, sondern eben regelmäßig, bei jedem Kauf eines solchen Spiels), muss man davon ausgehen, dass es dem Käufer bewusst ist was er tut.
 
Wäre schon cool gewessen dann könnte ich endlich mal DOD(kein DoD:S) spielen.
Oder einfach mal eine Games die eh net nutze mal zu tauschen oder Verkaufen wäre Geil !
 
Man sieht die Information auf die AGB, nicht aber die AGB selbst. Diese kann einem nur bekannt sein, wenn man auf diese hingewiesen wird. Das geschieht aber erst im Verkaufsraum und dort hat man keine Möglichkeit diese einzusehen.

Davon abgesehen, kauft nicht jeder regelmäßig Spiele dieser Art, schon gar nicht beim ersten Mal;) Die Account-Bindung ist noch weit davon entfernt eine Verkehrssitte zu sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Man sieht die Information auf die AGB, nicht aber die AGB selbst. Diese kann einem nur bekannt sein, wenn man auf diese hingewiesen wird. Das geschieht aber erst im Verkaufsraum und dort hat man keine Möglichkeit diese einzusehen.

Davon abgesehen, kauft nicht jeder regelmäßig Spiele dieser Art, schon gar nicht beim ersten Mal;)
Besteht dazu eine Pflicht das die AGB im Verkaufsraum einzusehen sein muss?

Ich finde es ja schon mal gut das es so explizit hinten drauf steht, dass man erst die Verpackung nach der SSA, bei Einverständnis, öffnen soll, ansonsten kann man es ja, wenn es noch geschlossen ist, zurückgeben.

MfG
 
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