Klage wegen Porno-Filesharing abgewiesen: Lizenzgebühr auf 2,04 Euro festgelegt

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Am Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wurde eine Klage wegen Filesharings eines Erotikfilms abgewiesen. Der Beklagte konnte ausreichend darlegen, dass die Störerhaftung nicht zum Zuge kommt. Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts über die Schadensersatzhöhe.

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Da seid ihr aber bisschen spät dran. Aber besonders gut der letzte Teil der Urteilsbegründung: "Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht entstandene – pönale – Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt wird."
Übrigens war der Richter Softwareentwickler und Admin, eben endlich mal einer der sich auskennt und nicht sinnlose Urteile fällt.
 
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Wie kommt man Rechnerisch bei 15 Euro Ladenwert auf 2 Euro Lizensgebühr ? Welche Formel steht dahinter und wer hat die aufgestellt?
 
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Wie kommt man Rechnerisch bei 15 Euro Ladenwert auf 2 Euro Lizensgebühr ? Welche Formel steht dahinter und wer hat die aufgestellt?
Steht in der Urteilsbegründung, der Rechteinhaber wollte nur den Schaden einklagen durch Upload(eben das was sich normal nur lohnt) und nicht den direkten Schaden durch Download, also 15 €, der Gesamte Schadensersatz wäre dann 17€ aber dafür wird kein Anwalt aktiv :D. Die 2 € komen daher das endlich ein Richter mit Sachkenntnis geurteilt hat und ausgerechnet hat wie viel der User uploaden konnte(durch seinen Internetanschluss und die angenommene Uploadzeit), da kommt er, wenn ich mich richtig erinner auf 12% und dann immer ein Teil von den 12%(also der nächste Uploader lässt ja die 12% in seinen Upload einfliessen), eben ein Richter der Weiß wie P2P funktioniert.
 
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Danke für den Hinweis auf die Begründung :daumen:

Ab III wird es mMn richtig interessant, da wird erklärt, wie man auf die 2,04€ kommt, nämlich über die Annahme, dass der Upload nur für die Dauer des Downloads und allenfalls kurze Zeit darüber hinaus mit Sicherheit stattfindet. Wegen der Asymmetrie des Internetanschlusses (in diesem Fall ca. 10% Uploadrate + Aufschlag von 2%*) nur zu einem Upload von etwa 13,62% (diejenigen Nutzer, die mit dem Upload versorgt werden, laden selbst wiederum hoch usw.).


*
Er ist dadurch begründet, dass eine gewisse – regelmäßig kurze – Zeit zwischen Fertigstellung des Downloads und dem manuellen Verschieben der Datei aus dem Download-Ordner verstreichen wird, innerhalb derer die Datei weiterhin anderen Nutzern angeboten wird.
 
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Der Umstand, dass man sich mit nem weiteren Volljährigen "aus der Affäre ziehen kann" ist vom LG Hannover schon seit 2013 (mindestens) ausgeurteilt. Neu bei uns ist die Theorie des AG Hannover die sagen, dass es mangels legaler Lizenzen für P2PFilesharing auch keinen Lizenzanalogen Schaden gibt. Heißt auf deutsch. Weil es keinen gibt der über bittorrent gegen Geld echte Lizenzen vertreibt, haben dort angebotene Werke auch keinen theoretischen Wert. Dagegen wollten die Kollegen der Abmahnkanzlein dann nicht mal in Berufung gehen (obwohl man mir damit gedroht hat)^^
 
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