Megael
Freizeitschrauber(in)
Ich meinte Schadensersatz neben der Leistung, schuldigung, hätte ich dazu sagen müssen^^...soweit ihm die Leistung des Schuldners nicht mehr zuzumuten ist.
Ich hatte das Fehlen des Benutzungshinweises aber auch nicht gemeint, sondern nur, dass durch den "vergessenen" Hinweis seitens Händlers die Benutzung des OC-Schalters nicht zum Ausschluss der Gewährleistung führt, weil die gewöhnliche Benutzung des Schalters, Teil der vereinbarten Beschaffenheit geworden ist.
Streng genommen wäre die Graka auch garnicht kaputt, womit der für das Gewährleistungsrecht erforderliche Sachmangel nicht eingetreten wäre. Denn Knopf drücken = bestimmungsgemäßer Gebrauch = Karte kaputt (wenn ich ne Dose Erbsen kaufe und die Erbsen esse, sind die ja auch danach "kaputt").
Zumal, wie soll etwas vergessenes zum Ausschluss führen? Wenn überhaupt war ja die Frage, sind die 437ff für den Fall der Schalternutzung abbedungen (sie wären dann von anfang an abbedungen und nicht erst bei Betätigung des Schalters, was ja auch Sinn hat, aber ich denke mal, das meintes du). Wenn ich das grade richtig beurteile, dann ist die Frage sowieso nach §475 (Verbrauchsgüterkauf!) und nicht nach §444 zu beantworten. D.h. der Unternehmerverkäufer kann sowieso keinen Gewährleistungsausschluss ins Felde führen.