Hätte mich gewundert, wenn Sie keinen Zugang hätten
Genauso ist es.
Ich bin auf der einen Seite ziemlich angepisst, dass wir alle - wirklich alle - immer und überall überwacht werden. Selbst wenn man kein Smartphone hat, ist es mit Zugriff auf das Netz kein Problem, ziemlich genaue Bewegungsprofile herzustellen, abgesehen davon, dass die alle abhören können.
Auf der anderen Seite habe ich Hoffnung: Wenn die wirklich alles erfassen, müssten die doch inzwischen so in Daten ertrinken, dass sie bald nichts mehr damit anfangen können. Das neue NSA-Rechenzentrum in Utah, noch in Bau, hat, wenn es fertig ist, genug Platz, dass für jeden Menschen der Welt eine Festplatte da drin ist. Soweit ich weiß, und interessiere mich sehr für das Thema, hat die ganze Datensammelwut noch nicht einen Anschlag verhindert. Beispiel Boston: Die hatten alles in ihren Speichern, konnten es aber nicht verhindern. Nach dem Knall haben sie schnell die Täter finden können, vorher waren alles nur lose Enden, keine System hat Alarm geschlagen. Es geht also nur noch reaktiv, die Geheimdienste können Ihre eigentliche Aufgabe nicht mehr erfüllen, da die Datenmengen nicht mehr auswertbar.
Das abschnorcheln bei der Tkom, ich gehe davon aus, dass es bei allen anderen Providern genauso ist, sollte kein Problem sein. Die Dienste arbeiten zusammen, der BND hat Zugang, also warum NSA und GCHQ nicht? Für Geniesser aus dem TKÜV:
§ 8 Übergabepunkt
(1) Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 11 entspricht.
(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu gestalten, dass
1.
dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt sein, dass der Fernzugriff ausschließlich über die Überwachungseinrichtungen des Verpflichteten erfolgen kann;
2.
an diesem ausschließlich die Überwachungskopie bereitgestellt wird;
3.
der berechtigten Stelle die Überwachungskopie grundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu überwachende Telekommunikation vorliegt; Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt;
4.
die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestellten Überwachungskopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die der zu überwachenden Telekommunikation;
5.
die Überwachungskopie so bereitgestellt wird, dass der Telekommunikationsinhalt grundsätzlich getrennt nach Sende- und Empfangsrichtung des Endgerätes, das für die durch die zu überwachende Kennung bezeichnete Telekommunikation genutzt wird, an die Aufzeichnungsanschlüsse übermittelt wird; dies gilt auch, wenn die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist;
6.
die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für die Übermittlung der Überwachungskopie benutzt wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und
7.
hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Überwachungskopie folgende Anforderungen erfüllt werden:
a)
die Übermittlung der Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse erfolgt grundsätzlich über geeignete Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen oder über genormte, allgemein verfügbare Übertragungswege und Übertragungsprotokolle,
b)
die Übermittlung der Überwachungskopie an die Aufzeichnungsanschlüsse wird ausschließlich von den Überwachungseinrichtungen jeweils unmittelbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden Telekommunikation eingeleitet und
c)
die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 werden unterstützt.
Wird in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach Satz 1 Nr. 3 abgewichen, hat der Verpflichtete dies in den der Bundesnetzagentur nach § 19 Abs. 2 einzureichenden Unterlagen darzulegen; die Bundesnetzagentur entscheidet abschließend, ob und für welchen Zeitraum Abweichungen geduldet werden. Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr. 5 kann in Fällen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu überwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder um nicht vollduplexfähige Telekommunikation handelt.
(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützt, hat er die von ihm für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Überwachungskopie aufzuheben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Anwendung von Komprimierungsverfahren. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.