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Der Rechtsanwalt Jens Ferner von der gleichnamigen Anwaltskanzlei in Aachen berichtet in seinem Blog von Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht auf Facebook. Ihm liegt eine Abmahnung im Auftrag der Binary Service GmbH vor. Die Forderung bezieht sich auf ein fehlendes oder falsch ausgewiesenes Impressum auf Facebook-Fan-Seiten von Unternehmen. Neben der Abmahngebühr von relativ niedrigen 270 Euro wird zudem die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung gefordert. Ferner erläutert im weiteren Verlauf einen möglichen Rechtsmissbrauch durch die versendeten Abmahnungen:
Die bloße Anzahl verschickter Abmahnungen kann demnach nicht alleine die Rechtsmissbräuchlichkeit erfüllen. Er äußert den verdacht, dass die abmahnende GmbH erst kürzlich gegründet wurde. Wenn die Zahl der Abmahnungen unverhältnismäßig zur üblichen Geschäftstätigkeit steht, kann rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen. Abschließend klären kann Ferner dies aber nicht. Ferner rät zudem die beiliegende Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben. Bei Unterschrift bindet sie den Unterzeichner unter Umständen für mehrere Jahrzehnte und kann bei Wiederholung des Verstoßes eines empfindliche Vertragsstrafe nach sich ziehen.
Hintergrund Facebook-Impressum:
Die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Webseiten-Anbieter ergibt sich aus §5 TMG. Geschäftsmäßige Telemedien-Anbieter können auch Webseiten-Betreiber sein, die bloße Werbeeinnahmen generieren. Beispielsweise Blog-Betreiber oder Review-Schreiber, die Werbebanner in ihre Web-Präsenz eingebunden haben. Das tatsächliche erwirtschaften von Gewinn oder eine Absicht ist nicht notwendig. Der Begriff der Telemedien erfasst unstrittig nach herrschender Meinung auch Auftritte auf sozialen Netzwerken, wie Facebook und Google+, aber auch Twitter und gewerbsmäßig genutzte Youtube-Kanäle fallen darunter. Wer sein privates Facebook-Profil (auch) in der Position eines Geschäftsführers nutzt, kann unter die Impressumspflicht fallen. Ein Impressum muss unter anderem (weitere Angaben in §5 I Nr.1 bis 7 TMG) Name, (Geschäfts-)Anschrift, E-Mail-Adresse/Telefonnummer, bei redaktionell gestalteten Webseiten auch die Daten der verantwortlichen Person, etwaige Registereintragungen enthalten. Betreiben Minderjährige eine Webseite, so müssen diese nicht die Namen des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) angeben.
Quelle: Aufpassen: Abmahnung wegen Facebook-Impressum kann teuer werden! > Internetrecht, Wettbewerbsrecht > abmahnung, impressum, impressumspflicht, werberecht, Wettbewerbsrecht
Weiterführender Link: Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV
Die bloße Anzahl verschickter Abmahnungen kann demnach nicht alleine die Rechtsmissbräuchlichkeit erfüllen. Er äußert den verdacht, dass die abmahnende GmbH erst kürzlich gegründet wurde. Wenn die Zahl der Abmahnungen unverhältnismäßig zur üblichen Geschäftstätigkeit steht, kann rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegen. Abschließend klären kann Ferner dies aber nicht. Ferner rät zudem die beiliegende Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben. Bei Unterschrift bindet sie den Unterzeichner unter Umständen für mehrere Jahrzehnte und kann bei Wiederholung des Verstoßes eines empfindliche Vertragsstrafe nach sich ziehen.
Hintergrund Facebook-Impressum:
Die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Webseiten-Anbieter ergibt sich aus §5 TMG. Geschäftsmäßige Telemedien-Anbieter können auch Webseiten-Betreiber sein, die bloße Werbeeinnahmen generieren. Beispielsweise Blog-Betreiber oder Review-Schreiber, die Werbebanner in ihre Web-Präsenz eingebunden haben. Das tatsächliche erwirtschaften von Gewinn oder eine Absicht ist nicht notwendig. Der Begriff der Telemedien erfasst unstrittig nach herrschender Meinung auch Auftritte auf sozialen Netzwerken, wie Facebook und Google+, aber auch Twitter und gewerbsmäßig genutzte Youtube-Kanäle fallen darunter. Wer sein privates Facebook-Profil (auch) in der Position eines Geschäftsführers nutzt, kann unter die Impressumspflicht fallen. Ein Impressum muss unter anderem (weitere Angaben in §5 I Nr.1 bis 7 TMG) Name, (Geschäfts-)Anschrift, E-Mail-Adresse/Telefonnummer, bei redaktionell gestalteten Webseiten auch die Daten der verantwortlichen Person, etwaige Registereintragungen enthalten. Betreiben Minderjährige eine Webseite, so müssen diese nicht die Namen des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) angeben.
Quelle: Aufpassen: Abmahnung wegen Facebook-Impressum kann teuer werden! > Internetrecht, Wettbewerbsrecht > abmahnung, impressum, impressumspflicht, werberecht, Wettbewerbsrecht
Weiterführender Link: Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV
