Europäischer Gerichtshof erklärt Streaming für legal

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Bislang befand sich das Streamen von Videos und anderen Medien in einer rechtlichen Grauzone. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Streaming für legal erklärt. Das Urheberrecht wird demnach nicht verletzt, wenn die Inhalte nur im Browser-Cache gespeichert werden. Downloads und Angebote wie "Popcorn Time" sind allerdings nach wie vor eindeutig illegal.

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AW: Europäischer Gerichtshof erklärt Streaming für legal

Der europäische Gerichtshof macht seine Sache in letzter Zeit ziemlich gut.

Ändert aber nichts daran, dass die jetzige EU so nicht bleiben kann. Alles viel zu intransparent und undemokratisch:daumen2:
 
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ist jetzt also dass streamen von kinofilmen legal?
wenn keine urheberrechtsverletzung entsteht, kann ich ja eig nicht dafür belangt werden, auch wenn es illegal hochgeladen wurde. oder seh ich dass jetzt grad falsch?
 
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Mensch m1ch1 überleg doch mal: Natürlich sind aktuelle Kinofilme im Stream zu Hause ohne dafür bezahlt zu haben nicht legal. Kann doch garnicht anders sein. Alles andere wird von Horden von Rechtsanwälten angezweifelt werden.
 
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Das Streamen von Spielen werden die ja wohl nicht gemeint haben ? :D
Also ich denke damit sind Filme und Serien gemeint.
 
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ich habe nachgedacht, und dass war eig der einzig logische schluss.

Den um zu wissen, dass ein stream legal ist, wenn der rechteinhaber in kostenlos/kostenpflichtig onlinestellt sollte eig kalr sein. sonst hätte ich mich mit Lovefilm/AmazonPrimeVideo schon 100erte male strafbar gemacht.
 
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Demnach könnt man, rein theoretisch, gestreamte Spiele zocken, falls irgendwann entsprechende Platformen entstehen sollten, bei denen Leute Spiele hochladen können, selbst wenn das Hochladen illegal ist. Falls man sich beim Streamen illegal hochgeladener Inhalte doch strafbar machen würde, wäre das Urteil totaler Schwachsinn. Das Urteil würde sonst bedeuten, dass streamen legaler Inhalte legal ist. oO
War das bei dem Redtube-Fall nicht so, dass die Kläger die Inhalte selber hochgeladen hatten? Selbst ohne das EU-Urteil müsste die Klage abgeschmettert werden, wenn der Kläger sein Zeug auf ner kostenlosen Seite hochläd und Leute sich dies dann anschauen. Das wäre als wenn man jemanden etwas schenkt und dann denjenigen des Diebstahls anklagen würde.

Ändert aber nichts daran, dass die jetzige EU so nicht bleiben kann. Alles viel zu intransparent und undemokratisch:daumen2:

Weil die deutsche Politik sooo transparent und demokratisch ist?
Manchmal kommts mir so vor, als wenn viele Leute meinen, die EU Politik würde von ganz anderen Leuten gemacht als die Deutsche, Britische, Französische etc. Überall wird gegen die EU gewettert, obwohl wir es erst unseren tollen Politikern zu verdanken haben, dass wir zum Beispiel nichtmal gefragt wurden, ob wir den Euro überhaupt wollen (im Gegensatz zu anderen Ländern). Nur damit sich ein Herr Kohl ein Denkmal setzen konnte, auch wenn das jetzt wohl eher nach Hinten losgegangen ist...
 
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Gibts dazu auch eine Quelle?

Edit:
Also EuGH bezieht sich hier ganz klar auf die Browser-Cache Regel. Alles was im Cache landet darf angeschaut werden.
 
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Der Euro hat Deutschland bereits so viel Geld gebracht.

Deutschland ist zudem deutlich demokratischer als die EU
 
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Aber denkt doch mal an die Schauspieler und Produzenten, die brauchen ja auch ihr Geld :D
 
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Als ich die Überschrift gelesen habe, war mir klar, dass hier sofort die Freifahrtscheine für das Streamen von Kinofilmen und Serien eingelöst werden. Dem ist aber nicht so. Die Begründung findet sich indirekt auch im EuGH-Urteil. Das Gericht hatte nur zu prüfen, ob das Streamen die Voraussetzungen der zugrunde liegenden Richtlinie erfüllt und dementsprechend, ob die Person, die streamt, erneut eine Einwilligung des Rechteinhabers bzw. Urhebers einholen muss. Zur Legalität vom Streamen von Kinofilmen etc. ist absolut nichts gesagt worden.

Hier geht es zum Volltext: CURIA - Documents

Nachfolgend ist die relevante Passage:

