Reine Durchleitung kann Urheberrecht verletzen
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Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 24.09.2012 festgestellt, dass RetroShare-Nutzer auch für eine bloße Durchleitung von urheberrechtlich geschützten und rechtswidrig übertragenen Daten haften können. Nachdem zunehmend einige Nutzer öffentliche Filesharing-Portale und Download-Plattformen meiden, wechseln diese stattdessen auf private Darknet-Portale. Das Tool RetroShare ermöglicht nicht nur Down- und Upload von Daten, sondern auch die reine Durchleitung von Daten Dritter.
Zum Sachverhalt: Ein Nutzer verwendete das Tool RetroShare. Es kam dabei zu einer Durchleitung von Daten Dritter, die von der Ermittlungsgesellschaft proMedia identifiziert wurde. Der Anschlussinhaber wurde in der Folge über die erfasste IP-Adresse ermittelt und in Anspruch genommen. Der Anschlussinhaber bestritt das betroffene Musikstück auf seinem Computer gespeichert zu haben. Die Richter begründeten eine Haftung trotz reiner Durchleitung mit einer nicht eingehaltenen Sorgfaltspflicht seitens des Beklagten. Durch den bewussten Einsatz der Software habe er anderen Teilnehmern des Netzwerks ermöglicht rechtswidrig Daten zu übermitteln und seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne eine Möglichkeit dies ordentlich kontrollieren zu können.
Quelle: LG Hamburg (Beschl.v. 24.09.2012 - Az.: 308 O 319/12)
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