BGH-Urteil: Links zu rechtswidrigen Inhalten fallen unter Meinungsfreiheit

...Unterm Strich bleibt bei PCGH alles wie gehabt - bis auf Weiteres. Just my 2 cents.
Was auch gut ist.

Aber ich finde es gut das die Abmahnindustrie mal auf widerstand stößt und nicht immer nur mit ihren absurden Wunschsummen durchkommen. Zumal es hier um einen Link auf ein Programm geht, mit dem man eine Urheberrechtsverletzung begehen kann(aber nicht muss).

Da sehe ich manch anderes wie eine "Blacklist" schon kritischer.
Ansonsten dürfte ja auch Google und co keine Links auf vermeintlich illegales ausgeben.
 
Unterm Strich bleibt bei PCGH alles wie gehabt - bis auf Weiteres. Just my 2 cents.

So schaut es aus. Unsere Forenregeln sind dahingehend schon so formuliert, dass die Beurteilung von Sachverhalten möglichst eindeutig ist. Davon abweichende Einzelfälle (selten) werden dann entsprechend den Gesetzen ausgelegt. Jedenfalls hier im Forum gibt es jemanden (;)), der das halbwegs sachlich und systematisch machen kann.
 
Ist basierend auf diesem Urteil nun der Link auf ein nicht legales Tool zulässig? Kann auf einen Forenbeitrag auch der Grundsatz der Meinungs- und Pressefreiheit angewendet werden? Du hast z.B. nicht berücksichtigt, dass dieses ein moderiertes Forum ist.
Meiner Meinung nach ist mit diesem Urteil noch garnicht eindeutig geklärt, wie es bei einem simplen Forenbeitrag aussieht.

Unter die Pressefreiheit fällt dieser nicht mal eben. Zwar ist neben der Presse- auch von der Meinungfreiheit die Rede, allerdings wird durchweg von "Berichterstattung" - also einer gewissen journalistischen/redaktionellen Leistung - gesprochen, was bei den wenigsten Forenbeiträgen anzunehmen wäre (siehe dazu auch der Auszug aus dem Leitsatz, den ich oben zitiert habe).
 
Meinungsfreiheit? Daß ich solch einen Begriff noch einmal, dazu in pro-bürgerrechtlichem Kontext, in einem deutschen Gerichtsurteil lesen würde, hätte ich nicht gedacht!

(Ironie / Hyperbel - Erklärungen findet der Suchende auf Wikipedia)
 
Wer den Fall Heise vs. Musikindustrie verfolgt hat, wird wissen, dass der Link im Kontext einer (absolut seriösen) Berichterstattung gesetzt wurde. Es war unstrittig, dass damit keine auch nur versteckte Empfehlung verbunden war, das Programm 'runterzuladen. Das wurde vom BGH anerkannt und dabei die Pressefreiheit höher bewertet als schützenswerte Interessen Dritter.

Einen generellen Freibrief für Linksammlungen zu "illegalen" Seiten oder urheberrechtlich geschützten Dateien hat das Gericht damit aber nicht vergeben. Das hätte wohl auch niemand erwartet.

Etwas unbefriedigend ist die ungeklärte Situation für Blogger und Schreiber von Forenbeiträgen. Obwohl die oft mehr Leser haben als so manche Provinzzeitung und oft hochwertige Beiträge veröffentlichen, stehen die nach Sicht der Rechtssprechung eher unter dem Schutz der Pressefreiheit. Das ist m.E. Denken des 20. Jahrhundert und verkennt die Wirklichkeit des Internets
 
In der vorliegenden Entscheidung ging es ausschließlich um die Verlinkung im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit und dass diese Verlinkung im Rahmen der Pressefreiheit gedeckt ist. Für einfache Forenuser bleibt es nach wie so wie es ist, gefährlich nahe an der Rechtswidrigkeit (Einzelfallabhängig) mit der Konsequenz, dass Forenbetreiber mit Rücksicht auf den §10 TMG diese Inhalte entfernen werden.
Was ist denn ein "einfacher Forenuser"?
Was ist denn eine journalistische Tätigkeit, und wo fängt diese an, und wo hört diese auf? Hier im Forum ist wohl mehr davon zu finden, als man auf den ersten Blick meinen könnte.
Meiner Meinung nach fallen darunter nämlich 99% aller User-News, sicherlich 90%+ aller Tagebücher und Anleitungen, 100% aller Reviews/Kurztests.

Es sei an dieser Stelle gesagt, dass die Rechtsprechung zum §10 TMG unnötig restriktiv ist, weswegen einmal mehr gelöscht wird, als einmal zu wenig. Nicht nur aus Sicht des Users bedauerlich. :(
[/quote]
Jup da wird wieder eine Situation aufgebaut, die die Sache sehr schwierig macht. Wobei für euch die Sache wirklich klar bleibt, da ihr einfach gewisse Nutzungsbedingungen für euer Forum habt, und damit aus dem Schneider seit.


