Nach Project Cars: Dirt Rally und Dirt 4 nicht mehr bei Steam erhältlich

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Inzwischen sind die beiden Rennspiele Project Cars und Project Cars 2 nicht mehr bei Steam & Co. erhältlich. Nun folgen Dirt Rally und Dirt 4, die nicht mehr via Steam verfügbar sind.

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Zitat:
"Nun hat - theoretisch - Steam beziehungsweise der jeweilige Spiele-Publisher das Recht, das Spiel auch wieder aus dem Store zu entfernen. Der Käufer hat dann Pech gehabt und kann unter Umständen das gekaufte PC-Spiel nicht mehr (in vollem Umfang) nutzen."

Wie soll ich das verstehen ? Wenn ich für etwas bezahlt habe, und wenn es nur das Nutzungsrecht ist, muss ich doch ein Gegenwert dafür erhalten. Wenn das zeitlich begrenzt ist, muss das von Anfang so bekannt sein, nachträglich kann man einen Vertrag nicht ohne Zustimmung der anderen Partei einfach so abändern. Zumindest nach deutschem Recht.
 
Zitat:
"Nun hat - theoretisch - Steam beziehungsweise der jeweilige Spiele-Publisher das Recht, das Spiel auch wieder aus dem Store zu entfernen. Der Käufer hat dann Pech gehabt und kann unter Umständen das gekaufte PC-Spiel nicht mehr (in vollem Umfang) nutzen."

Wie soll ich das verstehen ? Wenn ich für etwas bezahlt habe, und wenn es nur das Nutzungsrecht ist, muss ich doch ein Gegenwert dafür erhalten. Wenn das zeitlich begrenzt ist, muss das von Anfang so bekannt sein, nachträglich kann man einen Vertrag nicht ohne Zustimmung der anderen Partei einfach so abändern. Zumindest nach deutschem Recht.
Laut Steam ist jeder Nutzer lediglich ein "Abonnent des Angebots von Steam" und muss folglich damit leben können, dass sich das Angebot verändert...
"
Valve räumt Ihnen hiermit eine nicht-ausschließliche Lizenz und ein Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Inhalte und Leistungen für Ihren persönlichen, ausschließlich privaten Gebrauch (soweit eine kommerzielle Nutzung nicht ausdrücklich durch die vorliegenden Vertragsbedingungen oder gemäß den einschlägigen Abonnementbedingungen gestattet ist) ein und Sie nehmen diese Lizenz hiermit an. Die besagte Lizenz endet entweder mit kündigungsbedingter Beendigung (a) der vorliegenden Vereinbarung oder (b) eines Abonnements, das die Lizenz umfasst. Die vertragsgegenständlichen Inhalte und Leistungen sind Gegenstand einer Lizenzeinräumung, d.h. sie werden nicht veräußert. Die Ihnen eingeräumte Lizenz begründet keinerlei Eigentumsrechte an und in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Inhalte und Leistungen. "

Siehe: https://store.steampowered.com/subscriber_agreement/?snr=1_44_44_


Eine Alternative wäre zum Beispiel GOG.com. Dort gibt es PC-Spiele ohne DRM-Maßnahmen...
 
Wie soll ich das verstehen ? Wenn ich für etwas bezahlt habe, und wenn es nur das Nutzungsrecht ist, muss ich doch ein Gegenwert dafür erhalten. Wenn das zeitlich begrenzt ist, muss das von Anfang so bekannt sein, nachträglich kann man einen Vertrag nicht ohne Zustimmung der anderen Partei einfach so abändern. Zumindest nach deutschem Recht.

