Urteil: Amazon muss Schnäppchen länger anbieten - das Ende des Cyber Monday?

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Und genau das ist doch Quatsch. Hier wurden Gesetze für das Ladengeschäft auf das Onlinegeschäft übertragen ohne nachzudenken. Wenn ich in den Laden fahre nehme ich einen Aufwand auf mich, für ein tolles Sonderangebot. Wenn es dann nicht da ist bin ich umsonst gefahren oder kaufe irgendwas anderes. Klar klassisches Lockangebot. Aber wenn ich auf die Seite eines Onlineshops gehe und der gewünschte Artikel ist nicht mehr da, dann werden wohl die meisten einfach das Tab zu machen weil es kein großer Aufwand war die Webseite zu öffnen.
Das sehe ich anders. Bei einem Onlineshop bestellt man die Ware und nimmt die nicht gleich mit. Das heißt, wenn die Ware nicht mehr im Lager vom Onlineshop vorhanden ist, können die es von anderen Händlern beziehen. Deshalb finde ich es auch Idiotisch, das das Gericht Amazon nur vorgeschrieben hat, dass es ein Viertel der Zeit vorhanden sein muss. Wenn Amazon das Angebot schon auf eine Dauer beschränkt, dann sollte es auch über die ganze Dauer verfügbar sein. Im Ladengeschäft ist es dagegen etwas anderes, da man dort die Ware direkt mitnehmen möchte. Das heißt dort ist es wirklich ein Problem, wenn keine mehr im Lager vorhanden sind.

Und @Ob4ru|3r: Händler sind normalerweise von solchen Angeboten nicht betroffen, da es normalerweise immer bei Angeboten heißt: Nur in Haushalts üblichen Mengenhttp://extreme.pcgameshardware.de/members/6597-ob4ru-3r.html
 
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Das Gesetz bzgl. Lockangeboten ist dazu da um den Kunden zu schützen. Daran hat es sich zu orientieren, nicht daran was in der Lieferkette möglich und machbar ist. Und aus meiner Sicht bedarf es hier keines Schutzes, da dem Kunden kein Schaden entsteht wenn das Angebot nicht mehr verfügbar ist.
 
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Es bleibt aber auch nach dem Urteil klar, dass auch das UWG mal ein Update für Internet-Sachverhalte vertragen könnte. Reiht sich dann direkt hinter dem BDSG und dem UrhG ein. :ugly:
 
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