Etwas unbefriedigend ist die ungeklärte Situation für Blogger und Schreiber von Forenbeiträgen. Obwohl die oft mehr Leser haben als so manche Provinzzeitung und oft hochwertige Beiträge veröffentlichen, stehen die nach Sicht der Rechtssprechung eher unter dem Schutz der Pressefreiheit. Das ist m.E. Denken des 20. Jahrhundert und verkennt die Wirklichkeit des Internets
Blogger werden eigentlich durchweg von den Gerichten unter die Pressefreiheit gestellt. Solange ein halbwegs klares Auftreten des Blogs vorhanden ist, wird der Blogger auch sehr gute Chancen haben, vor Gericht gegen z.B. eine Behörde Recht zu bekommen, wenn diese mit Informationen nicht rausrücken will, weil er kein "Journalist" ist. Ist halt aufwendiger ohne Presseausweis. Aber das Recht hat man dennoch.

Es heißt ja auch immer Presse- UND Meinungsfreiheit. Soweit ich das verstanden habe hier auch. Ich bin mir also nicht mal so sicher, ob eine journalistische Arbeit vorrausgesetzt wird. Habs jetzt aber auch nicht nochmals gelesen muss ich zugeben.

Wie dem auch sei. Journalist ist halt kein geschützter Begriff/Beruf. Jede Depp kann hingehen, und sich Journalist, Hausverwalter, Makler oder was auch immer nennen, was nicht geschützt ist...
 
Was ist denn ein "einfacher Forenuser"?
Was ist denn eine journalistische Tätigkeit, und wo fängt diese an, und wo hört diese auf? Hier im Forum ist wohl mehr davon zu finden, als man auf den ersten Blick meinen könnte.
Meiner Meinung nach fallen darunter nämlich 99% aller User-News, sicherlich 90%+ aller Tagebücher und Anleitungen, 100% aller Reviews/Kurztests.

Diese Frage lässt sich nicht allgemeinverbindlich klären. Jedenfalls Ansatzweise ist im Urteil ab Rand-Nr. 21 diese Frage beleuchtet worden. Insbesondere dieser Absatz ist dabei zu berücksichtigen:

Die in dem Beitrag vom 19. Januar 2005 verwendeten Links sollen, wie für den Leser schon aus dem Beitrag selbst ersichtlich ist, weitere Informa-tionen über das Unternehmen SlySoft, über UnCDs, die in dem Beitrag genann-ten Kopierschutzprogramme ARccOS und Settec Alpha-DVD sowie über die Regelung des § 95a UrhG zugänglich machen. Sie dienen im Zusammenhang des gesamten Beitrags damit entweder als Beleg für einzelne ausdrückliche Angaben oder sollen diese durch zusätzliche Informationen ergänzen. Dasselbe gilt für die Links in den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005. So wird beispielsweise in dem Beitrag vom 9. Februar 2005 mit dem Link auf die Ver-einbarung zwischen der DDB und dem Bundesverband der phonographischen Wirtschaft sowie dem Börsenverein des deutschen Buchhandels nicht nur be-legt, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich geschlossen worden ist, son-dern es wird ergänzend deren genauer Inhalt zugänglich gemacht. Dieselbe Funktion haben in diesem Beitrag die Links auf den von den Klägerinnen bean-standeten Beitrag vom 19. Januar 2005 und auf deren dagegen gerichtete Ab-mahnung.
Demnach ist immer der Zusammenhang, in dem die Links gesetzt wurden zu beleuchten und eine Abwägung vorzunehmen in wie weit der zusätzliche Informationscharakter ausgearbeitet ist.

Man könnte demnach Rückschlüsse ziehen dahingehend, dass in einem Forum von Usern eingestellte Links auf rechtswidrige Inhalte (ohne jeden weiteren Informationsgehalt und Zusammenhang) in jedem Fall zu beanstanden sind und eine Teilnehmerhaftung hervorrufen (wie auch für den Betreiber des Forums soweit er Kenntnis hat und nicht unverzüglich dagegen handelt).

User-News sind da schon schwieriger zu betrachten. Ich gehe aber mal davon aus, soweit der Threadersteller ausdrücklich und unmissverständlich klar macht, dass die verwiesenen Inhalte rechtswidrig sind und er auch sonst erkennen lässt, dass keine Intentionen für angedachte rechtswidrige Handlungen seinerseits bestehen, dass die Links selbst nicht zu beanstanden sind. Dabei muss aber immer die Frage offen bleiben, ob der Forenbetreiber dennoch Willens ist für fremde Inhalte gerade zu stehen. Im Zweifel würde ich das verneinen. Im vorliegenden Urteil ging es ja ausschließlich um eigene Inhalte (Nachrichten) von heise.
 
Die Trennung von Presse- und Meinungsfreiheit ist ein Witz. Die Pressefreiheit ist ein Sonderfall der Meinungsfreiheit und ergibt sich aus Artikel 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - die Presse als Solche taucht in den Menschenrechten aber gar nicht auf. Da Jeder ein Menschenrecht auf Meinungsfreiheit hat - und auch das Recht, diese zu äußern - gilt dieses halt auch für die Presse.

Hieraus ein Recht abzuleiten, dass die Presse einen höheren Grad an Meinungsfreiheit genießt als jeder von uns, ist absurd.
 
Ja. Aber es gab leider schom immer und überall, bei jeder Regierungsform und generell in jedem Bereich "die Gleichen" und "die Gleicheren".
 
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