Also bei Sony z.B. liest sich das Ganze so :

8.4. Kein Weiterverkauf oder kommerzielle Nutzung. Sie müssen ein Endverbraucher sein, um im PlayStation Store einzukaufen. Wiederverkäufer, wie von uns nach eigenem Ermessen festgelegt, sind verboten. Wenn Sie Inhalte im PlayStation Store bestellen, erwerben Sie eine persönliche Lizenz zur Nutzung dieser Inhalte für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch. Diese Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn, die in Ihrem Land geltenden Gesetze schreiben dies vor. Das bedeutet, dass Sie ein Produkt auf die in der Lizenz beschriebene Weise nutzen können, aber nicht Eigentümer des Produkts sind.
10.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an PSN-Inhalten, einschließlich aller Software, Daten, Dienstleistungen und anderer Inhalte, die in PSN enthalten sind oder in Verbindung mit PSN verwendet werden, die Online-ID und der Zugang zu Inhalten und Hardware, die in Verbindung mit PSN verwendet werden, gehören SIE, ihren verbundenen Unternehmen und ihren Lizenzgebern. Die Verwendung der Begriffe "besitzen", "Eigentum", "Kauf", "Verkauf", "verkauft", "verkaufen", "mieten" oder "kaufen" in dieser Vereinbarung oder in Verbindung mit PSN-Inhalten bedeutet oder impliziert keine Übertragung des Eigentums an Inhalten, Daten oder Software oder geistigen Eigentumsrechten von SIE, ihren verbundenen Unternehmen oder ihren Lizenzgebern auf einen Benutzer oder einen Dritten.

Du bist kein Eigentümer, du besitzt nicht das Spiel oder den Film. Du darfst das Spiel spielen und den Film gucken, solange Sony die Medien zur Verfügung stellt. Wenn nicht mehr, dann Pech gehabt, man hat die AGB ja zur Kenntnis genommen ;)

#digitalfutureyay
 
Zuletzt bearbeitet:
Das steht auch in nahezu allen anderen DRM-AGBs in ähnlicher Weise drin:
Man erwirbt zwar eine Lizenz, die einem beispielsweise erlaubt, ein Spiel zu spielen.
Aber nirgendwo ist ein lebenslanges Abonnement der Technik enthalten, dies einem das Spielen auch ermöglicht.

Die Services & Server werden immer nur unter Vorbehalt bereitgestellt und der individuelle oder generelle Zugang kann jederzeit abgeschaltet werden. Gerade bei Steam sind beispielsweise Account-Bans bei Anschlagen der Cheat-Erkennung keine Seltenheit; EA und Ubisoft schalten zumindest regelmäßig Multiplayerserver älterer Titel ab.

Bezüglich legaler Nutzung steht man dann ähnlich da, wie 5-Euro-Windows-Käufer, nur mit umgekehrten Vorzeichen: Die einen haben eine vollständige Kopie (die sie auch so hätten runterladen können), aber hinter ihrem Key steckt oft keine von Microsoft legitimierte Lizenz. Die anderen haben eine gültige Lizenz von Valve & Co, aber keine vollwertige Kopie des zugehörigen Spiels, weil kritische Teile immer Server-only waren. Legal kann keiner von beiden "seine" Software nutzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zum Thema geistiges Eigentum liest man immer Mist in den Kommentaren. Dass man nur Nutzungsrechte für Spiele erwirbt, ist nicht erst seit Steam so, sondern schon immer. Auch eine NES Cartridge ist letztendlich nur an eine Nutzungslizenz gekoppelt, so funktioniert nun mal das Urheberrecht. Und wenn die Nutzungslizenz nicht explizit auf Zeit vergeben wird, dann darf der Lizenzgeber dir diese auch nicht einfach wieder wegnehmen ohne Vertragsbruch zu begehen. Und unser Urheberrecht sieht sogar vor, mit technischen Eingriffen sein Nutzungsrecht zu erzwingen (Stichwort „Crack“), wenn der Lizenzgeber dir die legitime Nutzung nicht mehr ermöglichen kann (abgeschaltete Server, Firmen pleite etc.)
 
