AW: Heißes Eisen Urheberrecht: Ehrlichkeit schlägt Abmahnanwalt - Die PCGH-Redaktionskolumne
Naja. Im Fernsehn sieht man das auch oft wenn Videos gezeigt werden.
Quelle : Internet
Quelle : Youtube
Die sollen gefälligst den Kanal nennen von dem sie das Original haben.
Das regt mich ebenfalls regelmäßig auf. Insbesondere bei den öffentlich-rechtlichen (die inhaltlich zumeist überzeugen, im Gegensatz zu den Privaten) Sendern erwarte ich eine korrekte Bezeichnung der Quelle. Ich schreibe in meinen wissenschaftlichen Arbeiten doch auch nicht hin "Quelle: Bibliothek".

Bei ZDF heute plus haben sie mal erklärt, warum insbesondere bei Videos zu Terroranschlägen und Kriegsschauplätzen eine ungenaue Quelle angegeben wird: Schutz der Quelle. Naja, nicht wirklich überzeugend.
Und was soll uns das sagen?
Im übrigen Bilder sind tückisch, wenn ich ein Produkt photographiert, habe ich prinzipiell kein Urheberrecht auf das Bild. Sondern erst dann wenn man es anmeldet bei der GEMA
Den Abzockverein.
das mal beiseite, und wenn man etwas vermarkten will muss man seine werke mit irgendwas kenntlich machen. Optisch per Wasserzeichen oder eben per Datei Signatur.
und noch was alles was man in einen Forum hochlädt und international sichtbar macht geht zum besitzt des Forum Inhabers. Der dann dafür verantwortlich wird was drin ist.
Gerade Bilder sind sehr schwer zu unterscheiden ob diese frei sind Creative-Commons-Lizenzen oder Urheberrecht genießen. ich könnte meine Wohnung photographieren bei der gema anmelden und habe ein Urheberrecht drauf.
Sorry, aber deine Kenntnisse des Urheberrechts unterschreiten deutlich jene des in der Kolumne bezeichneten Gewerbetreibenden. Das Urheberrecht entsteht in dem Moment, in dem du ein Werk erschaffen hast, das die notwendige persönlich geistige Schöpfungshöhe nach §2 UrhG erreicht hat. Die GEMA hat nicht mal im entferntesten etwas mit Fotos (hier ein Lichtbildwerk im Sinne des §2 I Nr.5 ) zu tun. Eine Creative-Common-Lizenz verkörpert zudem nur ein Nutzungsrecht bzw. die Vorgaben, wie dieses ausgeübt werden kann. Es besteht sicherlich keine Alternative Auswahl zwischen Urheberrecht und Creative-Commons-Lizenzen. Bei deiner Aussage würde ja jeder Jurist sofort Magengeschwüre bekommen.
Ohh und wie beweist man das man Eigentümer ist????
da kann ich ja auch behaupten ich wäre der Besitzer von Computec pcgh logo Bild.
Nach §10 I UrhG gilt eine Vermutung, wenn jemand auf einem Foto als Urheber bezeichnet ist, dass dieser auch zunächst als Urheber angesehen wird. Der Anspruchssteller muss das Gegenteil beweisen. Fehlt die Urheberbezeichnung, muss ebenfalls der Anspruchssteller beweisen, dass er Urheber ist
PS: Haben Sie die Menschen und die Hausbesitzer auf dem Foto gefragt, ob Sie das Bild von ihnen gewerblich nutzten dürfen?
Das ist jetzt die frage haben die Leute auf dem Wasser und Hausbesitzer einer Veröffentlichung auf einer gewerblich Internetseite zugestimmt?
Glaube nicht das PCGH_Thilo sie gefragt hat.
Das ist gar nicht notwendig: Ausführlich steht das hier:
Google Street View: Eingriff in Persönlichkeitsrechte und Datenschutz oder unbedenklicher Service? | WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
Kurzfassung: Es gab dazu mehrere Urteile, wie auch bereits 1989 ein Grundsatzurteil vom BGH. Solange die Aufnahme von einer öffentlichen und frei zugänglichen Stelle gemacht wird, ist kein Persönlichkeits- und Datenschutzrecht des Hausbesitzers/-eigentümers betroffen. Die Sachlage ist leider ins falsche Gegenteil verkehrt worden, als der öffentliche Aufschrei zu Google Street View begann. Ein gutes Beispiel, wie Recht und öffentliche Meinung nicht zueinander passen.
PS
Jeder Abmahnanwalt hätte sich über den Fall gefreut. Kein Wunder, dass die gute Frau das Herzflimmern bekommen hat. Da ein Lichtbildwerk (nicht nur ein Lichtbild) betroffen war und der Schädiger das Bild gewerblich (für Werbezwecke) genutzt hat + das Bild öffentlich zugänglich gemacht hat (sprich in das Internet eingestellt), wäre durchaus eine mittlere vierstellige Summe (Abmahngebühren + Schadensersatz) drin gewesen und Thilo hätte sich einen netten Jahresurlaub von der Schadensersatzsumme leisten können.
