Zum Thema Glücksspiel möchte ich folgende Antwort der USK einwerfen, die ich im übrigen nicht gut finde:
"vielen Dank für Ihre Mail und das Interesse!
„Glücksspiel“ ist ein relativ komplexes Thema, das in Deutschland strenger Regulierung unterliegt. Glücks- und Gewinnspielelemente (im Internet) werden in Deutschland bisher prinzipiell nicht im Rahmen einer Jugendschutzvorgabe geregelt, sondern durch den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) und den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) reguliert. Als Glücksspiel gelten nur solche Spiele, bei denen der Spieler gegen ein Entgelt eine Gewinnchance erwirbt und der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die von Ihnen angesprochenen Lootboxen, einarmige Banditen oder ähnliche Gewinnspiel-Modelle, die gegen eine Entgelt ein zufällig generiertes Item vergeben, gelten nach üblicher Auffassung bisher nicht als Glücksspiel. Eine Gewinnausschüttung im gesetzlichen Sinne des „Glücksspiels“ ist bei den meisten Spielen unwahrscheinlich, entscheidend bei dieser Definition ist, ob man Geld gewinnen kann - nicht ob man etwas einsetzt, was man ohnehin nicht wiederzurücktauschen kann. Die zufällige Auswahl von Gegenständen (auch nach dem Kauf einer Loot-Box) entspricht im Wesentlichen Spiel- und Geschäftsmodellen, die Gewinnspielen oder sogenannten Ausspielungen bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, ähneln (Lose, Panini-Bildchen), aber allgemein als für Kinder und Jugendliche unbedenklich betrachtet werden. Uns ist bewusst, dass es Drittanbieter über Websiten möglich machen, z.B. Skins für Realgeld zu handeln. Bei diesem Weiterverkauf von Ingame-Items handelt es sich in der Regel jedoch nie um offizielle Geschäftswege, die der Kontrolle des konkreten Spieleanbieters unterliegen. Folglich kann dieser Umstand dem Anbieter eines jeweiligen Spieles auch nicht regelmäßig zur Last gelegt werden.
Die USK, getragen durch die Verbände der Computerspielbranche, sorgt für die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen, damit die gesetzlichen Alterskennzeichnungen für Spiele auf Datenträgern vergeben werden können (gemäß den Regelungen des Jugendschutzgesetzes/JuSchG). Bezahlmodelle in Spielen / Geschäftsmodelle von Anbietern, die erst durch die Internetverbindung des Spiels entstehen, sind dabei prinzipiell nicht Gegenstand einer Altersprüfung durch die USK und die Ständigen Vertreter der OLJB bei der USK. Das regelte der USK-Beirat 2011 (evaluiert 2016) für die Spruchpraxis unserer Gremien, siehe auch Die USK-Leitkriterien, beachten Sie dabei besonders auch die Fußnote 5 auf den Seiten 4 und 5 unten.
Wir empfehlen daher immer, dass sich Eltern auch selbst mit den entsprechenden Medien/Geräten und den bei ihren Kindern beliebten Inhalten auseinandersetzen, um einen Überblick zu behalten, welches Kind welche Inhalte und in welchem Rahmen nutzt und nutzen darf, da gibt es bereits Möglichkeiten. Nicht nur deswegen haben wir zusammen mit der Stiftung Digitale Spielekultur einen Elternratgeber erstellt, der auch auf Faktoren wie Medienkompetenz, Nutzungsdauer und Parental Control-Systeme eingeht. Zu finden ist dieser Ratgeber HIER.
So der Stand der Dinge, wir beobachten das Thema weiter und danken Ihnen in diesem Zusammenhang nochmals für Ihre Mail!"
Quelle:
Mittelerde: Schatten des Krieges - Test - Seite 4 - 4Players.de Forum