Habe ich anspruch, obwohl angeblich ein falscher Preis angegen wurde?

Eiswolf93

PCGHX-HWbot-Member (m/w)
Hi

Da ich gestern auch von der Preispanne, mehrer Schops profitiert habe(4850), habe ich sofort eine bestellt. Es kam auch eine Eigangssbestätigung, danch erst die Meldung das eine Fehler vorliegt und mein Auftrag stoniert wurde.

Habe ich trotzdem Anspruch auf diese Karte, weil ich habe sie mit diesem Preis gekauft und so will ich sie auch haben. Oder gibt es ein Gesetzt zu diesem Fall? Und gibt es noch andere Argumente, wie ich die Karte bekommen könnte?

Oder habe ich keine Chance die Karte noch zu bekommen.

mfg Eiswolf93
 
Also normalerweise MUSS dir eine Firma die Karte für den Preis, mit dem sie propagiert wird, verkaufen. Das gilt allerdings nur für "echten" Handel.

Wie das mit Internethandel aussieht weiß ich nicht, aber es ist mit Sicherheit irgendwie abgewandelt. Denn stell dir nur mal vor: Irgendjemand (vielleicht die Konkurrenz?) hackt so eine Seite und drückt die Preise nach unten, und zwar soweit, dass es für den Verkäufer schmerzt. Dann kaufen viele Leute, wenn sie schnell genug sind, und wollen die Produkte zum falschen, abgeänderten Preis. Das wäre nicht fair.

Also von daher denk ich mal, dass Onlineshops sowas in der Art wie Zeitungen haben: "Druckfehler vorbehalten" etc.

Also wie gesagt, genau weiß ichs nicht, google mal danach. Wenn ich nicht vergess frag ich morgen meinen BWL-Lehrer, der weiß das 100 pro.
 
@EpeeNoire:

Das währe echt nett, wenn du mal fragen würdest(*hoffe ich hab recht*)

Ansonsten muss ich irgendwie ein paar argumente finden, die sie überzeugen.

mfg Eiswolf93
 
In den AGBs der meisten Onlineanbieter wird man einen Absatz finden, dass die Angabe der Preise im Onlineshop ohne Gewähr stattfindet.
Eine Eingangsbestätigung ist kein Kaufvertrag. Erst dieser würde beide Seiten verpflichten.
Der Kaufvertrag kommt bei Onlineanbietren erst mit Zusendung der Rechnung und oder Lieferung der Ware zustande und auch erst ab dann beginnt die zweiwöchige Rückgabefrist gem. dem Fernabsatzgesetz.
 
ScorpionKing hat das soweit richtig erklärt.

Um es nochmal etwas genauer zu fassen. Für einen Kaufvertrag sind immer zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Angebot und Annahme.

Das "Ausstellen" von Ware in einem Verkaufsraum (also MM etc.) bzw. in einem Onlineshop sind kein Angebot vom Händler, da es für jedermann gemacht ist.

Im Grunde machst du das Angebot, indem du die Ware in den Warenkorb legst und deine Bestellung abschickst. Im Laden besteht das Angebot darin, dass du die Ware auf die Kasse legst (Das Angebot wird "konkludent" erteilt - Fachchinesisch)

Die Annahme kommt dann vom Onlineshop, bzw vom Ladenbesitzer. Online entweder über das Zusenden der Rechnung (da es den Inhalt deines Warenkorbs mit Preisen beinhaltet oder per Zusenden der Ware, was wieder konkludent wäre. Im Laden wird die Annahme von dem Kassierer ausgeführt, indem dieser abrechnet und Geld vereinnahmt.
 
OK, ich hab meinem BWL Lehrer gefragt, und er meint folgendes:

Der Preis, mit dem die Karte zu dem Zeitpunkt, an dem du kaufst, angeschrieben wird, ist der Preis, den du bezahlen musst und für den sie dir die Karte überlassen müssen. Also eigentlich auch wie im normalen Kaufhandel.

Und der Kaufvertrag kommt an dem Zeitpunkt zustande, an dem du den "Bestellen" Button nach dem Ausfüllen der Kundendaten drückst, und nicht erst mit erhalt der Auftragsbestätigung.

Natürlich kann das auch abgeändert sein, dazu siehe AGB des jeweiligen Internetversandunternehmens.