Zum Thema geistiges Eigentum liest man immer Mist in den Kommentaren. Dass man nur Nutzungsrechte für Spiele erwirbt, ist nicht erst seit Steam so, sondern schon immer. Auch eine NES Cartridge ist letztendlich nur an eine Nutzungslizenz gekoppelt, so funktioniert nun mal das Urheberrecht. Und wenn die Nutzungslizenz nicht explizit auf Zeit vergeben wird, dann darf der Lizenzgeber dir diese auch nicht einfach wieder wegnehmen ohne Vertragsbruch zu begehen. Und unser Urheberrecht sieht sogar vor, mit technischen Eingriffen sein Nutzungsrecht zu erzwingen (Stichwort „Crack“), wenn der Lizenzgeber dir die legitime Nutzung nicht mehr ermöglichen kann (abgeschaltete Server, Firmen pleite etc.)
Lebst du in Deutschland und redest von unserem Urheberrecht?

Hättest du auch einen Quellenverweis zu der Behauptung, dass das "Urheberrecht [vorsieht], mit technischen Eingriffen sein Nutzungsrecht zu erzwingen (Stichwort „Crack“), wenn der Lizenzgeber dir die legitime Nutzung nicht mehr ermöglichen kann".

Im § 95a UrhG liest es sich anders :
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zitat:
"Nun hat - theoretisch - Steam beziehungsweise der jeweilige Spiele-Publisher das Recht, das Spiel auch wieder aus dem Store zu entfernen. Der Käufer hat dann Pech gehabt und kann unter Umständen das gekaufte PC-Spiel nicht mehr (in vollem Umfang) nutzen."

Wie soll ich das verstehen ? Wenn ich für etwas bezahlt habe, und wenn es nur das Nutzungsrecht ist, muss ich doch ein Gegenwert dafür erhalten. Wenn das zeitlich begrenzt ist, muss das von Anfang so bekannt sein, nachträglich kann man einen Vertrag nicht ohne Zustimmung der anderen Partei einfach so abändern. Zumindest nach deutschem Recht.
War von Tag 1 an nie anders von Valve kommuniziert. Verstehe die Aufregung nicht.

Die Zeiten von Disketten und Offline Games ist nun mal seit 15 Jahren vorbei.
 
Zum Glück, habe ich mir letzte Woche noch Project Cars für 5$ bei Steam gesichert x)
aber auch nur wegen VR...wollt mal wissen wie das ist :]
 
Hoffentlich rüttelt diese Situation ein paar Leute wach, aber irgendwelche bezweifle ich das. Steam war und ist nichts weiter als ein Dienst, durch den man auf Spiele zugreifen kann. Kopien für den eigenen Besitz konnte man dort noch nie kaufen, dazu müssten sie DRM-frei sein. Das muss einem schon klar sein, bevor man Titel auf Steam kauft, zu denen leider auch "physische" Versionen zählen.
 
Zitat:
"Nun hat - theoretisch - Steam beziehungsweise der jeweilige Spiele-Publisher das Recht, das Spiel auch wieder aus dem Store zu entfernen. Der Käufer hat dann Pech gehabt und kann unter Umständen das gekaufte PC-Spiel nicht mehr (in vollem Umfang) nutzen."

Wie soll ich das verstehen ? Wenn ich für etwas bezahlt habe, und wenn es nur das Nutzungsrecht ist, muss ich doch ein Gegenwert dafür erhalten. Wenn das zeitlich begrenzt ist, muss das von Anfang so bekannt sein, nachträglich kann man einen Vertrag nicht ohne Zustimmung der anderen Partei einfach so abändern. Zumindest nach deutschem Recht.
Korrekt. Du erwirbst eine Lizenz zur Nutzung der Software. In der Regel gilt dieses Lizenz unbegrenzt. Steam stellt dir und dem jeweiligen Anbieter der Software die Möglichkeit die Software zu nutzen bzw. sie dir anzubieten. Wenn ein Spiel aus Steam verschwindet, dann ist lediglich der Kanal versiegt, das Nutzungsrecht besteht aber weiterhin, denn das hast du vom Ersteller der Software, nicht von Valve. Und der Ersteller der Software muss dir dann eben einen anderen Zugang gewähren oder du kannst es dir anderweitig besorgen. Wie gesagt dein Nutzungsrecht resp. die Lizenz erlischt nicht, nur weil es das Produkt ggfs. nicht mehr auf Steam gibt.
 
