Filesharing-Klage abgewiesen: PC zu alt für The Witcher 2

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Im Urteil werden eben nicht nur die relevanten Dinge aufgeschrieben, sondern der komplette Vortrag. Man beschränkt sich hier nicht, wie so oft einige Medien, auf das was im Auge des Betrachters relevant sein könnte, sondern gibt alles wieder was vorgtragen wurde ohne zu werten.

Das heißt, der Zeuge hat nur zwei Sätze vorgetragen oder wie kann es sonst sein, dass da nur ein kleiner Absatz steht wenn "alles" aufgeschrieben wird?

Im Tatbestand ist unter anderem festgehalten:
„Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (…) Bezug genommen.“

Und bei der Entscheidungsgrundlage wird entsprechender, von PCGH_Stephan zitierter, Satz über das Alter des Computers erwähnt.
Meiner (Laien-)Meinung nach ist das eindeutig einer der Gründe für die Abweisung der Klage.

Worauf soll sich das Gericht denn auch abgesehen von Zeugenaussagen stützen?
Es ging darum festzustellen, ob der Angeklagte, also der Vater als Inhaber des Internetzugangs, die Tat begangen hat. Wir hier schon einige festgestellt haben ist es nicht möglich den „Tatrechner“ zu identifizieren – und selbst wenn wüsste man nicht, wer davor saß.
Es geht also darum, dass, und so wird das auch im Urteil geschildert, anhand von mehreren(!) Indizien, die gegen eine Täterschaft des Vaters sprechen, für eine Abweisung der Klage entschieden wurde.

Wo das Urteil unnachvollziehbar sein soll erschließt sich mir nicht. Dass hier viele Faktoren eine Rolle gespielt haben sollte auch klar sein, das ist also absolut kein Freifahrtschein für andere.

Insbesondere da hier natürlich nur der Vater für unschuldig befunden wurde. Der Sohn könnte im nächsten Schritt belangt werden – sofern er für diesen Tatbestand strafmündig ist. Ein 18-jähriger kommt mit dieser Argumentation also nicht weit wenn er versucht, das auf dem Rücken des Vaters auszutragen. Wo genau hier die Altersgrenze liegt weiß ich nicht, aber darum geht es in diesem Urteil auch gar nicht.

Den Titel finde ich auch etwas reißerisch, aber er ist nicht falsch! „Click-Geil“ ist so ein beliebter Vorwurf geworden. Aber im ersten Moment doch nicht verwerflich. Egal was ich mache oder welchen Service ich anbiete: Am Ende will ich doch i.d.R. dass es möglichst viele sehen/lesen. Denn damit verdiene ich mein Geld. Dass vor allem die BILD-Zeitung damit oft über das Ziel hinausschießt ist wohl (fast) unbestritten. Aber auch eine FAZ schreibt über einen Artikel nicht „Aktuelle DAX-Lage“ wenn sie schreiben können „DAX hoch wie nie“. Ab wann eine Überschrift unangemessen ist empfindet jeder anders. Solange sie nicht falsch ist sehe ich da kein Problem.
Ich selbst finde sie auch ungünstig gewählt, aber deswegen die Redaktion, teilweise beleidigend, kritisieren? Wenn mich jemand fragt, ob ich einige dieser Kommentare, oder die Überschrift für unqualifizierter halte…
(was ich damit sagen möchte sollte eindeutig sein)

Nochmal zum Urteil allgemein: Ich finde es klasse, dass es immer wieder Erfolge gegen das Abmahnen zu verbuchen gibt (damit möchte ich Filesharing nicht gut heißen!). Aber ich habe immer noch das Gefühl, dass gerade im Bereich Filesharing noch viele Unternehmen der Meinung sind „Lassen wir es laufen, durch die Abmahnungen bekommen wir mehr Geld rein, als wir ohne das illegale Sharing hätten. Hier hin und wieder ein Urteil zu sehen, in dem ein vermutlich tatsächlich zu Unrecht abgemahnter sich erfolgreich wehren konnte gibt mir persönlich ein gutes Gefühl und lässt mich hoffen, dass in naher Zukunft etwas mehr in Richtung Prävention und Vermeidung getan wird und weniger in Richtung Bestrafung. Damit meine ich übrigens nicht DRM, dass nur wieder die ehrlichen Käufer bestraft, sondern Vorgehen gegen die Plattformen und Überzeugungsarbeit, dass die potenziellen Kunden die eigene Arbeit ausreichend wertschätzen um den verlangen Preis zu zahlen.

