EuGH: Gebrauchte Download-Software darf weiterverkauft werden - Auswirkungen auf PC-Spiele?

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Da ich kein juristendeutsch kann, habe ich nur die Hälfte verstanden...

Aber im Klartext heißt es doch, Spiele, die Online als Downloadversion gekauft werden und Account gebunden sind ( also alle Spiele ) dürfen nicht weiter veräußert werden.

Lediglich das Medium (DVD o.ä.) darf weiter veräußert werden, was ja dann witzlos ist, denn ohne Account kann ich nicht spielen.

Demnach hat für Spieler die News soviel Nährwert wie ein Deutscher Politiker: keinen :devil:
 
Eben nicht, gerdae die online Download verkaufte Software darf weiterverkauft werden, aber man darf die Lizenz nicht weiterverwenden

heisst es kann dazu kommen das Softwarehersteller shops usw die Software an accounts gebunden haben, dazu gewzungen sind die lizenezen freizugeben. von den accounts und diese dürfen dann verkauft werden.
Gebrauchthandel in Steam :banane::banane:
 
Eben nicht, gerdae die online Download verkaufte Software darf weiterverkauft werden, aber man darf die Lizenz nicht weiterverwenden

heisst es kann dazu kommen das Softwarehersteller shops usw die Software an accounts gebunden haben, dazu gewzungen sind die lizenezen freizugeben. von den accounts und diese dürfen dann verkauft werden.
Gebrauchthandel in Steam :banane::banane:
Nope, wohl nicht ganz:
Wer nun angesichts des EuGH-Urteils frohlockt, wird bei genauerer Betrachtung wieder auf den Boden der Tatsachen geholt. Das damalige BGH-Urteil hatte die Abtretung der Accounts zum Inhalt, nicht von Computerprogrammen. Accounts sind keine Computerprogramme, sondern ein gemischter Vertragstypus, der am ehesten einem Werkvertrag bzw. Dienstvertrag entspricht. Der BGH stellte schon zuvor fest, dass auf Datenträgern befindliche Software weiterhin verkauft werden darf. Angesichts des EuGH-Urteils darf diese Aussage vermutlich auch auf Download-Software erweitert werden. Weiterhin nicht umfasst wären aber Accounts, denn diese sind auch für heruntergeladene Software zwingend notwendig. Im Ergebnis würde Account-gebundene Software nach wie vor einem Weiterverkaufsverbot unterliegen.
 
Da ich kein juristendeutsch kann, habe ich nur die Hälfte verstanden...

Aber im Klartext heißt es doch, Spiele, die Online als Downloadversion gekauft werden und Account gebunden sind ( also alle Spiele ) dürfen nicht weiter veräußert werden.

Lediglich das Medium (DVD o.ä.) darf weiter veräußert werden, was ja dann witzlos ist, denn ohne Account kann ich nicht spielen.

Demnach hat für Spieler die News soviel Nährwert wie ein Deutscher Politiker: keinen :devil:

Bei der Tagesschau wirds explizit so beschrieben:
EuGH: Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden | tagesschau.de

Für mich macht Accountbindung keinen Unterschied, ich bin weder Jurist noch interessierts mich besonders. Es gibt Hersteller die nehmen mein Geld scheinbar lieber als andere, ergo bin ich halt wählerischer...
 
Dann müsste Oracle seine Software in Zukunft einfach auch Accountgebunden verkaufen und schon wäre der Weiterverkauf unterbunden :ugly:
Na mal sehen ob es da bald auch ein neues Urteil gibt ...
 
Mit dem Urteil hat der EuGH völlig Recht. Jetzt müsste nur noch die "Entbindung" von Software von Useraccounts geregelt werden.

btw: Kann man bei Steam nicht einfach seine Spiele verschenken? :huh:
 
Zum Thema Accounts: Ab Mittwoch gibt es einen ausführlichen Artikel in der PCGH-Print zu diesem Rechtsgebiet. Lesestoff für Fortgeschrittene.

So viel vorweg. Das Thema Accounts ist deutsches Schuldrecht (Kauf-, Werk-, Dienst-, Pachtvertrag) in seiner Reinstform. Das wird alles über die allgemeinen Regelungen zur Abtretung (§§398 ff. BGB) geregelt. Sprich es müssten erst eigene Gesetze geschaffen werden, um da ein klareres Bild zu schaffen. Bisher ist es so, dass Online-Dienste in den AGB die Übertragung (es muss noch nicht einmal der Verkauf sein) untersagen dürfen. Die Untersagung muss aber im Vornherein geschehen. Das passiert in den meisten Fällen.

Ich sehe da wenig Chancen, dass sich da etwas verändert. Die vielen Instanzgerichte werden sich natürlich am Steam-Urteil orientieren.
 
War das Urteil des BGH nicht unter anderen damit begründet, dass die Accounts Personengebunden sind, d.h. wird für einen Account kein Name oder so benötigt, würde die Entscheidung vom EuGH gelten, wenn aber der Account Persönliche Daten enthält würde das Urteil vom BGH greifen, da man schließlich nicht die Persönlichkeit, die den Account besitzt verkaufen würde.
Eine Analogie dazu wären Eintrittskarten. Wenn die Eintrittskarte keine Angaben zur Person besitzt kann sie Weiterverkauft werden. Sind da aber Angaben zur Person drauf, dann kann auch nur diese Person damit reinkommen.
 
Kommt bei den Accs nicht noch dazu, das die Firmen (EA, Valve,Blizzard) in den USA sitzen?
Dort greift doch kein deutsches Recht.
 
Nicht ganz. Die meisten Firmen haben mit den Europäischen Kunden einen Vertrag, der mit einem Sitz der Firma in der EU abgeschlossen wird. Ich habe gerade bei Blizzard in die EULA geguckt, der Vertrag wird mit einer Französischen Firma abgeschlossen. Die anderen werden es wohl Ähnlich handhaben.
 
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