BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eltern nicht für Einkäufe ihrer Kinder bei "Ingame"-Shops haften. Eine Mutter hätte 1.250 Euro bezahlen sollen, weil der Junior Extras via 0900-Hotline für ein Spiel orderte.

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AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Kreditkarte ist einfach, Eltern zahlen. Fertig. Lediglich der Sonderpassus des Telekommunikationsgesetztes rettete den Eltern den Hintern. Vielleicht, aber auch nur vielleicht sollte man 0900er Nummern sperren und sich mit der Freizeitaktivität der Kinder beschäftigen. Wie das Gerichtsurteil ja erläutert wäre bei einer Sexhotline die Rechnung zu zahlen gewesen.

> Eltern haften (fast) immer für ihre Kinder wäre treffender als Überschrift
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Und wer muss das nun zahlen? Wenn die Eltern nicht fähig sind ihren Sohn zu beaufsichtigen und er Kosten verursacht, soll jetzt jemand anderes drauf sitzen bleiben oder wie? Der Account im Spiel wird wohl gesperrt werden, was auch richtig so ist.
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Ganz ehrlich: Kinder sind nur eingeschränkt geschäftsfähig. Das heißt, Eltern müssen den Geschäften ihrer Kinder zustimmen. Ich würde es daher sogar richtig finden, wenn die Eltern nach der Zahlung per Kreditkarte auf die Rückzahlung klagen würden, da sie das Geschäft als ungültig erklären könnten. Wer das dann zahlen muss, ist ganz eindeutig, Maverick3k: Als Verkäufer muss ich mich absichern und gewährleisten, das die Eltern mit dem Geschäft einverstanden sind, ansonsten liegt das Risiko bei mir.
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Ganz ehrlich: Kinder sind nur eingeschränkt geschäftsfähig. Das heißt, Eltern müssen den Geschäften ihrer Kinder zustimmen. Ich würde es daher sogar richtig finden, wenn die Eltern nach der Zahlung per Kreditkarte auf die Rückzahlung klagen würden, da sie das Geschäft als ungültig erklären könnten. Wer das dann zahlen muss, ist ganz eindeutig, Maverick3k: Als Verkäufer muss ich mich absichern und gewährleisten, das die Eltern mit dem Geschäft einverstanden sind, ansonsten liegt das Risiko bei mir.

Das weiß ich auch, aber scheinbar ist das jetzt tatsächlich so, dass der Anbieter auf Kosten sitzen bleibt. Hoffentlich sperren sie wenigstens den Account von dem Zwerg... generell sollten 0900 Nummer pauschal gesperrt werden. Bei M-net muss man das seperat freischalten lassen. Finde ich gut!
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Ganz ehrlich: Kinder sind nur eingeschränkt geschäftsfähig. Das heißt, Eltern müssen den Geschäften ihrer Kinder zustimmen. Ich würde es daher sogar richtig finden, wenn die Eltern nach der Zahlung per Kreditkarte auf die Rückzahlung klagen würden, da sie das Geschäft als ungültig erklären könnten. Wer das dann zahlen muss, ist ganz eindeutig, Maverick3k: Als Verkäufer muss ich mich absichern und gewährleisten, das die Eltern mit dem Geschäft einverstanden sind, ansonsten liegt das Risiko bei mir.

Ganz so einfach ist das aber auch wieder nicht. Bei der Kreditkarte würde die nicht dem Kind gehören und der Vertrag würde zwischen Kreditkarteninhaber und Unternehmen stattfinden und nicht zwischen Kind und Unternehmen. Das ganze verhält sich dann so als wenn irgendwer Drittes die Kreditkarte gestohlen hat und diese genutzt hat um etwas zu kaufen. Da man die Karte nicht als gestohlen melden würde, würde man auf den Kosten sitzen bleiben bzw. müsste sich die über eine Zivilklage einklagen. Bei der Sexhotline verhält es sich ähnlich. Geschäftspartner ist dort nicht das Kind, sondern der Anschlussinhaber. Dort wäre es so als wenn jemand die Leitung anzapft und diese für Geschäfte nutzt. Als Anschlussinhaber hafte ich und muss mir die Kosten über eine Zivilklage wiederholen.

Gibt das Kind sich als Kind aus müssen die Eltern vorher ihre Zustimmung geben für Geschäfte. Ruft es z.B. irgendwo an und gibt an das es ein Kind ist, oder macht sich einen Account und gibt an das es ein Kind ist oder geht in ein Geschäft und es ist offensichtlich das es sich um ein Kind handelt wäre der Händler der auf den Kosten sitzen bleibt. Macht sich aber z.B. das Kind einen Account und gibt ein falsches Alter an, ist für den Händler nicht ersichtlich das es sich um ein Kind handelt und die Eltern haften für das Kind. Es gab glaube ich vor ca. 3 Jahren einen Fall in Berlin wo ein Mädchen sich Kleidung übers Internet auf Rechnung bestellt hat und beim erstellen des Account ein falsches Alter angegeben hat. Die Eltern mussten am Ende zahlen, da für das Versandhaus nicht ersichtlich war das der Geschäftspartner nicht geschäftsfähig war.

