EUGH/BGH: Einbetten von Videos ist erlaubt, aber ...!

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Eigentlich war der Fall um das Einbetten vor Videos bis zum Europäischen Gerichtshof gewandert, um endlich Klarheit zu schaffen. Davon ist aber nicht mehr viel übrig. Am EUGH sieht man das Einbetten als unproblematisch an, aber der BGH schränkt das Recht ein und damit bleibt es ein Minenfeld.

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"Im konkreten Fall ging es um das Werbevideo eines Wasserfilter-Anbieters, der sein Video in einem solchen Frame auf einer anderen Webseite wiederfand. Am Landgericht München wurde noch entschieden, dass dies nicht gestattet und ein Schadensersatz von 2.000 Euro zu leisten ist. "
Wie jetzt. Der Anbieter kann doch froh sein das Andere noch kostenlos Werbung machen. Der müßte eigentlich zahlen. Echt stumpfsinnig.
:nene:
 
Finde ich auch sinnlos. Normalerweise ist man als Firma ja froh, wenn sich das eigene Produkt herum spricht.
 
Macht die Sache auch nicht leichter und ist wieder eine Fundgrube für die Abmahner. Ja oder Nein, so schwer kann es doch wirklich nicht sein
 
Ach herrje ...

1) Wo genau liegt denn das Problem daran, wenn jemand anderes deine Werbung noch weiter verbreitet? Durch das Einbetten wird der Content weiter verbreitet und die Werbung im Video selbst wird ja trotzdem aufgerufen. Das einzige was nicht funktioniert, ist die Werbung auf der Youtube (/...) Homepage und die Beschreibung des Videos, aber die sind sowieso vergleichsweise unwichtig.

2)
Am Landgericht München wurde noch entschieden, dass dies nicht gestattet und ein Schadensersatz von 2.000 Euro zu leisten ist. Der Bundesgerichtshof sieht das aber anders und lehnte die Klage ab. Die Geschichte landete letztlich beim Europäischen Gerichtshof. Dort entschied man: Grundsätzlich ist das sogenannte Framing erlaubt.
Mit diesem Entscheid lag der Fall nun wieder beim Bundesgerichtshof. Dort mussten sich die Richter nun an dem EU-Entscheid halten, entschieden aber, dass Videos unter bestimmten Umständen eingebettet werden dürfen.
So, das muss ich jetzt erstmal ordnen:
- Landgericht sagt Nein
- BGH sagt JA
- EUGH sagt auch JA
Nun meine Frage: Wieso geht das nun zurück an den BGH? Und wieso kann der die Entscheidung des EUGH einschränken?

3)
Was für Richter logisch klingt, ist in der Praxis ein Albtraum.
Genau mein Gedanke. Als jemand, der häufiger für die Verwendung von Medien-Content Rechte einholen muss, kann ich sagen dass das absoluter Bullshit ist. In vielen Fällen ist der Rechteinhaber entweder überhaupt nicht ermittelbar oder es ist nicht klar, an wen man sich zu wenden hat. Da niemand im Internet einen echten Namen, eine Mail-Adresse oder eine reale Adresse verfügbar macht, muss man häufig länger wühlen. Und selbst dann ist das ganze technisch gesehen nicht in trockenen Tüchern, wie sehr bin ich rechtlich geschützt wenn mir der Social-Media-Manager eines Unternehmens zum Beispiel über Twitter erlaubt, ihr Video einzubetten? Gilt das juristisch? Und woher weiß ich, dass er dazu überhaupt befugt ist?

4) Was bedeutet denn
Framing ist nur gestattet, wenn das Video mit Erlaubnis des Rechteinhabers frei im Internet zugänglich ist.
in der Praxis? Jedes Video dass Online ist, wird wohl mal von seinem Urheber dort eingestellt worden sein, wie sollte es sonst da hin gelangen? (aus der Produktion geklaute Kino-Filme mal ausgenommen)

Bedeutet das, ich darf quasi alles, was nicht ganz offensichtlich illegal oder hinter einer Pay-Wall liegt, einbetten?
Falls ja: Wozu dann überhaupt diese Entscheidung, das ist doch bereits eindeutig gewesen, oder nicht? (was eventuell zur letzten Frage von Punkt 2 zurück führt)

Unterm Strich bleibt also nur zu sagen: Wer sich unsicher ist, ob ein Video mit Wunsch des Erstellers im Internet ist, der lässt vom Einbetten besser die Finger. Auch wenn vielleicht das kleine Kind total lustig über seine Sandburg stolpert: Wer keinen Ärger will, bewegt sich auf der sicheren Seite und fragt bei Unsicherheiten nach, wenn man denn unbedingt dieses Video einbetten will.
Da komme ich wieder darauf zurück: Wie soll das Video denn sonst überhaupt ins Internet gelangt sein? Einer der Geheimdienste hat es mit Sicherheit nicht veröffentlicht, und die wären die einzigen die sich "legal" ohne Einwilligung der Urheber Zugang dazu verschaffen könnten.
 
Da komme ich wieder darauf zurück: Wie soll das Video denn sonst überhaupt ins Internet gelangt sein? Einer der Geheimdienste hat es mit Sicherheit nicht veröffentlicht, und die wären die einzigen die sich "legal" ohne Einwilligung der Urheber Zugang dazu verschaffen könnten.

