K
krucki
Guest
AW: Google Street View: Deutsche Verbraucherministerin erwägt rechtliche Schritte
Das Bezüglich der Leiter stimmt! Das fällt unter die Gesetzgebung der Panoramafreiheit. Wie sich das bezüglich der Google Autos verhält weiss ich nicht, jedoch wird Google nicht erst ganz Deutschland abfotografieren und danach erst die rechtlichen Grundlagen prüfen.
Bezüglich den fotografierten Personen weiss ich es nicht so genau. Ich kenne nur die Aussage das es unwichtig ist wiviele Personen auf dem Foto sind.
Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden". Zu diesem Begriff gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. Das Gesetz legt den Begriff nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Insbesondere soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung. Personenfotos dürfen vor allem nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden; dabei kann es auch auf den Text im Zusammenhang mit dem Bild ankommen. Der Begriff "negativer Zusammenhang" ist aber weit auszulegen; es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, und die Veröffentlichung wird damit unzulässig. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.
Da kann ich dir aber nicht ganz zustimmen.
Ich arbeite zeitweise als Fotograf und muss mich deshalb mit sowas beschäftigen, und mir wurde das Gesetz noch vor kurzem so erklärt:
Private Gebäude dürfen in Deutschland dann Fotografiert werden, wenn man sie von einem öffentlich zugänglichen Ort aus gemacht hat, das heißt z. B. vom Bürgersteig aus.
Wenn man jedoch eine Leiter auf den Bürgersteig stellt und von dieser aus das Foto macht, verletzt man dieses Gesetz, da der Ort (die Leiter) nicht öffentlich zugänglich ist (wurd mir so beigebracht!).
Anhand des Beispiels mit der Leiter denke ich, dass diese Fotofahrzeuge ebenfalls nicht als öffentlich zugänglicher Ort betrachtet werden.
Bezüglich der Personen dürfen Bilder mit weniger als 10 erkennbaren Personen darauf (Gesicht zur Kamera, groß genug um erkennbar zu sein und nicht außerhalb des Fokus) nicht ohne schriftliche Einverständnis der gezeigten Personen veröffentlicht werden, unabhängig davon, ob man die Namen angibt.
Sobald jedoch eine größere Menschenmenge auf dem Bild ist oder die abgebildeten Personen nicht im Fokus sind, braucht man keine Erlaubnis mehr (nur noch von denen, die wirklich erkennbar sind).
Das Bezüglich der Leiter stimmt! Das fällt unter die Gesetzgebung der Panoramafreiheit. Wie sich das bezüglich der Google Autos verhält weiss ich nicht, jedoch wird Google nicht erst ganz Deutschland abfotografieren und danach erst die rechtlichen Grundlagen prüfen.
Bezüglich den fotografierten Personen weiss ich es nicht so genau. Ich kenne nur die Aussage das es unwichtig ist wiviele Personen auf dem Foto sind.
Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden". Zu diesem Begriff gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. Das Gesetz legt den Begriff nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Insbesondere soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung. Personenfotos dürfen vor allem nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden; dabei kann es auch auf den Text im Zusammenhang mit dem Bild ankommen. Der Begriff "negativer Zusammenhang" ist aber weit auszulegen; es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, und die Veröffentlichung wird damit unzulässig. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.