Dual-Grafikkarten Radeon HD 6990: Garantieverlust bei Aktivierung des Uber-Mode?

...soweit ihm die Leistung des Schuldners nicht mehr zuzumuten ist.
Ich meinte Schadensersatz neben der Leistung, schuldigung, hätte ich dazu sagen müssen^^

Ich hatte das Fehlen des Benutzungshinweises aber auch nicht gemeint, sondern nur, dass durch den "vergessenen" Hinweis seitens Händlers die Benutzung des OC-Schalters nicht zum Ausschluss der Gewährleistung führt, weil die gewöhnliche Benutzung des Schalters, Teil der vereinbarten Beschaffenheit geworden ist.

Streng genommen wäre die Graka auch garnicht kaputt, womit der für das Gewährleistungsrecht erforderliche Sachmangel nicht eingetreten wäre. Denn Knopf drücken = bestimmungsgemäßer Gebrauch = Karte kaputt (wenn ich ne Dose Erbsen kaufe und die Erbsen esse, sind die ja auch danach "kaputt").
Zumal, wie soll etwas vergessenes zum Ausschluss führen? Wenn überhaupt war ja die Frage, sind die 437ff für den Fall der Schalternutzung abbedungen (sie wären dann von anfang an abbedungen und nicht erst bei Betätigung des Schalters, was ja auch Sinn hat, aber ich denke mal, das meintes du). Wenn ich das grade richtig beurteile, dann ist die Frage sowieso nach §475 (Verbrauchsgüterkauf!) und nicht nach §444 zu beantworten. D.h. der Unternehmerverkäufer kann sowieso keinen Gewährleistungsausschluss ins Felde führen.
 
Ich muss sagen das mich die karte vom Hocker haut,

dennoch muss ich sagen diese KArte ist (für mich nichts) was nützen beispielsweise 220 Fps wenn der mensch eh nur 24fps wahrnimmt??

Ganz zu schweigen vom Stromhunger:ugly:

trotzdem Hut hab...:schief:
 
Wenn ich das grade richtig beurteile, dann ist die Frage sowieso nach §475 (Verbrauchsgüterkauf!) und nicht nach §444 zu beantworten. D.h. der Unternehmerverkäufer kann sowieso keinen Gewährleistungsausschluss ins Felde führen.

Ob §475 BGB in dem Fall einschlägig ist, halte ich für fraglich. Zumindest wenn man die Fallkonstellation (OC-Schalter + Werbung dafür + in der Werbung bzw. generell vor Vertragsschluss unterlassener Hinweis auf den Betrieb außerhalb der Spezifikationen) unterstellt.

Der §475 BGB bezieht sich in erster Linie auf die Beschränkung der Gewährleistungsrechte an sich, die dem Verbraucher zu stünden, nicht darauf, wie etwas (nicht?) Teil der vereinbarten Beschaffenheit (in dem Fall über die öffentlichen Äußerungen im Sinne des §434 I S.3 BGB) wird. Den §475 könnte man allenfalls in dem Zusammenhang zitieren, wenn der Verkäufer über einen vorhandenen Mangel aufgeklärt, also den Käufer über den Mangel in Kenntnis setzt. Nur wie schon festgestellt, ist die Betätigung bzw. das schlichte Vorhandensein des Schalters kein Mangel.

Ich hatte schon in einem anderen Thread geschrieben, dass die Fragen zur Gewährleistung viel interessanter sind. Tja, das scheint sich zu bewahrheiten. :D

Mir fehlt im Moment leider die Zeit für ein vernünftiges Gutachten. Mehr als partielle Lösungsansätze sind bei mir im Moment nicht drin.:(

EDIT

was mir noch als Beispiel zum §475 eingefallen ist. Der wäre einschlägig, wenn der Unternehmer Werbung mit dem OC-Schalter machen würde und gleichzeitig erklären würde, dass diese Werbung nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit werden würde (Verstoß gegen §475 I in Verbindung mit §434 I S.3).
 
Zuletzt bearbeitet:
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was mir noch als Beispiel zum §475 eingefallen ist. Der wäre einschlägig, wenn der Unternehmer Werbung mit dem OC-Schalter machen würde und gleichzeitig erklären würde, dass diese Werbung nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit werden würde (Verstoß gegen §475 I in Verbindung mit §434 I S.3).

lies mal den §475, da ist §434 explizit _nicht_ aufgezählt. Für eine Analogie halte ich dir Norm zudem für zu vollständig (warum hat der Gesetzgeber 435 reingeschrieben und 434 grade nicht, Redaktionsfehler?)

Außerdem geht es nicht um die Frage, ob das Betätigen des Schalters ein Sachmangel darstellt (das ist denklogisch schon garnicht möglich, denn ein Sachmangel ist der vom Soll-Zustand abweichende Ist-Zustand, das kann aber nie eine Handlung des Benutzers sein). Wenn überhaupt, dann ist die defekte Karte, die in Folge des Schalterdrückens, abraucht, sachmangelhaft. Dies wäre unzweifelhaft der Fall, wenn einem nirgends mitgeteilt wird, dass die Karte kaputt geht, wenn man den Schalter drückt. (Also, Hinweis nicht da+ Schalter gedrückt + Karte kaputt = Nachlieferungsanspruch und ggf Schadensersatz neben der Leistung, wenn man das als Nebenpflicht begreift). Wenn der Hinweis da ist also "Die HD 6990 verfügt über den Uber-Mod und geht kaputt, wenn man ihn einschaltet" (das ist jetzt wirklich Werbung mit einem Selbstzerstörungsmechanismus!). Dann liegt in der Tat einerseits eine Beschaffenheitsvereinbarung und andererseits eine Nebenpflichtenhinweis vor und es gibt garnichts.
 
lies mal den §475, da ist §434 explizit _nicht_ aufgezählt. Für eine Analogie halte ich dir Norm zudem für zu vollständig (warum hat der Gesetzgeber 435 reingeschrieben und 434 grade nicht, Redaktionsfehler?)

Hast du das Wörtchen "bis" übersehen? ;)

die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht,

Wenn überhaupt, dann ist die defekte Karte, die in Folge des Schalterdrückens, abraucht, sachmangelhaft. Dies wäre unzweifelhaft der Fall, wenn einem nirgends mitgeteilt wird, dass die Karte kaputt geht, wenn man den Schalter drückt. (Also, Hinweis nicht da+ Schalter gedrückt + Karte kaputt = Nachlieferungsanspruch und ggf Schadensersatz neben der Leistung, wenn man das als Nebenpflicht begreift).

Genau das meine ich ja. Sorry, falls es missverständlich rüber kam.
 
verdammt, ja, das "bis" is irgendwie an mir vorbei gelaufen. Ich sollte sowas nicht zwischen Tür und Angel schreiben :ugly:
 
Find ich überhaupt nicht gut seitens AMD, da verbaut man dieses Uber-Mode aber gleichzeitig will man dann nichts wissen falls es ein Garantiefall werden könnte bei Aktivierung!! das ist wirklich schwach von denen:daumen2:
 
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