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AW: OLG Köln: Ehefrau haftet nicht für Download des Ehegatten
Es müsste heißen : Im Zweifel FÜR den Angeklagten und nicht gegen.
Diese juristischen Einklagbarkeiten/Abmahnungen kommen ja nur dadurch zustande, dass dieJudikative Legislative verschlafen hat, entsprechend eindeutige Gesetze die eben solche Wischi-Waschi-Beschuldigungen verbieten erlassen, die meisten ahnungslosen Leute lassen sich verunsichern und zahlen... .
In anderen Fällen muss dem Angeklagten peinlichst genau nachgewiesen werden, zum Glück wachen die Richter langsam mal auf.
Es ist schon traurig das oft Personen als beschuldigte gelten, bis der beschuldigte beweisen kann das er unschuldig ist (was in so einen Fall ja fast gar nicht geht, daher ist es leicht jemanden zu Beschuldigen), aber es sollte ja umgekehrt sein.
Es müsste heißen : Im Zweifel FÜR den Angeklagten und nicht gegen.
Wieso soll man das nicht vergleichen können? Wegen verschiedener Rechtsgebiete? Es geht in beiden Fällen darum jemanden für sein Vergehen zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen.
Es geht um privatrechtliche Schadensersatzansprüche bei denen mit Wischi-Waschi-Methoden ermittelt und daraufhin nahezu sicher bestraft wird. Zum Vergleich nenne ich die Radarkontrolle (öffentlich-rechtlich), bei der mit geeichten Geräten und einer Fülle an schlagenden Beweisen ermittelt wird, woraufhin eine gewisse Chance besteht, dass nicht weiterverfolgt wird.
Dass in der IT-Welt ziemlich unsicher durchgegriffen wird ist hier sehr deutlich und alles andere als nachvollziehbar.
Diese juristischen Einklagbarkeiten/Abmahnungen kommen ja nur dadurch zustande, dass die
In anderen Fällen muss dem Angeklagten peinlichst genau nachgewiesen werden, zum Glück wachen die Richter langsam mal auf.
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