BPjM-Liste für indizierte Webseiten enthält scheinbar hunderte Karteileichen

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Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) geführte Liste von indizierten Webseiten enthält nach Recherchen des Blogs Scusiblog hunderte von Karteileichen. Betroffen war auch die Webseite gameinferno, die bis zum 29.08.2014 auf der Liste C der indizierten Telemedien geführt war.

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Zensur ist Zensur und bleibt Zensur, egal wie sie benannt oder mit welchem Feigenblättchen sie verdeckt wird. Da können unsere Politiker mal ganz stolz drauf sein.
 
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Die Liste ist eh der letzte Rotz.

Ich hatte Sie in der Fritzbox für die Kids aktiviert, zum Dank wurde der Steamklient und das Battlelog teilweise lahmgelegt. :daumen2:

Es hat mich Stunden gekostet, bis ich durch Zufall auf die Drecksliste im Router gestoßen bin. :motz:
 
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Die Antwort der BPjM: "Nein das darf die BPjM von Gesetzes wegen nicht prüfen. Die BPjM darf hier nur auf Antrag des Anbieters tätig werden, der von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde." Diese Auffassung steht augenscheinlich nicht im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut. § 18 Abs. 7 JuSchG sagt: "Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen."
Herr Gäfgen, lesen Sie sich hierzu mal §21 JuSchG durch! ;)

Zitat:
(1) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.
[...]
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Die BPjM hat absolut Recht.
 
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BPjM-Liste für indizierte Webseiten enthält scheinbar hunderte Karteileichen
Hunderte? Lächerlich! Man schaue in unsere Finanzämter und -Behörden! Da sind sie sogar angestellt! :D

Aber mal Spaß beiseite: Die BPjM erinnert mich immer an ein Relikt vergangener Tage, als man Worte wie *zensiert* noch nicht in der Öffentlichkeit sagen durfte und manche Seiten des Duden fast so verpönt waren wie ein Jahresabo des Playboy.
Grundsätzlich scheint das aber ein typisches Problem in unserem Land zu sein: Bürokratie. Der Gesetzgeber verbietet irgend etwas, ein Amt muss dies durchsetzen und vergisst am Ende, dass es auch von Rechtswegen die Befugnisse hat, den Bockmist auch wieder aufzuheben (oder auf entsprechende Stelle zu verweisen!). Aber das macht ja nichts, da man mit Anfragen und Auskünften vielleicht sogar noch die ein oder andere Mark verdienen kann. Wer ein Auto bei einem berufsbedingten Umzug ummelden muss ist (Nummernschild nicht eingerechnet) auch mal schnell 35€ los. Ein neuer Personalausweis, zu dessen Kauf man ebenfalls gezwungen ist, kostet inzwischen auch ein stolzes, zweistelliges Sümmchen.

Der Dumme ist am Ende, wie könnte es anders sein, der Bürger und Steuerzahler.

Es lebe die Bürokratie.
 
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@KrHome

Also so wie die BPjM es formuliert hat, sehe ich das nicht so. § 21 Abs. 2 JuSchG regelt nur die Antragsberechtigung bzw. ganz allgemein den Antragsgrundsatz. Hier geht es aber um die Frage, ob die BPjM von Amts wegen tätig werden muss und dafür gibt es eine eigene Regelung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 JuSchG i. V. m. genannten § 18 Abs. 7 Satz 1 JuSchG. Das "Bekannt werden" kann auch auf anderen Weg als über einen Antrag geschehen.

Das sehe ich nicht alleine so: Internet-Law » Die Liste der von der Bundesprüfstelle indizierten Websites ist in erheblichem Umfang unrichtig

bzw. für die Recherche: Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage, § 21 Rn. 17 > hier sollen bereits begründete Zweifel ausreichen. Ein Anbieterwechsel könnte einen solchen Zweifel auslösen. Ist halt die Frage wie die BPjM von dem Anbieterwechsel Kenntnis erlangen will/kann. Vermutlich gar nicht, weil entsprechende Informationswege nicht existieren.
 
AW: BPjM-Liste für indizierte Webseiten enthält scheinbar hunderte Karteileichen

@KrHome

Also so wie die BPjM es formuliert hat, sehe ich das nicht so. § 21 Abs. 2 JuSchG regelt nur die Antragsberechtigung bzw. ganz allgemein den Antragsgrundsatz. Hier geht es aber um die Frage, ob die BPjM von Amts wegen tätig werden muss und dafür gibt es eine eigene Regelung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 JuSchG i. V. m. genannten § 18 Abs. 7 Satz 1 JuSchG. Das "Bekannt werden" kann auch auf anderen Weg als über einen Antrag geschehen.

Das sehe ich nicht alleine so: Internet-Law » Die Liste der von der Bundesprüfstelle indizierten Websites ist in erheblichem Umfang unrichtig

bzw. für die Recherche: Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage, § 21 Rn. 17 > hier sollen bereits begründete Zweifel ausreichen. Ein Anbieterwechsel könnte einen solchen Zweifel auslösen. Ist halt die Frage wie die BPjM von dem Anbieterwechsel Kenntnis erlangen will/kann. Vermutlich gar nicht, weil entsprechende Informationswege nicht existieren.
In der Frage von Florian Walter ("Prüft die BPjM selbst regelmäßig die Voraussetzungen?") ging es aber darum, ob die BPjM selbst am "bekannt werden" arbeiten würde, wozu sie nicht verpflichtet (oder evtl. sogar nicht berechtigt) ist.
 
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