Mit diesen Worten – ich habe fertig :D
 
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Der Sohnemann hat das Spiel auf dem Laptop geladen und hat diesen dann verschwinden lassen ;)! Trotzdem beklopptes Urteil, für wen und wohin man das Game geladen hat, bleibt völlig offen!
 
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Ganz davon abgesehen, ob das Alter des PCs relevant sei: steht da in der Begründung wirklich "Außerdem wäre es aufgrund des Alters des Computers und der dazugehörigen Grafikkarte gar nicht möglich gewesen, auf dem Computer des Vaters die streitgegenständlichen Spiele anzubieten." Durch die Erklärungen weiter oben scheint ja, dass durch indirekte Rede die Aussage des Zeugen/Anwalts wiedergeben wird. Hieße ja, dass er gesagt hat, dass auf dem alten PC kein Torrent-Programm laufen könnte (so verstehe ich anbieten). Irgendwie Blödsinn.
Dass der Vater glaubhaft machen konnte, dass er das nicht war, ist ja schonmal gut und sollte zur Einstellung der Klage gegen den Vater führen, soweit klar.

Es ist aber nicht gesagt, dass die Firma jetzt nicht den Sohn verfolgt, in dessen Zimmer der Router steht und der ebenfalls Zugriff auf das Internet hatte.
 
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PCGH, ihr habt echt den Vogel abgeschossen...

Im Urteil ist NICHT EIN WORT darüber zu lesen, dass der Computer zu alt gewesen sei. Da wird die Hardware nichtmal erwähnt.

Die Klage wude abgewiesen, weil der Beklagte (der Vater) glaubhaft nachweisen konnte, dass er keinerlei Bezug zu Computerspielen im Allgemeinen hat und es somit nicht glaubhaft ist, dass er ein solches via Filesharing angeboten haben solle. Damit wurde die Klage (gerichtet gegen den Vater) abgewiesen.

Wie man jetzt auf den Trichter kommt, dass alte Hardware einen maßgeblichen Anteil an dieser ABwägung hatte, ist unerklärlich. Dieses Argument taucht in den Akten auf, wurde vom Gericht aber augenscheinlich nicht beachtet und findet im Urteil keine erwähnung.

PCGH :daumen2::daumen2::daumen2::daumen2:
Ganz ganz fieses clickbait...


Sag mal, lest ihr eigentlich auch die Quellen durch, bevor ihr mit dem Buschmesser durch die Innenstadt rennt?

Okay, für die ganz Lesefaulen, anbei der diesbezügliche Text der Urteilsbegründung.

Unbenannt.PNG
Es mag ja sein, dass der alte PC nicht die Hauptbegründung war, aber wenn sogar die Kanzlei, die den Beklagten vertreten hat, so titelt (auch das ist in den Quellen nachzulesen), dann sehe ich nicht ein, warum hier Mord und Brand geschrien wird.
 
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Der Sohnemann hat das Spiel auf dem Laptop geladen und hat diesen dann verschwinden lassen ! Trotzdem beklopptes Urteil, für wen und wohin man das Game geladen hat, bleibt völlig offen!
Wieso beklopptes Urteil? Der Vater wurde Abgemahnt, der Vater wurde für Unschuldig befunden, daher die Klage abgewiesen. Wenn die Kläger nun denken, dass es der Sohn war und dieser strafmündig ist, können Sie ihn ja abmahnen.

Durch die Erklärungen weiter oben scheint ja, dass durch indirekte Rede die Aussage des Zeugen/Anwalts wiedergeben wird. Hieße ja, dass er gesagt hat, dass auf dem alten PC kein Torrent-Programm laufen könnte (so verstehe ich anbieten). Irgendwie Blödsinn.
Ich lese das so, dass die Tatsache, dass der Vater das Spiel nicht spielen könnte selbst wenn er es geladen hätte, ein Indiz dafür ist, dass er es auch nicht geshared hat. Ebenso wie die Aspekte er kenne sich mit der Materie kaum aus und spiele keine Computerspiele bis auf Solitär. In diesem Zusammenhang ist das durchaus schlüssig. Hätte der Vater ne Titan X und einen 4970K verbaut wäre es wohl schwer geworden, die beiden anderen Argumente glaubhaft rüber zu bringen.
 