Lebst du in Deutschland und redest von unserem Urheberrecht?

Hättest du auch einen Quellenverweis zu der Behauptung, dass das "Urheberrecht [vorsieht], mit technischen Eingriffen sein Nutzungsrecht zu erzwingen (Stichwort „Crack“), wenn der Lizenzgeber dir die legitime Nutzung nicht mehr ermöglichen kann".

Im § 95a UrhG liest es sich anders :
Gerne:

[...]
Die Schranken des urheberrechtlichen Schutzes an Software finden sich abschließend in den §§ 69d, e UrhG, welche die in §§ 44a ff. UrhG geregelten, allgemeinen Schranken verdrängen. Der Grund für die in §§ 69d, e UrhG aufgeführten zustimmungsfreien Handlungen sind die in der Praxis auftretenden Probleme mit Computerprogrammen aufgrund ihrer technischen Natur.

§ 69d Abs. 1 UrhG erlaubt notwendige Handlungen zur Fehlerbehebung oder zur Herstellung der bestimmungsgemäßen Benutzung.

§ 69d Abs. 2 UrhG erlaubt das Anfertigen einer Sicherungskopie (Backup), da Datenträger eine höhere Empfindlichkeit aufweisen. Diese Schranke ist zu unterscheiden von der Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 UrhG und gilt eben speziell, wenn eine Software gesichert wird.

§ 69e Abs. 1 UrhG gestattet die an sich nach § 69c Nr. 1 und 2 UrhG verbotene Dekompilierung (Rückwandlung des binären Maschinen-Codes in den Source-Code zur Ermittlung der Funktionsweise des Programms), wenn sie unerlässlich zur Herstellung der Interoperabilität ist.
[...]
Für die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen für Computerprogramme gelten nach § 69a Abs. 5 UrhG nicht die §§ 95a ff. UrhG, sondern allein die §§ 69d, e UrhG.
[...]

Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/urheberrecht-softwareschutz.html?print=1

Seit der Gesetzesänderung vom 07.06.2021 gilt weiterhin:
[...]
In den §§ 95a ff. UrhG sind Regelungen zum Kopierschutz bei Werken, die keine Computerprogramme sind, sowie ein ausdrückliches Verbot der Umgehung von Schutzvorrichtungen normiert. § 69a Abs. 5 UrhG a.F. regelte, dass die §§ 95a ff. UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar sind. Diese Regelung wurde mit der Reform jedoch gestrichen. Dadurch stellt sich die Frage, ob dadurch nun das ausdrückliche Umgehungsverbot auch für Computerprogramme gelten soll. Jedoch sollen die §§ 95a ff. UrhG im Rahmen von Computerprogrammen gemäß der Gesetzesbegründung weiterhin keine Anwendung finden. Dies ist auch erforderlich, um den o.g. Schranken Rechnung zu tragen. Von einem ausdrücklichen Umgehungsverbot würden sonst nämlich auch erlaubte Vervielfältigungs- und Bearbeitungshandlungen wie das Erstellen einer Sicherungskopie oder das Herstellen von Interoperabilität von Programmen erfasst.

Das Verhältnis von technischen Schutzmaßnahmen zu Computerprogrammen ist nun in § 69f UrhG geregelt, welcher in Abs. 2 nur den Besitz von „Mitteln“, nicht jedoch die Vervielfältigung an sich verbietet. Um die Schranken durchzusetzen darf weiterhin in berechtigten Fällen der Kopierschutz umgangen werden.
[...]

