AW: Garantietausch GTX465 für GTX295 wtf
Ich seziere Beiträge ungerne, geht hier aber nicht anders, weil so manches etwas unglücklich formuliert ist.
Auch ohne dein "Verschulden" hast du sie ja genutzt/abgenutzt.
Und diese Differenz wird halt zu Lasten des Käufers gelegt.
z.B wenn jetzt meine 470GTX abrauchen würde.
Hätte ich noch die Möglichkeit eine Ersatzkarte zu bekommen. Da meine Karte erst 4Monate alt ist.
Grund der Wert der Karte ist noch nicht extrem gesunken und ich würde noch in das Raster der Gewärleistung fallen.
Das Bestehen der Gewährleistung ist vollkommen unabhängig vom Wert der Sache. Sie ist einzig an die vereinbarte Beschaffenheit gebunden und im Falle des Verbraucherkaufs auch an die Zeit ab Gafahrenübergang. Beachte z.B. die Beweislastumkehr, wo in den ersten sechs Monaten per Vermutung (!) der Grund des Sachmangels zeitlich vor Gefahrenübergang gelegt wird. Nach den sechs Monaten muss der Verbraucher beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt und damit die §§434 BGB Anwendung finden.
Bzw. wäre ich nicht auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen da er die Karte umtauschen könnte. Ist aber das gew. Model nicht mehr leicht oder ohne größere Aufwändungen zu beschaffen so muss der, der die Gewährleistung ausgesprochen hat eine Lösung in Form der Nachbesserung ggf. auch Nacherfühlung leifern.
Den Satz verstehe ich nicht ganz. Wenn du den Fall der Unmöglichkeit meinst, also kein vergleichbarer Ersatz geliefert werden kann, Reparatur unmöglich ist oder beides nur unter unangemessen Bedingungen erfolgen kann (subjektive Unmöglichkeit), wird der Verkäufer frei die Leistung zu erbringen. Die Folge ist regelmäßig ein Vertragsrücktritt, der sofort ausgesprochen werden kann, Minderung oder falls ein Schaden durch die Mangelleistung entsteht auch Schadenersatz (statt oder neben der Leistung).
Da deine Karte nicht mehr im Handel zu erwerben ist muss der Hersteller nun um einen Schadenersatz umgehen zu können, einen geeigneten Ersatz finden.
(ja die Karte gibt es noch, aber nicht mehr überall sie verschwindet vom Markt)
Die Lösung meist wie in deinem Fall eine Karte der neuen Gernerration.
Fall der subjektiven Unmöglichkeit §275 II BGB
Hier wird nun der Schaden in einer Relation gesetzt zu dem Abnutzungsgrad. Und Verrechnet.
Daraus ergibt sich dann etwa der Preis bzw. der Sachwert den du beanspruchen kannst/darfst.
Dieser wird dir dann in einer vereinbarten Form ausgezahlt.
Das geschieht in der Regel im Rahmen einer Garantie, nicht im Rahmen der Gewährleistung. Die sieht so etwas nicht vor. Auch die Minderung läuft etwas anders ab (natürlich mit einem ähnlichen Ergebnis , aber anderen Tatbestandsvoraussetzungen).
Hier ein kleines bisle BWL...
Ehm, ja. Berufsschulwissen?
1. Gewährleistung:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers (bei Kaufverträgen §§ 459 ff. BGB a.F. - §§ 434 ff. BGB n.F.) bzw. Werkunternehmers (bei Werkverträgen §§ 633 ff. BGB a.F. und n.F.) für Rechts- und Sachmängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen.
Wegen Sach- und Rechtsmängel kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber Wandelung (= Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (= Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Beim Werkvertragsrecht hat der Werkunternehmer im Normalfall noch ein Nachbesserungsrecht (= Beseitigung eines Mangels an einer Sache).
In bestimmten Fällen kann der Käufer bzw. der Werkauftraggeber auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl. §§ 463, 635 BGB a.F.) verlangen.
Der Begriff "Wandelung" ist obsolet, seit der Schuldrechtsreform 2002. Man darf es heute auch allgemeinverständlicher mit Rücktritt vom Vertrag im Sinne des §323 BGB nennen. Und nur um es klar zu machen. Rücktritt und Minderung sind erst nach einer erfolglos verstrichenen angemessene Frist möglich oder bei Entbehrlichkeit dieser.