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Trotzdem finde ich die Formulierung "nicht möglich gewesen ... die Spiele anzubieten" hier unglücklich... Ein Torrent-Programm kann auch auf nem Eee-PC, nem NAS, nem 400 MHz-Celeron oder inzwischen auch auf nem Smartphone laufen. Dass sie glaubhaft versichern konnten, dass der Vater mit PCs nix am Hut hat und nur Solitär spielt und somit nichts mit "The Witcher 2" anfangen kann ist ja ok, zu argumentieren, dass das Spiel auf dem PC auch gar nicht laufen würde, auch OK, aber zu sagen, der PC ist nicht in der Lage, Filesharing zu betreiben (sprich Dateien anzubieten, dafür wird ja meist abgemahnt), ist meiner Meinung nach recht kritisch und ne Schwachstelle der Argumentation. Da hätten die Kläger durchaus nachhaken können.
 
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Für mich nicht nachzuvollziehen. Da darf man es also auf alten PCs saugen um dann auf den schnellen PC zu kopieren?
Sehr schlechtes Urteil.
Lies das Urteil mal. Ist sehr kurz gefasst. Da geht es nicht darum, dass der PC zu alt ist um das Spiel abzuspielen, sondern dass der Beklagte einfach pauschal alles was vom Kläger dargelegt wurde abgestritten hat (sogar, dass CD Project Rechtsinhaber von TW2 ist :D).

Damit war dann der Kläger in der Beweispflicht und er konnte dem Vater nichts nachweisen. Nichtmal, dass von seinem PC das Spiel technisch überhaupt ANGEBOTEN (nicht abgespielt!) werden könne.

Wieso man jetzt aus dem "anbieten" im Urteilstext ein "abspielen" macht, weiß ich nicht. Hatte mich beim Lesen des Artikels eh gewundert, was das Abspielen hier zu bedeuten haben soll, denn es ist für die illegale Vervielfältigung total irrelevant.

Insbesondere da hier natürlich nur der Vater für unschuldig befunden wurde. Der Sohn könnte im nächsten Schritt belangt werden – sofern er für diesen Tatbestand strafmündig ist. Ein 18-jähriger kommt mit dieser Argumentation also nicht weit wenn er versucht, das auf dem Rücken des Vaters auszutragen. Wo genau hier die Altersgrenze liegt weiß ich nicht, aber darum geht es in diesem Urteil auch gar nicht.
Dem Sohn kann man es genausowenig wie dem Vater nachweisen. Er wird in der Verhandlung des Vaters nicht gesagt haben "Hier ich war's!". Der Anwalt des Vaters hat ihn da sicher entsprechend vorbereitet, was er wie formulieren muss um den Vater zu ent-, sich aber gleichzeitig nicht zu be-lasten - das sieht man auch am Urteilstext.

Dass es der Vater nicht war, heißt im Umkehrschluss nicht, dass es der Sohn gewesen sein muss, sondern nur, dass dieser auch in Frage kommt.
 
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Das der Vater es nicht war dürfte sehr wahrscheinlich sein, ergo Urteil (Klage abgewiesen) erstmal korrekt. Die Begründung (und damit auch die News) verwirrt hingegen schon ein wenig. Was spielt die Grafikkarte bei der illegalen Verbreitung von Daten überhaupt für eine Rolle? Ich könnte mit meinem NAS auch Spiele über alle möglichen Dienste/Protokolle hoch und runter laden, und da ist gar keine Grafikkarte drin.

Die Begründung passt einfach nicht zum Urteil. Und wenn das Urteil wirklich maßgeblich von der Spiel(e)tauglichkeit eines PCs beeinflusst wurde, dann wäre es eigentlich nicht korrekt, da die Spieletauglichkeit beim verbreiten von Daten keine Relevanz hat. :what:
 
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Das der Vater es nicht war dürfte sehr wahrscheinlich sein, ergo Urteil (Klage abgewiesen) erstmal korrekt. Die Begründung (und damit auch die News) verwirrt hingegen schon ein wenig. Was spielt die Grafikkarte bei der illegalen Verbreitung von Daten überhaupt für eine Rolle? Ich könnte mit meinem NAS auch Spiele über alle möglichen Dienste/Protokolle hoch und runter laden, und da ist gar keine Grafikkarte drin.

