Hinweis zu Lesereinsendungen S.128 "Erstattung der Versandkosten bei Widerruf"
Das was euch die Onlinehändler gesagt haben ist so nicht ganz richtig. Die Gesetzeslage ist mehr als klar, weil es im Gesetz klar steht, wer die Versandkosten zu bezahlen hat. Da muss kein Richter Recht sprechen.
Wir lesen dazu §357 II, III BGB
(2) 1Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. 2Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. 3Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) 1Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. 2Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. 3§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
Kurzum dürfen dem Verbraucher "regelmäßige Kosten des Versands" (die kostengünstigste Versandart > Kommentar zum BGB, Jauernig) nur unter folgen Voraussetzungen auferlegt werden:
1. Die Sache wurde durch Paket versandt
2a. Der Preis der Ware hat
NICHT mehr als 40€ betragen (netto)
ODER
2b. Der Verbraucher hat die Ware noch nicht bezahlt (Ausnahme, falsche Ware wurde geliefert)
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt muss der Unternehmer (jeder gewerblich oder selbstständig Tätige > jeder Onlineshop der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer vereinnahmt) die Versandkosten tragen.
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Im Artikel war das Beispiel mit einem Fernseher. Ich gehe mal davon aus, dass der Fernseher mehr als 40€ netto gekostet hat. Der Online-Händler hätte also die Versandkosten tragen müssen.
Absatz 3 habe ich nur eingefügt, um auch zu sagen, dass wenn die Sache innerhalb der 14-Tage durch den Verbraucher eine Verschlechterung erfährt (ihr macht was kaputt) die Wertminderung vom Verbraucher bezahlt werden muss. Ihr müsst nichts bezahlen, wenn ihr beispielsweise die Verpackung aufmacht (Beispiel eingeschweiste Ware) und die Verpackung danach kaputt ist, weil ihr anders nicht an die Ware drangekommen wärt.
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Noch was.
Ihr solltet vielleicht beim nächsten Mal nicht bei den "Begünstigten" nachfragen, die sich ein Schnäppchen daraus schlagen wollen. Ihr habt doch bei Computec mit Sicherheit auch eine Rechtsabteilung oder?
Das die Shops sich das nicht leisten können, spielt keine Rolle. Es gibt da einen schönen Rechtsgrundsatz:
"Geld hat man zu haben"
Hoffe konnte euch weiterhelfen.
EDIT
Der Verbraucher könnte, wenn der Unternehmer es will, den Versand im Vornherein bezahlen müssen. Der Verbraucher hat dann aber ein Recht auf Erstattung der Versandgebühren.
Ebenso räumt das Gesetz (laut meinem Kommentar) das Recht ein, die Ware "unfrei" zu versenden. Das halte ich aber für problematisch, weil diese Versandart oftmals zu organisatorischen Problemen beim Unternehmer führen kann (Thema Verhältnismäßigkeit) und evtl. von den AGBs verboten wird.