Quelle: https://www.mkm-partner.de/2021/11/16/urheberrechtsreform-was-aendert-sich-im-bereich-software/
 
Ist doch schon Uralt. Diese Regelung gibt es bestimmt schon ein Jahrzehnt. So Verhält es sich übrigens auch im PS Store wenn man Filme oder Digitale Games Kauft. Bei Filmen gab es vor nicht alt zu langer Zeit sogar den ersten Eklat, als Sony gekaufte Filme Entfernen musste. Der Nutzer/Käufer hat dann halt Pech. Deshalb Filme besser auf Disc kaufen. Bei Spielen geht das nicht immer.
Zudem gibt es dann auch noch die AGB,s der Spiele Hersteller. Im Spiel selbst zu finden. Die drückt man natürlich meistens weg. Aber der Inhalt ist meist gleich oder ähnlich. Wer halt immer irgendwie auf Nummer sicher gehen will braucht ne Disc Version. Es sei denn es ist ein COD Spiel. Die Konsoleros wissen was ich meine:haha:
 

Schöne Copypasta. Hab mir mal alles und die entsprechenden verlinkten Gesetze dazu durchgelesen.

Besonders gefällt mir der Abschnitt
Dadurch stellt sich die Frage, ob dadurch nun das ausdrückliche Umgehungsverbot auch für Computerprogramme gelten soll. Jedoch sollen die §§ 95a ff. UrhG im Rahmen von Computerprogrammen gemäß der Gesetzesbegründung weiterhin keine Anwendung finden.
Ja die Frage stellt sich ...

Es ist also eher ein notwendiges Augenzudrücken seitens der Justiz, weil sie nicht besser mit den vorliegenden Gesetzen umzugehen weiß?

Es geht weiter mit:
Das Verhältnis von technischen Schutzmaßnahmen zu Computerprogrammen ist nun in § 69f UrhG geregelt, welcher in Abs. 2 nur den Besitz von „Mitteln“, nicht jedoch die Vervielfältigung an sich verbietet. Um die Schranken durchzusetzen darf weiterhin in berechtigten Fällen der Kopierschutz umgangen werden.
§ 69f UrhG:
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen.
Leider sind oder waren wir nie Eigentümer, nur Besitzer.
Als Solcher ist es dir laut des Gesetzes allerdings nicht erlaubt, ein Mittel - also den von dir angesprochenen Crack- auf die (vervielfältigte) Software anzuwenden.
Als"berechtigte Fälle" sind wohl eher die Kulturerbe-Einrichtungen gemeint.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zum Glück gehören mir die Games ( das sind nicht wenig ), die ich bei GOG gekauft habe für immer.
Sind auf BluRay abgesichert. Kann man noch in 10 Jahren zocken wenn man will.
 
Die mit ihren Lizenzen oder was für Gründen. Ich finde, es ist eine Sauerei und das Medium Videospiele wird da regelrecht als Wegwerfprodukt behandelt. Wenn man mal bedenkt, wie relativ jung diese Spiele noch sind! Ich darf ja nicht auf alternative Quellen verweisen und habe beide genannten Spiele auch zum Glück seit 2017 und 2018 legal bei Steam hinterlegt.
Bei Forza ist ja bekanntlich schon nach vier Jahren Verkaufsstopp.
Völlig absurd!
 
Ich verstehe die ganze Aufregung nicht so recht.:rollen: Die Spiele werden nicht mehr verkauft. Die "Besitzer"/Nutzer können sie aber weiterhin spielen. So what?
 
Hoffentlich rüttelt diese Situation ein paar Leute wach, aber irgendwelche bezweifle ich das.
Jeder, der diese Spiele bei Steam gekauft hat, kann sie immer noch spielen und beliebig oft deinstallieren und erneut herunterladen. Für die ändert sich hier gar nix, sie haben keine Verschlechterung.

Sie sind nur aus dem virtuellen Regalen des Shops verschwunden. Viele Retailspiele verschwinden deutlich früher aus den Regalen der Einzelhändler.
 
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