Die Begründung passt einfach nicht zum Urteil. Und wenn das Urteil wirklich maßgeblich von der Spiel(e)tauglichkeit eines PCs beeinflusst wurde, dann wäre es eigentlich nicht korrekt, da die Spieletauglichkeit beim verbreiten von Daten keine Relevanz hat. :what:

ich erinnere an den fall ..... ich glaube 2007 oder 2008 war es, wo ein paar forscher einen bittorent client auf den hp druckern installiert haben um filesharing verhalten etc.... zu erfassen und der drucker dann abgemahnt wurde :ugly:


link gefunden: USA: Filmindustrie mahnt Laserdrucker wegen Filmdownload ab :ugly:
 
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Die Begründung passt einfach nicht zum Urteil. Und wenn das Urteil wirklich maßgeblich von der Spiel(e)tauglichkeit eines PCs beeinflusst wurde, dann wäre es eigentlich nicht korrekt, da die Spieletauglichkeit beim verbreiten von Daten keine Relevanz hat.

Das passt insofern, als dass die Argumentation in die Richtung "Warum hätte er das tun sollen?" ging.
Hier wurde ausgesagt, dass der Vater keine Computerspiele spielt. Um diese Aussage zu stützen wurde angesprochen, dass der Rechner nicht einmal in der Lage wäre derartige Spiele zum Laufen zu bringen, was das Hobby Zocken wohl praktisch ausschließt.
Ergo hätte er keinen ersichtlichen Grund gehabt die Tat zu begehen.
So verstehe zumindest ich das Urteil und so halte ich auch die Begründung für durchaus nachvollziehbar.
 
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Genau da liegt aber dein/euer Denkfehler!
Bzw. eure mangelhafte Kentnis der ZPO, die ich euch deshalb vorhalte, weil ihr vollkommen unreflektiert irgendetwas daherbrabbelt was sich gut verkaufen lässt (u.a. auch von der Anwaltskanzlei).

Im Urteil werden eben nicht nur die relevanten Dinge aufgeschrieben, sondern der komplette Vortrag. Man beschränkt sich hier nicht, wie so oft einige Medien, auf das was im Auge des Betrachters relevant sein könnte, sondern gibt alles wieder was vorgtragen wurde ohne zu werten. Desweiteren fällt die Beweisaufnahme im Urteil nunmal unter den Punkt "Entscheidungsgründe".
Die Wertung des Gerichts findet in direkter Rede statt, ebenfalls unter "Entscheidungsgründe", dort findet sich keinerlei Hinweis auf das Alter des PCs.


Ja und wieso erscheint dann der Artikel so, wie er ist?

Absoluter Unsinn!

Das zivilgerichtliche Urteil setzt sich immer nur mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Parteien auseinander. Anderenfalls wäre das Urteil ja fast genauso dick wie die gesamte Prozessakte. Anderes gilt nur, wenn das Gericht deutlich machen will, dass es auch das rechtlich unbeachtliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen hat, um zu vermeiden, dass die Justiz mit unnötigen Rechtsmittelverfahren belastet wird.

Hier hat das Gericht den Vortrag zum Alter des PCs offensichtlich für beachtlich gehalten und dies bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt. Dazu sollte vielleicht erwähnt werden, dass das Gericht hier nur eine Einzelrichterin war, die offensichtlich keine Ahnung hat. Insofern ist das Urteil durchaus zu beanstanden. Es wird ausgeführt, dass kein Anschein dafür besteht, dass der Beklagte die Spiele zum öffentlichen Download zur Verfügung gestellt hat. Begründet wird dies in der Folge damit, dass nach der Anhörung des Beklagten und der Zeugenvernehmung feststehe, dass der Beklagte keine Computerspiele spiele. Die Intention des Spielens der Spiele ist aber schon gar nicht Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus war das Gericht nach der Zeugenaussage offenbar auch davon überzeugt, dass es mangels ausreichender Grafikkarte auf dem PC des Beklagten nicht möglich gewesen sei, das Spiel "anzubieten". Dass das absoluter Schwachsinn ist, dürfte jeder Leser des Forums wissen und genau deshalb war die Beweiswürdigung des Richters hier jenseits von gut und böse. Der Herr Abmahnanwalt hat hier aber auch offensichtlich gepennt, wenn er das nicht während der Zeugenbefragung richtig gestellt hat. Ohnehin hätte er den Sohn entweder mitverklagen sollen, um ihn als Zeugen auszuschalten oder ihm gegenüber den Streit verkünden sollen, damit sich der Sohn im womöglichen folgenden Prozess nicht darauf berufen kann, es wäre sein Vater gewesen.

