Es ist erforderlich, dass eine Mitteilung einer Tatsache gemacht wird. Das ist jeder Umstand, der dem
Beweis zugänglich ist. Den Gegenbegriff zu einer Tatsache stellt die Meinung dar. Die Tatsache muss ehrenrührig sein. Zu einer konkreten Verächtlichmachung oder Herabwürdigung in der Öffentlichkeit braucht es aber nicht gekommen zu sein. Die Tatsache muss sich auf einen anderen beziehen, das heißt der Rezipient der Äußerung und der Herabgewürdigte dürfen nicht personengleich sein.
Die Tatsache muss unwahr sein, d. h. es muss vor
Gericht bewiesen werden, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft (anders bei
übler Nachrede: „nicht … erweislich wahr“). Bereits hieran scheitert in der Praxis häufig eine Verurteilung nach dem Gesetz. Ist die behauptete Tatsache die Begehung der Straftat durch einen anderen, ist der Beweis als erbracht anzusehen, wenn der behauptete Täter rechtskräftig freigesprochen worden ist.
[1] Das bezieht sich allerdings nur auf einen Freispruch; eine Einstellung des Verfahrens, auch nach
§ 170 Abs. 2 StPO, reicht dafür nicht aus.
Die Mitteilung muss durch „Behaupten“ oder „Verbreiten“ geschehen. Beide Varianten beschreiben ein Kommunikationsverhalten. Das bloße Verändern einer Sachlage, ohne dass eine kommunizierende Person daraus erkennbar wird (Beweismittelfiktion), reicht nicht aus. So ist zum Beispiel das Schaffen einer Leiche in den Keller des Feindes, um ihn in den Verdacht des Totschlags zu bringen, keine Verleumdung. Unter „Behaupten“ versteht man, dass die Tatsache als nach eigenem Wissen zutreffend dargestellt wird. Für ein „Verbreiten“ reicht es aus, dass die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens dargestellt wird und es ist sogar dann gegeben, wenn das weitergegebene Gerücht als unglaubwürdig dargestellt wird.
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Die Verleumdung erfordert
Vorsatz, der sich auch auf die Unwahrheit erstrecken muss, womit eine zweite große Hürde auf dem Weg zu einer Verurteilung errichtet wird. Sie wird zudem nur auf
Antrag verfolgt (
§ 194), den in der Regel der Betroffene selbst stellen muss (
§ 77).
Über die Verleumdung im engeren Sinne hinaus wird auch die Kreditgefährdung unter Strafe gestellt. Hierfür muss vorsätzlich eine kreditgefährdende Tatsache behauptet oder verbreitet werden.
Die Norm zur
üblen Nachrede tritt hinter die Verleumdung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Liegt in der Tatsachenmitteilung gleichzeitig eine weitere bewusste Herabsetzung des mithörenden Opfers – etwa in Form des Informationsgehalts „Mit dir kann ich das machen“ –, dann steht die darin liegende
Beleidigung in Tateinheit zur Verleumdung. Ansonsten ist auch in dieser Konstellation
Gesetzeskonkurrenz gegeben. Von wikipedia.de