Filesharing: Keine Lizenzanalogie auf Basis kommerzieller Lizenznehmer bei privaten Anschlussinhaber

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Das Amtsgericht Düsseldorf entschied am 03.06.2014, dass in Fällen illegalen Filesharings keine Lizenzanalogie auf Basis kommerzieller Lizenznehmer angewendet werden darf, sofern ein privater Anschlussinhaber haftbar gemacht wird. In der Folge reduzierte sich die geforderte Schadensersatzsumme erheblich. Die Abmahnung wurde zudem als "unbrauchbare Leistung" qualifiziert, da sie viel zu unbestimmt formuliert war. Ungewöhnlich ist, dass der Richter offenbar eine Grundsatzentscheidung zu diesem Sachverhalt fordert.

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Nochmal auf Deutsch bitte!
- Nutzer von Tauschbörsen dürfen nicht mit gewerblichen Anbietern von Musik (Lizenznehmern) verglichen werden -> vermindert den Streitwert
- Nutzer von Tauschbörsen dürfen nicht pauschal mit Summe X abgemahnt werden, sondern mit der Summe, die dem Schaden entspricht, der durch die nachgewiesenen Weitergaben an andere User entstand -> vermindert ebenfalls den Streitwert, weil man jetzt jede Weitergabe mit dem Wert des Titels multiplizieren muß.
- Das Gericht spricht sich gegen das jetzt herrschende Chaos in der Urteilsfindung aus und wünscht sich ein Grundsatzurteil für solche Fälle
 
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