LG Aschaffenburg: Impressumspflicht bei kommerziell genutzter Facebook-Seite

PCGH-Redaktion

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Um das mal klarzustellen: Das LG Aschaffenburg hält es für ausreichend, dass in Facebook ein Link auf ein schon vorhandenes Impressum in einer schon vorhandenen Webseite gesetzt wird. Dieser Link muß nur deutlich als solches gekennzeichnet werden, z.B. mit der Bezeichnung "Impressum". "Über uns" reicht nicht, und genau darum ging es in dem Verfahren.

Ich halte es für durchweg logisch, dass bei kommerziellen Webangeboten, egal wo, nachzulesen sein muß, wer dahintersteckt: Wo sitzt die Firma, was ist es für eine Firma (OHG, HRA, HRB etc.pp.), ein namentlich genannter verantwortlicher Firmenvertreter. Daran sollte jeder (potentieller) Kunde Interesse haben. Und diese Stelle sollte schnell und einfach zu finden sein ohne zu raten, hinter welchem Menüpunkt sich diese Informationen verstecken.
 
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