Kino.to offline: Abmahnung gegen das Land Sachsen

Aber immerhin richtig, Wann hat dieser Abmahnungsblödsinn endlich ein Ende?
In den meisten Fällen ist das nichts mehr als nur Erpressung und Bedrohung, der die meisten Menschen nachgeben...

Seh ich ähnlich. Es ist teilweise unglaublich was da passiert. Natürlich muss das Urheberrecht eingehalten werden, aber der "Abmahnwahn" ist wirklich Irsinn.

bye
Spinal
 
find ich aber gut, da man ja wirklich nicht sagen konnte ob das ein hacker war oder wirklich die kripo ...
ein bisschen zum nachdenken wirds ihen hoffentlich geben. vl tut sich ja mal was gehen den abmahnwahnsinn ...
 
Cineastentreff.de

Die sind doch echt zu doof, mahnen Sachsen ab obwohl es ne illigale seite war. Is ja auch klar warum es auf einer nicht so legalen seite kein impressum gibt.
Echt ich habe jetzt richtig hass auf diese vollde****. :wall:
 
Cineastentreff.de

Die sind doch echt zu doof, mahnen Sachsen ab obwohl es ne illigale seite war. Is ja auch klar warum es auf einer nicht so legalen seite kein impressum gibt.
Echt ich habe jetzt richtig hass auf diese vollde****. :wall:

Hast du dir den Artikel überhaupt durchgelesen, bevor du deinen unsinnigen Kommentar gepostet hast?

Es geht um das Impressum der von der Kripo geschalteten Seite auf kino.to. Woher soll der Besucher nun wissen, ob es sich um Inhalte der Kripo, kino.to oder die eines Hackers handelt?
Daher die Pflicht ein Impressum einzupflegen, was jedoch von der Polizei versäumt wurde. Da Sicherheit Ländersache ist und so auch die Polizei betrifft, ist die Abmahnung an das Bundesland Sachsen gegangen.
 
Die Abmahnung ist angreifbar. Der Wortlaut des §5 TMG verpflichtet nur Diensteanbieter, die geschäftsmäßige Telemedien anbieten.
So eine behördliche Information hat wohl kaum einen geschäftsmäßigen Charakter, die Cineastentreff.de im Sinne des UWG benachteiligen könnte.
Stinkt nach Aufmerksamkeit...
Schau dir mal § 55 I RStV an!

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Der gilt für nicht geschäftsmäßige Anbieter (wobei man selbst bei § 5 TMG beachten muss, dass geschäftsmäßig nicht gleich gewerblich ist).
 
Naja, also ich würde dies eher mit den "Baustellen-Seiten" vergleichen, da braucht man ja auch kein Impressum, wenn der Internetauftritt lediglich aus einer einzigen Seite besteht und der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen hat. Dann besteht nämlich keine Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG. Auch fraglich ist, ob das Land Sachen überhaupt als Betreiber hier anzusehen ist und in wie weit diese Cineasten überhaupt ein Mitwettbewerber wären :ugly:

Mega albern diese Aktion, ich glaube diese Cineasten wollen nur mehr Zugriffe auf ihrer Seite. Hoffentlich bekommen die ne Missbrauchsgebühr auferlegt...
 
Schau dir mal § 55 I RStV an!

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Der gilt für nicht geschäftsmäßige Anbieter (wobei man selbst bei § 5 TMG beachten muss, dass geschäftsmäßig nicht gleich gewerblich ist).

Wie schon geschrieben. Die Abmahnung in dieser Form ist angreifbar. §55 I RStV ist mit keinem Wort erwähnt (und selbst da würde ich behaupten, dass wir hier einen der seltenen Ausnahmefälle haben, in denen §55 I RStV nicht zur Anwendung kommt). Zudem müsste die Behörde in einer wettbewerblichen Situation mit Cineastentreff.de stehen, um überhaupt berechtigt zu sein, eine Abmahnung zu stellen. Spätestens hier wird es dann eng.

Und Ordnungswidrigkeit - nun ja - im Fall Sachsen geht das Geld von der linken in die rechte Hosentasche.:D
 
Wie schon geschrieben. Die Abmahnung in dieser Form ist angreifbar. §55 I RStV ist mit keinem Wort erwähnt
Ich hab die Abmahnung inzwischen auch mal überflogen. Neben dem teilweise recht seltsamen Ausdruck des Verfassers wird der 55 RStV tatsächlich mit keinem Wort erwähnt, obwohl er mMn. die sinnvollere Grundlage wäre.

und selbst da würde ich behaupten, dass wir hier einen der seltenen Ausnahmefälle haben, in denen §55 I RStV nicht zur Anwendung kommt
Wieso das denn?

Naja, also ich würde dies eher mit den "Baustellen-Seiten" vergleichen, da braucht man ja auch kein Impressum [...] Dann besteht nämlich keine Impressumspflicht gemäß § 5 Abs. 1 TMG.
Ja da gibt's eine sehr interessante Entscheidung des LG Düsseldorf... leider mit sehr fragwürdiger Begründung bezüglich der Anwendung des 55 RStV.
 

Zugegeben, es ist weit hergeholt. Aber wenn ich die zuständige Behörde verteidigen müsste, würde ich die Gesetzesbegründung des §55 I RStV heranziehen. In der wird angegeben, dass eine Kennzeichnung nicht erforderlich ist, wenn dadurch die Privatsphäre verletzt werden würde. Wenn man das auf eine Behörde bezieht. Könnte man durchaus argumentieren, dass durch die Nennung aller Beteiligten hier Ermittlungen gestört, behindert oder sonst wie beeinträchtigt werden könnten. Man muss dann die Verhältnismäßigkeit zwischen Informationspflicht und Schutz der Ermittlungen beurteilen. Ich bin mir aber auch sicher, dass (hier) die meisten auf die Informationspflicht beharren würden.

Wie heißt es so schön. "Eine standfeste Behauptung wiegt mehr, als ein wackeliger Beweis."
 
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