BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Danke nochmals. Beim letzten Urteil ist es allerdings für mich wirklich fraglich, ob das heutzutage wirklich noch Bestand hat.

Du untermauerst Deine Statements mit Urteilen aus 2010, 2007, 2006 und 1993 (da ging es noch um BTX!) und fragst bei meinem Urteil aus 2014, ob das heutzutage noch Bestand hat? :crazy:

Aber gut, Bestand ist hier eh nicht der richtige Begriff, da hier ja "nur" ein Amtsgericht geurteilt hat (allerdings wurde eine Berufung nach einem Hinweisbeschluss des zuständigen Berufungsgerichts zurückgenommen).

Höchst interessant wäre daher im aktuellen Fall des Onlinespiels natürlich die komplette Urteilsbegründung - die aber noch nicht veröffentlicht wurde - genauer, wie der BGH hier begründet, warum die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nicht vorliegen.

Sicherlich lässt sich das generell durch den Betreiber sperren, aber im Zeitalter der IP Telefonie im Router manuell sperren und spezifisch freischalten.

Technische Machbarkeit reicht für die Zumutbarkeit alleine nicht unbedingt aus. Auch hierzu gibt es ein Urteil, dass ich am Sonntag gelesen habe (LG Münster, Urteil vom 22.12.2011, Az. 6 S 25/11).

Darin ging es darum, dass eine Mutter Ihren Festnetzanschluss derart hat sperren lassen, dass von dort keine Mobiltelefone angerufen werden konnten. Ihre "lieben Kleinen" machten sich allerdings schlau und fanden heraus, dass man diese Handysperre prima mittels eines telefonischen Auskunftsdienstes aushebeln konnte. Hier wurde das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht u.a. verneint, weil die Mutter unverzüglich nach Erhalt der ersten Rechnung auch diese Möglichkeit sperren ließ und es wurde weiter ausgeführt. dass die Mutter, als gewissenhafte und durchschnittlichen Telefonkundin, nicht wissen musste, dass eine solche Umgehungsmöglichkeit existiert. Ein gewissenhafter durchschnittlicher Telefonkunde ist nicht verpflichtet, "sich ständig über die auf dem Telekommunikationsmarkt angebotenen Dienstleistungen auf dem Laufenden zu halten und sich umgehend auf neue technische Möglichkeiten der Nutzung des Telefonschlusses einzustellen". Daher musste sie auch nicht im Vorfeld tätig werden.

Dahingehend wird man wohl gut argumentativ vertreten können, dass einem durchschnittlichem Telefonkunden nicht bewusst sein muss, dass die von dir genannten Möglichkeiten einer spezifischen Sperrung und Freischaltung existieren.

Es beschreibt ebenfalls die Konstellation, wo besagte Mutter des ursprünglichen Falles hätte zahlen müssen; nämlich wenn Sohnemann vorweg regelmäßig nen 50er auf die Telefonrechnung gepackt hätte.

Diesem von Dir genannten wichtigen Aspekt habe ich Dir ja auch bereits zugestimmt.

Allgemein würde ich bei deinem Beitrag rauslesen, dass es sich mit Kindern generell empfiehlt, eine Rechtsschutz Versicherung zu haben ;)

Eine Rechtschutzversicherung sollte man sowieso immer haben, egal ob Kinder oder nicht.

Richtig, zu mal ja vieles von dem, was wir hier so fleißig ausgetauscht haben, nicht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht, sondern "nur" auf Urteilen von Amtsgerichten und (Ober)Land(es)gerichten. Und da gibt es natürlich auch (ältere) Entscheidungen, die so manche Dinge ganz anders sehen.
 
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