54 Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung nur in bestimmten Sonderfällen vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen, in denen die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
55 Zunächst werden die Bildschirm- und die Cachekopien nur zum Zweck der Betrachtung der Internetseiten erstellt und stellen daher einen Sonderfall dar.
56 Sodann verletzen diese Kopien die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber nicht ungebührlich, obwohl sie den Internetnutzern den Zugang zu den auf den Internetseiten dargestellten Werken grundsätzlich ohne die Zustimmung dieser Inhaber erlauben.
57 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Werke den Internetnutzern von den Herausgebern der Internetseiten zugänglich gemacht werden, die ihrerseits nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 die Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen müssen, da diese Zugänglichmachung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieses Artikels darstellt.
58 Die berechtigten Interessen der betroffenen Urheberrechtsinhaber werden auf diese Weise gebührend gewahrt.
59 Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, von den Internetnutzern zu verlangen, dass sie eine weitere Zustimmung einholen, um in den Genuss derselben, vom betreffenden Urheberrechtsinhaber bereits genehmigten Wiedergabe gelangen zu können.
60 Schließlich beeinträchtigt die Erstellung der Bildschirm- und der Cachekopien nicht die normale Verwertung der Werke.
61 Die Betrachtung der Internetseiten mittels des in Rede stehenden technischen Verfahrens stellt eine normale Verwertung der Werke dar, durch die die Internetnutzer in den Genuss der von den Herausgebern der betreffenden Internetseite bewirkten öffentlichen Wiedergabe der Werke gelangen können. Da die Erstellung der betreffenden Kopien einen Bestandteil der Betrachtung bildet, kann sie eine solche Verwertung der Werke nicht beeinträchtigen.
Kinofilme werden logischerweise nicht von den Rechteinhabern im Internet frei zugänglich angeboten. Das Gleiche gilt für Serien etc., die man lediglich über Webseiten ansehen kann, die ihrerseits technische Schutzmaßnahmen verwenden. Der rot markierte Teil ist dann auch der Knackpunkt an der Sache. Kinofilme, Serien, aber auch diverse Musikstücke, sind von den Urhebern nicht zur freien, ungehinderten, öffentlichen Wiedergabe genehmigt worden. Ergo ist das Streamen solcher Werke, trotz Streaming-Technik, nicht durch dieses Urteil legitimiert.
 
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bedeutet unterm strich:
Der EUGH hat geurteilt, dass es nicht strafbar ist, Streams anzusehen, die der urheber selbst in internet gestellt hat, oder einem dritten die erlaubnis dazu gegeben hat? :what:
 
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So kann man das ausdrücken, wobei "strafbar" nichts im Satz zu suchen hat. Es braucht schlicht keine weitere Einwilligung, die man einholen müsste.
 
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Tolle Aktion PCGH! Eine von einem juristischen Laien geschriebene News, die auf einer komplett falschen Wertung des zugrundeliegenden Urteils beruht, wird auch noch komplett ohne Quellenangabe online gestellt. :daumen:
 
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Wenn ich also vom Rechteinhaber das Recht, ein bestimmtes Werk zu betrachten, erworben habe (zB durch den Kauf einer bluray), dann darf ich dieses Werk auch als Stream betrachten (zB weil mein iPhone kein bluray-Laufwerk hat)? Oder gilt auch das nur, wenn der Rechteinhaber den Stream selbst zur Verfügung stellt?
 
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Man kann das Urteil auch so interpretieren, dass ein Streaming-Client auch dann nicht illegall handelt, selbst wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass das Angebot durch den Urheber genehmigt wurde.

Mit anderen Worten, nur der Streaming-Anbieter begeht im Zweifelsfall eine Urheberrechtsverletzung, in keinem Fall aber der Streaming-Client.
 
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Wenn ich also vom Rechteinhaber das Recht, ein bestimmtes Werk zu betrachten, erworben habe (zB durch den Kauf einer bluray), dann darf ich dieses Werk auch als Stream betrachten (zB weil mein iPhone kein bluray-Laufwerk hat)? Oder gilt auch das nur, wenn der Rechteinhaber den Stream selbst zur Verfügung stellt?
Hast du die Erlaubnis, öffentlich bzw einem größerem Publikum (nicht Zuhause der Kinoabend per DVD/BD) das Material zu zeigen, darfst dus auch Streamen. Hast du nur eine Privatlizenz (also das beim ganz normalen Kauf) darfst du für dich selbst auf deine Geräte Streamen ohne Ende, aber keinem größerem Publikum. - So hab ich Pokerclocks Kommentar verstanden.
 
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ist jetzt also dass streamen von kinofilmen legal?
wenn keine urheberrechtsverletzung entsteht, kann ich ja eig nicht dafür belangt werden, auch wenn es illegal hochgeladen wurde. oder seh ich dass jetzt grad falsch?
Das ist eben nicht so genau klar. Grundsätzlich wurde festgehalten das es sich beim Streamen nicht um einen Download im klassischen Sinne handelt, was schon einmal sehr gut ist. Darüber hinaus wurde der user davor geschützt auf Streamingportalen unwissentlich Urheberrechtsverletzungen begehen zu können, siehe Beispiel Porntube etc.. Vom Grundsatz her sollte das dann auch für alle Streamingseiten gelten, schließlich kann es dem 0815 user nicht zugemutet werden rechtlich einwandfrei festzustellen, ob die konsumierten Inhalte rechtlich unbedenklich sind oder nicht. Darüber hinaus ist mir auch noch kein Fall bekannt, wo man erfolgreich und mit rechtlich unbedenklicher Beweisführung gegen Streaminguser vorgegangen ist. Von daher kann man das m. M. n. weiterhin unbedenklich nutzen.

MfG
 
AW: Europäischer Gerichtshof erklärt Streaming für legal

bedeutet unterm strich:
Der EUGH hat geurteilt, dass es nicht strafbar ist, Streams anzusehen, die der urheber selbst in internet gestellt hat, oder einem dritten die erlaubnis dazu gegeben hat? :what:

was gesagt wurde ist:

Wenn du dir irgendwo was anschauen willst, dann musst du den Rechtsinhaber nicht fragen, weil derjenige, der es dir zur Verfügung stellt das schon hätte tun müssen, wovon du ausgehen darfst.
 
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