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Das Amtsgericht München (Beschluss v. 15.05.2014 - Az.: 158 C 11272 14) hat einem Netzwerkadministrator aus dem Saarland eine einstweilige Verfügung gegen seinen gesperrten Internetzugang zugestanden. Ihm wurde der Internetzugang, trotz einer bestrittenen Forderung, einseitig durch den Telekommunikationsanbieter gesperrt.
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Das Amtsgericht München (Beschluss v. 15.05.2014 - Az.: 158 C 11272 14) hat einem Netzwerkadministrator aus dem Saarland eine einstweilige Verfügung gegen seinen gesperrten Internetzugang zugestanden. Ihm wurde der Internetzugang, trotz einer bestrittenen Forderung, einseitig durch den Telekommunikationsanbieter gesperrt.
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