AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder
Lediglich der Sonderpassus des Telekommunikationsgesetztes rettete den Eltern den Hintern.
Es "rettete" eben nicht ein Sonderpassus im Telekommunikationsgesetz den Eltern "den Hintern". Der BGH entschied, dass dieser Passus hier schlichtweg gar nicht zur Anwendung kommt, da er die Vorschriften des BGB bezüglich nicht autorisierter Zahlungsvorgänge (und es geht ja hier eben nur um einen Zahlungsvorgang und nicht um die Nutzung einer telefonischen Dienstleistung) unterlaufen würde. Das wird hier in dem Artikel leider schlicht falsch wiedergegeben...
Zitat aus der
Originalpressemitteilung des BGH: "Eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach
§ 45i Abs. 4 Satz 1 TKG scheidet aus.
Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters
keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vor. Der Berechtigte schuldet keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB). Die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf durch die Inanspruchnahme eines Premiumdienstes veranlasste Zahlungsvorgänge unterlaufen."
Im übrigen geht es bei dieser Entscheidung auch nicht nur darum, ob Eltern für Kinder haften, sondern dieses Urteil schützt alle, deren Telefonanschluss ohne ihr Wissen für teure Bestellungen missbraucht wird...
Kreditkarte ist einfach, Eltern zahlen. Fertig.
So einfach ist es auch in diesem Fall nicht, denn auch hierbei würde es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang handeln. Die Eltern müssten in dem Fall nur haften, wenn sie die Kreditkarte nicht "sicher" aufbewahrt hätten. Allerdings muss ich die Kreditkarte zu Hause wohl kaum wegschließen....
Eltern haften (fast) immer für ihre Kinder wäre treffender als Überschrift
Eltern haften juristisch so gut wie nie für ihre Kinder (die Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind nicht so wahnsinnig hoch...). Deshalb muss man ja - nur als ein Beispiel - seinen Haftpflichtversicherungsschutz über die gesetzlichen Haftungsansprüche hinaus erweitern, wenn man möchte, das die Versicherung Schäden übernimmt, die sein Kind verursacht hat. Und wenn Eltern doch Schäden übernehmen, die das Kind verursacht hat, dann eher "um des lieben Friedens willens", als aus einer juristischen Verpflichtung heraus.
Wie das Gerichtsurteil ja erläutert wäre bei einer Sexhotline die Rechnung zu zahlen gewesen.
Steht zwar auch in dem Artikel, aber nirgends in der Pressemitteilung des BGH. Dieser Umkehrschluss ist auch nicht zwingend, da in diesem Fall ja eben § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG anwendbar wäre. Es müsste also geklärt werden. ob die Nutzung des Sohnes der Mutter rechtlich zugerechnet werden kann. Und damit hat sich der BGH ja gar nicht befasst.
Wieso musste dafür so lange geklagt werden? Dass dieser Betrag nicht unter das Taschengeld fällt sollte doch klar sein...
Gerade deshalb wurde so lange geklagt. Es geht in diesem Verfahren ja gar nicht um den Kauf an sich, sondern nur um die
Zahlungsverpflichtung der Anschlussinhaberin gegenüber dem Zahlungsdienstleister aufgrund der Nutzung eines Premiumdienstes.
Die Mutter wurde nicht von dem Betreiber des Spiels verklagt, sondern von dem Anbieter des Pay by Call-Verfahrens, also dem Zahlungsdienstleister, der versuchte das Geld von der Mutter als Anschlussinhaberin unter Berufung auf das TKG zu erlangen.
Und wer muss das nun zahlen?
Niemand muss etwas zahlen. Der Zahlungsdienstleister erhält kein Geld von der Mutter, weil der Zahlungsvorgang nicht autorisiert war und auch nicht vom beschränkt geschäftsfähigen Sohn, weil die Mutter das Geschäft eben nicht autorisiert hat.
Der Betreiber des Spiels erhält kein Geld vom Sohn, weil dieser eben nur beschränkt geschäftsfähig ist und die Mutter weder vorher ihre Einwilligung zum Vertrag erklärt noch diesen Vertrag hinterher genehmigt hat, sodass schlicht keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Betreiber des Spiels entstanden ist. Die Rechtsfolge ist, dass das Geschäft rückabzuwickeln ist, d.h. der Betreiber des Spiels entfernt die erworbenen Dinge wieder aus dem Account. Und die Mutter müsste dem Betreiber des Spiels in keinem Fall etwas bezahlen, da sie nie Vertragspartnerin gewesen ist.
Wenn die Eltern nicht fähig sind ihren Sohn zu beaufsichtigen und er Kosten verursacht
Was heißt hier, wenn sie nicht fähig sind, ihren Sohn zu beaufsichtigen? Ein 13jähriger kann auch schon mal alleine gelassen werden und dass er ein Telefon benutzt ist nun auch nicht unnormal...
ich finde auch das es pflicht der eltern gewesen wäre den junior keine möglichkeit zu geben massiv geld zu verschleudern.
Wie lange brauchst Du für 21 Telefonanrufe? Wenn man bedenkt, dass Abrechungen von Premiumdiensten unter Umständen erst auf der übernächsten Telefonrechnung erscheinen, hatte der Junge im "besten" Fall 8 Wochen Zeit, bis sich sein Treiben auf die Telefonrechnungen ausgewirkt hat und seine Mutter dies bemerken konnte.
Also 0900er Nummern würd ich grundsätzlich schon mal sperren...wäre damit das Problem nicht behoben?
Das wird die Mutter sicher inzwischen getan haben. Das ist ja wohl ein klassischer Fall von: "Hinterher weiß man immer mehr".
Mal ehrlich, 0900er Nummern zu sperren steht wohl bei den meisten Leuten nicht sehr weit oben auf der Agenda, wenn man nicht schon mal betroffen war.