Nachtrag: Zur ZPO, von der ich ja keine Ahnung habe, verweise ich mal auf § 313 Abs. 2 u. 3 ZPO
 
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Gab's da nicht auch eine Sache, die man zwar benutzen aber nicht besitzen darf? Der Wisch nach dem Grundgesetz ist mir eh schnuppe und wird nach eigener Moral bemessen. Ich denk mir: Lass die Schildis mal machen... für sowas bin ich zu alt. :ugly:
 
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Es wird ausgeführt, dass kein Anschein dafür besteht, dass der Beklagte die Spiele zum öffentlichen Download zur Verfügung gestellt hat. Begründet wird dies in der Folge damit, dass nach der Anhörung des Beklagten und der Zeugenvernehmung feststehe, dass der Beklagte keine Computerspiele spiele. Die Intention des Spielens der Spiele ist aber schon gar nicht Anspruchsvoraussetzung.

Er hat aber, anders herum gedacht, auch keinen Grund gehabt das Spiel herunter (und dank Torrent somit wieder hoch-) zu laden. Und genau um diese Aussage zu stützen kommt u.a. der schwächelnde PC zum tragen.

Es gibt keinen handfesten beweis für die Schuld des Angeklagten. Es gibt auch keinen beweis dafür, dass er es nicht getan hat. Daher stützt sich das Gericht auf Indizien und muss am Ende des Tages entscheiden, ob es wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat.

Es ist doch nichts ungewöhnliches, dass die Beweislage bei einem Urteil nicht eindeutig ist und daher Indizien die Entscheidungsgrundlage darstellen. Dass diese von jedem anders ausgelegt werden können ist klar. Ebenso hätte es bei der Verurteilung Meinungen gegeben, die gesagt hätten "Der hätte freigesprochen werden müssen! Blödsinnige Argumentation, dass er es geteilt haben könnte".

Daher finde ich den letzten Satz dieses Artikels sehr passend, denn am Ende sind gerichtliche Entscheidungen ohne feste Beweise immer eine Abwägungs- und Interpretationsfrage:
"Das Urteil dürfte letztlich aber kein Freifahrtschein für Filesharer sein, die jetzt einfach auf alter Technik Daten durch das Netz bewegen. Der Fall kann an einem anderen Gericht anders ausfallen. Das Urteil zeigt aber auch, dass es zunehmend schwerer wird, Abmahnung aus Ureberrechtsverletzung gerichtlich durchzusetzen."
 
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Also einen Freispruch gibts im Zivilverfahren schon mal nicht.
Davon abgesehen verstehe ich noch, dass die Richterin gedacht haben könnte, dass mangels Spielmöglichkeit kein Anlass für die Urheberrechtsverletzung bestünde. Das liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Allerdings hat sie das nicht deutlich genug herausgestellt, weshalb das Urteil schon zu beanstanden ist. Ich sage nicht, dass das Ergebnis falsch ist, was das OLG Hamburg sicher anders sehen würde, aber es lässt sich meiner Meinung nach nicht auf diese Begründung stützen.
 
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So what? sag ich dazu :), Sachen gibts, die gibts gar nicht.
 
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Damit war dann der Kläger in der Beweispflicht und er konnte dem Vater nichts nachweisen. Nichtmal, dass von seinem PC das Spiel technisch überhaupt ANGEBOTEN (nicht abgespielt!) werden könne.

Wieso man jetzt aus dem "anbieten" im Urteilstext ein "abspielen" macht, weiß ich nicht. Hatte mich beim Lesen des Artikels eh gewundert, was das Abspielen hier zu bedeuten haben soll, denn es ist für die illegale Vervielfältigung total irrelevant.
Ich vermute das es am Rechtsdeutsch ("Juristenlatein"), und ihrer anderen Verwendung der deutschen Sprache als im Alltag, liegt.
 
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:D
Benutze den Trick seit langem.
Ich habe in der BRD ein Riesen Ding aufgestellt.
1000sende Analphabeten die legal Bücher zusammenklauen die ich dann bei ebay verkauf.

Es lebe das Recht :D


:ugly:


Und jaja Diebstahl =/= UHRV dennoch :D
 
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Hm...ich glaube ich sollte mal gucken was ich noch so an altem Zeug in den Ecken liegen habe und mir daraus einen "Saug PC" zusammebauen. :ugly:
 
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