Da gibt's allerhand Möglichkeiten... Rache Porno, Filmaufnahmen von Veranstaltungen die an Bekannte weitergereicht wurden und von denen hochgeladen wurden, Zusammenschnitte aus Fernsehsendungen (beliebt z.B. von amerikanischen Late Night Shows) oder alte Fernsehaufnahmen, z.B. alte Werbung, die irgend ein User hochläd.

Interessant ist eben, das sie vom Urheber im Internet frei zugänglich zur Verfügung gestellt sein muss. D.h. der Urheber kann sie analog frei zugänglich machen, sobald sie aber jemand online hochläd und jemand anderes dies einbindet ist es eine Straftat. Somit kann auch das einbetten einer alten Werbung eine Straftat sein, wenn der Urheber diese niemals online zur Verfügung gestellt hat. (Und das vielleicht auch gar nicht will, weil der Inhalt vielleicht nicht mehr zu der Firmen Ideologie passt).
 
Ob man diese Entscheidung gut findet oder nicht, sei mal dahin gestellt. Wir haben erst einmal nur über den Fall berichtet. Wie im Artikel geschrieben, sind solche richterliche Entscheidungen in der Praxis halt wenig hilfreich. Aber das ist auch egal, man muss sich halt an die Rechtsprechung halten. Eigentlich bin ich da, um deine Frage zum EUGH zu beantworten.
So, das muss ich jetzt erst mal ordnen:
- Landgericht sagt Nein
- BGH sagt JA
- EUGH sagt auch JA
Nun meine Frage: Wieso geht das nun zurück an den BGH? Und wieso kann der die Entscheidung des EUGH einschränken?
Schau doch mal in den Wikipedia-Artikel. Da ist es ganz gut erklärt (2.1). Kurz und vereinfacht gesagt hat der EUGH in diesem Fall nur eine beratende Funktion. Das höchste Gericht eines EU-Mitgliedstaates kann den EUGH zu einer Einschätzung anrufen, wenn der Fall unter EU-Recht fällt. Kommt es zu einem Entscheid, ist das oberste Gericht des Mitgliedsstaates weisunsgebunden.

Und jetzt kommt die Krux: Oft werden nur Detailfragen (wie auch vor nationalen Gerichten behandelt). Gefragt wurde, ob das Einbinden gestattet ist oder nicht. Dazu sagt der EUGH ja. Mit anderen Fragen hat man sich da gar nicht beschäftigt. Ob die Einschränkung vom BGH so geht oder nicht, wäre wieder eine Frage, die zu klären ist. Das ist ein ziemlich langer Rattenschwanz, wenn nicht gleich auf EU-Ebene eine einheitlich bindende Regel für EU-Mitgliedsstaaten getroffen wird. Und selbst dann kann es noch Hickhack geben - sah man bei der Vorratsdatenspeicherung in den letzten Jahren.

Aber ich bin kein Jurist und auch kein Politiker. Nagelt mich nicht auf die Ausführung fest.

Genau mein Gedanke. Als jemand, der häufiger für die Verwendung von Medien-Content Rechte einholen muss, kann ich sagen dass das absoluter Bullshit ist. In vielen Fällen ist der Rechteinhaber entweder überhaupt nicht ermittelbar oder es ist nicht klar, an wen man sich zu wenden hat. Da niemand im Internet einen echten Namen, eine Mail-Adresse oder eine reale Adresse verfügbar macht, muss man häufig länger wühlen. Und selbst dann ist das ganze technisch gesehen nicht in trockenen Tüchern, wie sehr bin ich rechtlich geschützt wenn mir der Social-Media-Manager eines Unternehmens zum Beispiel über Twitter erlaubt, ihr Video einzubetten? Gilt das juristisch? Und woher weiß ich, dass er dazu überhaupt befugt ist?
Das ist das besagte Praxisproblem. Immer schriftlich von jemandem geben lassen, der befugt ist.
Was bedeutet denn in der Praxis? Jedes Video dass Online ist, wird wohl mal von seinem Urheber dort eingestellt worden sein, wie sollte es sonst da hin gelangen? (aus der Produktion geklaute Kino-Filme mal ausgenommen) Bedeutet das, ich darf quasi alles, was nicht ganz offensichtlich illegal oder hinter einer Pay-Wall liegt, einbetten? Falls ja: Wozu dann überhaupt diese Entscheidung, das ist doch bereits eindeutig gewesen, oder nicht? (was eventuell zur letzten Frage von Punkt 2 zurück führt) Da komme ich wieder darauf zurück: Wie soll das Video denn sonst überhaupt ins Internet gelangt sein? Einer der Geheimdienste hat es mit Sicherheit nicht veröffentlicht, und die wären die einzigen die sich "legal" ohne Einwilligung der Urheber Zugang dazu verschaffen könnten.
Es geht vor dem BGH nicht nur darum, ob das Einbetten erlaubt ist, sondern auch ob der Rechteinhaber das erlaubt. Ein Werbevideo ist klar online, weil es der Rechteinhaber so will. Da verweise ich auf die Ausführung von Scientist.
 
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