BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Der Artikel ist m.E. recht ungenau, gipfelnd mit dem sinnfreien Schlusswort "Wer Filesharing betreibt, muss damit rechnen, dass er Zugänge streng reglementieren muss. Die Gerichtskosten sind auch dann zu tragen."

heise.de kommentiert da genauer: [Der BGH] "legt den Begriff <Sperrung> wesentlich weiter aus – wohl auch, um dem EU-Recht Genüge zu tun: <Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen>, erläuterte er in seiner Mitteilung zum Urteil."

WTF? Registrierung von Nutzern? Vollständige Sperrung. Dabei geht es im Gesetz genau um die Förderung des freien WLAN. Und Sperren sollten vom Rechteinhaber nur gefordert werden sollen, soweit die technisch zumutbar sind. Für mich heißt das ganz klar: Alles was im Router möglich ist, also etwa wie das Gast-WLAN in der Fritzbox. Nicht eine Extra-Hardware, mit der sich die dann schnell zuspitzenden Sperranforderungen der Medien-Industrie realisieren lassen.

Ja sicher, es gibt Freifunk und das habe ich auch zu Hause und in der Arbeit installiert. Damit hat man keine Probleme. Ist aber halt technisch nicht immer gerade die effizienteste Lösung und macht z.T. viel Traffic. Und wenn es damit ganz legal ohne Sperrungen und VDS geht (macht FF nicht), warum dann nicht im offenen WLAN auch?
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Sage ich ja, somit wird man als Betreiber hier mit Nichten vor Repressalien von Rechteverwertern geschützt, wenn Dritte Unfug mit dem Zugang treiben.

Normalerweise sollte das aussergerichtlich geklärt werden und nur, wenn der (noch nicht) Beklagte die Sperre nicht umsetzt, kommt es zu einer Verhandlung. Dann wird er, wenn er denn verliert, selbstverständlich die Gerichtskosten tragen müssen. Eine Abweisung ist aber jederzeit möglich und dank der neuen Gesetzeslage auch wahrscheinlich, z. B. wenn der Kläger auch nur kleine Fehler bei der Forderung einer Sperre macht (bspw zu kurze Frist)...
Es tut mir leid aber die News liest sich da ziemlich eindeutig. Du scheinst da aber einen fachlichen Hintergrund zu haben, ist die News also falsch?

MfG
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Interessant wäre, was das nun rechtlich für diejenigen bedeutet, die zwar die schon ein einzigartiges Anwaltsmassenanschreiben mit ermittelter IP zu Hause haben, wo es aber noch nicht zum Prozess kam.
Es kommt ja ohnehin nur in 2-3% der Fälle zum tatsächlichen Prozess, weil die Abmahn-Anwaltskanzeleien gar nicht genügend Kapazitäten haben - und eben versuchen, durch jährliche Erinnerungsschreiben mit "Sonderangeboten" den ermittelten Inhaber zum Zahlen ihrer fairen Vorschläge zu überzeugen.

Das sollte doch nun ein Ende haben. Behaupten "offenes WLAN" gehabt... und einfach nur Maßnahmen anbieten, wie das nun nicht mehr passieren kann - und natürlich... nicht mehr erwischen lassen.
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Aber in der News steht ganz klar, dass man gerichtlich dazu angehalten werden kann, nach dem neuen Recht, bestimmte Inhalte zu sperren etc. und! entsprechend die Gerichtskosten übernehmen muss?!?^^
Praktisch läuft das jetzt so:

Ein Gastwirt betreibt ein offenes WLan über das eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

- Der Rechteinhaber lässt von seinem Anwalt ein Schreiben aufsetzen, in welchem die Sperrung der Seite mit den entsprechenden Inhalten verlangt wird und trägt diese Kosten selbst. (Praktisch kann man das auch ohne Anwalt machen, aber ein Kanzlei-Briefkopf verleiht einer Forderung natürlich den entsprechenden einschüchternden Nachdruck)

Der Gastwirt hat nun zwei Möglcihkeiten:

1) Er kommt der Forderung nach und sperrt die Seite im Router. Damit ist der Fall erledigt.
2) Er kommt der Forderung nicht nach. Falls in diesem Fall der Rechteinhaber auf Sperrung klagt und das Gericht die Sperrung für verhältnismäßig und zumutbar hält, zahlt der Gastwirt die Prozesskosten.

Probleme:
- Die Kosten der Routerkonfiguration (also dem Nachkommen der Sperrforderung) trägt der Gastwirt.
- Rechtsunsicherheit: Der Gastwirt wird um einen Prozess zu vermeiden eher zuviel als zuwenig sperren, was dem Rechteinhaber defacto Zensurmaßnahmen in die Hand gibt, die eigentlich einem Richter- oder Gesetzesvorbehalt unterliegen sollten.
 
Zurück