AW: Geld zurück?
Das Alter spielt keine Rolle solange Gewährleistung besteht, und das sollte bei deinem Notebook der Fall sein.
Die nächste Frage wäre aber ob der Kaufgegenstand schon bei Gefahrenübergang (im Groben: bei Erhalt des Notebooks) mangelhaft bzw. der Mangel allein schon aufgrund der Produktion oder des Produktionsverfahrens "anfällig" für den Mangel war. In diesem Fall liegt aber die Beweislast bei dir, was außerordentlich schwierig sein dürfte und mit immensen Kosten durch z. B. Beauftragung eines Gutachtens verbunden wäre.
Das Alter spielt eine Rolle. Gewährleistung bzw. Nacherfüllung ist eine gesetzlich geregelte Leistung des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Hat mit dem Hersteller erstmal nichts zu tun. Sie gilt 24 Monate ab Kauf, kann bei Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzt werden. Dabei muss in den ersten 6 Monaten der Verkäufer beweisen, dass das Produkt zum Kaufzeitpunkt fehlerfrei war, d.h. man geht davon aus, dass es von Anfang an defekt war. ab dem 7. Monat geht man davon aus, dass es zum Kaufzeitpunkt einwandfrei war, und der Käufer müsste dann beweisen, dass der Defekt beim Kauf vorlag.
Unterm Strich soll die "Gewährleistung" sicherstellen, dass die Ware beim Kauf in Ordnung ist, mehr nicht. Die Beweise sind in der Praxis meist nicht durchführbar.
Wichtig: Bei der Mängelhaftung bestimmt der Kunde, was getan wird. Wenn es dem Verkäufer zuzumuten ist, muss dieser Ersatzlieferung leisten und ein gleiches oder ähnliches Produkt kostenfrei zum Austausch bieten.
Beispiel: Ich kaufe Festplatte, Festplatte klackert nach 3 Monaten. Ich nutze Gewährleistung, also ab zum Verkäufer. Ich bekomme sofort andere Festplatte gleicher Größe als Ersatz (anderer Hersteller).
Als Käufer hat man nach geltendem Gewährleistungsrecht auch Pflichten. U. a. muss der Käufer mindestens 2maliges Nachbessern vom Verkäufer verlangen. Dies gilt jedoch nur bei ein und dem selben Fehler.
Tritt der gleiche Fehler also wieder auf, kann mit angemessener Frist eine weitere Nachbesserung verlangt werden. Sollte die 2te Nachbesserung ebenso erfolglos sein, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (war früher Wandlung) - als Folge erhält der Käufer den vollen Kaufpreis zurück.
Ich denke das mit der 2maligen Nachbesserung ist seit 2002 veraltet, weil nach
§437 und
§439 der Käufer das Recht hat, zu entscheiden. Nacherfüllung kann auch heißen, dass der Käufer, sofern zumutbar, direkt die Ersatzlieferung eines fehlerfreien Produkts fordern kann.
Interessant dazu auch z.b.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung#Nacherf.C3.BCllung
Das Abwälzen der Nacherfüllung auf den Hersteller ist nicht zulässig.
Der Hersteller muss im Grunde nur bei Garantie rein, die Garantie ist aber eine freiwillige Leistung und nicht gesetzlich verankert. Daher darf der Hersteller hier eigene Regeln aufstellen bzgl. Reparatur usw.
Im hier vorliegenden Fall greifen also die gesetzl. Regelungen eh nicht mehr, weil Oktober 2006 ist dafür zu alt, da geht nur noch Garantie über Siemens, wenn vorhanden. Da sollte dem Notebook ein Zettel mit den Garantiebestimmungen beigelegt sein, dort steht genau, wozu Siemens sich verpflichtet.
Aber mit Geld zurück siehts schlecht aus, das geht nur beim Verkäufer und praktisch eben nur in den ersten 6 Monaten!