Also, wenn du z.B. bei Alternate.de bestellt hättest, würde das im Bezug auf die Preise im AGB stehen:
Alternate.de schrieb:
Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung.

Aber im Bezug auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages steht das hier bei Alternate.de:
Alternate.de schrieb:
Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn ALTERNATE Ihren Auftrag durch Lieferung der Ware, bzw. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annimmt.

Wie gesagt, kommt halt immer auf die jeweiligen Bedingungen des Unternehmens an.

Aber sag uns doch einfach mal bei wem du bestellt hast, damit wir dir weiterhelfen können! Oder wirf selbst mal einen Blick in das AGB des Unternehmens!

Wenn weiter nichts bei den AGBs steht (was sehr sehr unwahrscheinlich ist) gilt das, was ich vor den Zitaten geschrieben hab.
 
OK, ich hab meinem BWL Lehrer gefragt, und er meint folgendes:

Der Preis, mit dem die Karte zu dem Zeitpunkt, an dem du kaufst, angeschrieben wird, ist der Preis, den du bezahlen musst und für den sie dir die Karte überlassen müssen. Also eigentlich auch wie im normalen Kaufhandel.

Und der Kaufvertrag kommt an dem Zeitpunkt zustande, an dem du den "Bestellen" Button nach dem Ausfüllen der Kundendaten drückst, und nicht erst mit erhalt der Auftragsbestätigung.

Natürlich kann das auch abgeändert sein, dazu siehe AGB des jeweiligen Internetversandunternehmens.
Autsch. Dann hat dein BWL Lehrer entweder keine Ahnung oder er hat es dir missverständlich erklärt. Ich will ihm ja nichts unterstellen.

Im deutschen Kaufrecht gibt es die sogenannte "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Angebotsabgabe). Das gilt auch im Online Versand.

Pokerclock hat's richtig erklärt.
1. Der Händler stellt ein Produkt mit einem bestimmten Preis aus (die Invitatio)
2. Du sagst mit deiner Bestellung "Hier das will ich kaufen" (das ist dein offerendum)
3. Daraufhin kann der Verkäufer sagen "Ja ich verkaufe es dir" oder eben "Nein"

Der Sinn der Sache ist die Wahlmöglichkeit des Verkäufers mit wem er Handel treibt.

In §151 BGB gibt's noch eine Regelung über die Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Käufer. Die kommt zu Stande, wenn die Annahmeerklärung der Verkehrssitte nach sowieso nicht zu erwarten ist. Beim Onlineversand ist aber eine Auftragsbestätigung üblich, daher entfaltet dieser Paragraph keine Wirkung.

Lange Rede kurzer Sinn: Man hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Preis, wenn es keine(n) Auftragbestätigung/Warenversand gab, da (noch) kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Und dafür braucht's auch keine AGB Regelungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kann es sein dass zwischen österreichischem und deutschem Kaufrecht ein wesentlicher Unterschied in dem Bereich besteht?

Dann wäre das alles auch irgendwie logisch, dass du etwas anderes (und wahrscheinlich auch richtiges) behauptest. Ich (und mein Lehrer) komm nämlich nicht aus Deutschland.

Hätt ich eventuell erwähnen sollen, ha? Tut mir Leid für die Fehlinfos, die eigentlich ja auch stimmen, nur halt in nem anderen Land.
 
Möglich. Nur weil wir die selbe Sprache sprechen, haben wir ja nicht die selben Gesetze. Oder habt ihr Probleme mit der BPJM oder GEZ? :D
Wenn BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) ist, dann Gott sei Dank nicht. Bei uns gilt das PEGI (Pan European Game Information) und die sind da echt um einiges nachsichtiger als euer USK.

Und GEZ ist die Gebühreneinzugszentrale fürs öffentlich rechtliches Fernsehen, richtig? Sowas gibts bei uns (leider) auch, nur heißts da "GIS" (Gebühren Info Service - recht harmloser Name, im vergleich zum GEZ).
 
Eine Eingangsbestätigung sagt lediglich aus das du in dem Laden warst und hat somit mit dem Kauf nix zu tun. Du brauchst schon eine Auftragsbestätigung um den Kauf abzuschliesen.
 
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