AW: Amazon Cyber Monday: Frust statt Schnäppchenlust
Ich sag nur: Armes Deutschland, da wird ein Verkäufer verklagt, weil er (verständlicher Weise) stark rabattierte Artikel nicht in unbegrenzter Anzahl zur Verfügung stellt / stellen kann.
Also erstmal würde ich es nicht so übertrieben darstellen und desweiteren sollte man schon ein "angemessenes" Kontingent an Ware auf Lager haben.
Wenn ich als Händler um die Ecke in der Tageszeitung eine ganzseitige Anzeige plaziere für z.b. ein Notebook, und dieses dann 2 x auf Lager habe und dem 3. Kunden um 09.03 Uhr morgens erzähle das es ausverkauft ist, dann kann ich mich zurecht darauf einstellen, das ich schönen Ärger bekomme.
Es wäre interessant zu erfahren welche Mengen Amazon.de für ihr Angebot reserviert hat.
Das die beworbenen Artikel innerhalb von nichtmal 10 Sek ausverkauft sind, heisst für mich schonmal ganz klar das für den aufgefahrenen Marketing/Medien-Hype im Vorfeld und den dadurch sicherlich zu erwartenden Ansturm zuwenig eingeplant wurde.
Aber wer ist hier schon in der Lage zu bewerten ob hier wettbewerbswidrig vom Unternehmen gehandelt wurde ?
Prinzipiell finde ich es aber berechtigt, das hier geklärt wird ob Amazon hinsichtlich dieser Werbeaktion sich korrekt verhalten hat.
Und wenn wir schon Wikipedia zitieren wollen dann bitteschön:
Als
Lockvogelangebot bezeichnet man eine
Werbemaßnahme eines Unternehmens, die den Eindruck eines besonders preisgünstigen Angebotes erwecken soll. Meist sind die Angebote jedoch nicht in ausreichender Menge vorrätig, so dass viele der damit angelockten Kunden auf teurere Produkte ausweichen.
Wenn es sich bei einem Lockvogelangebot um ein
Irreführungsangebot hinsichtlich der Vorratsmenge handelt, handelt der Betreffende wettbewerbswidrig gemäß § 5
UWG. Dort ist geregelt, dass der Anbieter ein ausreichende Vorratsmenge im Hinblick auf seine Werbung mit preisgünstigen Angeboten vorhalten muss; der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer Menge vorhanden sind, die die zu erwartende Nachfrage deckt. Ist dies nicht der Fall, so wird der Verbraucher irregeführt.
Grundsätzlich entbindet der Zusatz „
So lange der Vorrat reicht“ das werbende Unternehmen nicht von seiner Pflicht, die Ware in ausreichender Menge vorzuhalten; es handelt sich bei dieser Floskel um eine „
rechtlich irrelevante Banalität“ (Nordemann 2003: 115).
Der frühere Regelfall der erforderlichen Warenbevorratung betrug drei Tage ab Erscheinen der Ankündigung; die jüngere Rechtsprechung hält dagegen teilweise ein Vorhandensein am Erscheinungstag der Anzeige für ausreichend (so bspw. BGH
GRUR 1989, 609, 611
Fotoapparate). In einem anderen Fall urteilte der BGH dagegen, dass der in einer Werbebeilage beworbene Artikel grundsätzlich eine Woche vorrätig sein müsse (vgl. BGH GRUR 1999, 1011, 1012
Werbebeilage). Das UWG legte als Richtwert einen Vorrat für zwei Tage fest; der entsprechende Absatz (§ 5 Abs. 5) wurde aber 2008 ersatzlos aufgehoben.
Oh und bevor wieder die "Typisch-deutsch-nur-rumheulen-Totschlag-Keule" rausgeholt wird: Natürlich finde ich es schön von Amazon das sie solche Werbeaktion mit schönen Rabatten bieten möchte, aber dann wäre es zu überlegen entweder den Zeitraum pro Artikel beim nächsten Cybermonday von 2 Std auf 1 Sek zu kürzen (reicht ja aus :p ) oder gleich eine Lotterie zu veranstalten.
Aber roundabout 1000-5000 (einfach mal geraten) glückliche Kunden, und mehrere 10.000 bis ka wieviel auch immer frustrierte Kunden die Hass schieben als Resultat aus der Aktion ist irgendwie.... unschön... oder ?