In diesem Fall greift jedoch eine Sonderregelung da die Hotline/Bezahlung und die Leistung getrennt voneinander erbracht werden und es sich wie eine Bestellung über das Telefon verhält wodurch man ein Rücktrittsrecht hat.
 
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Wikipedia schrieb:
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden.

Wieso musste dafür so lange geklagt werden? Dass dieser Betrag nicht unter das Taschengeld fällt sollte doch klar sein...
 
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Hatte so einen ähnlichen Fall einer meiner Jungs hatte Ingamekäufe durch ein hinterlegtes Paypalkonto getätigt. In meinem Fall hat dies dann allerdings Paypal übernommen.
 
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ich finde auch das es pflicht der eltern gewesen wäre den junior keine möglichkeit zu geben massiv geld zu verschleudern. ich mein es gibt doch auch keine eltern die dem junior ne bankkarte mit pin des gehaltskonto in die hand drücken oder ihm eine kreditkarte mit hohem limit organisieren (wobei ich schon dafür wäre ihm ne prepaid karte zu geben damit er damit umgehen lernt), genauso sollte es standard sein das entweder bestimmte telefonnummern gesperrt sind oder bzw er auf dem handy/smartphone einen prepaidtarif hat. ich mein wir waren alle mal kinder/jugendliche da macht man manchmal einfach die dümmsten sachen. die kosten/konsequenzen bedenkt man in einem bestimmten alter einfach nicht ausreichend und als verantwortungsvolle eltern sollte man den kiddies auch den wert des geldes näherbringen, egal ob harz4 oder wohlhabend. mal ganz davon abgesehen wie man sonst die plagen unter kontrolle halten will wenn man nicht bereit ist ihnen den geldhahn zuzudrehen. für die eltern ist das hier ja noch mal gut ausgegangen aber das sollten sie als warnschuss sehen die möglichkeiten ihres kindes unsinn anzustiften und schaden anzurichten zu begrenzen. klar iwas saublödes fällt einem immer ein, mir selten selbst heute noch, aber ohne unterstützung von den eltern lernen sie es doch nie den "teufel" in sich mehr zu kontrollieren.

allerdings finde ich auch das manche onlineangebote unter strengen anforderungen auf sittenwidrigkeit geprüft werden sollten, vor allem wenn das angebot auf jugendliche abzielt, und dann sollte rigoros auf rückzahlung gepocht werden bis die größten asozialen so pleite sind das sie sich nicht mal mehr einen server mieten können oder im knast sitzen.
 
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AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

ich finde auch das es pflicht der eltern gewesen wäre den junior keine möglichkeit zu geben massiv geld zu verschleudern
Ganz ehrlich, wie hätte das in diesem Fall funktionieren sollen? Willst Du immer daneben stehen, wenn das Kind telefoniert? Du willst auch die Selbstständigkeit der Kinder fördern, also bekommen sie Zugang zum Telefon, um sich mit Freunden zu verabreden. Die ersten Male stehst Du noch daneben, aber dann....Man möchte seinem eigenen Kind ja auch vertrauen.
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Also 0900er Nummern würd ich grundsätzlich schon mal sperren...wäre damit das Problem nicht behoben?
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Also 0900er Nummern würd ich grundsätzlich schon mal sperren...wäre damit das Problem nicht behoben?

Klar ist das sinnvoll, aber ich gehe davon aus, dass mindestens 9 von 10 Personen noch nicht mals auf fritz.box, easy.box oder was auch immer, geschweige denn welche, wo man ne IP eingeben muss, gewesen sind, um überhaupt an das Wissen zu gelangen, das es überhaupt die Möglichkeit gibt...
Und im wenn es dann doch geschieht... hat auch oft der Sohnemann (mit)gemacht (auch mit 13) oder ist zumindest im Besitz des Router-Kennworts... mit ein wenig krimineller Energie, wer hat die nicht mit 13, bringt auch das nichts...
Ich kann ja sogar bei 4 Nachbarn theoretisch ins WLan-Netz, wenn ich das wollen würde... 1 ist frei ... Routerkennungeinwahl ist root mit PW 123456 ... ..., von einem hab ich's vom Einzug, als wir n Tag kein Netz hatten... kann mir nicht vorstellen, dass der was anderes als die Standardeinstellungen nutzt... und 2 weiteren hab ich's eingerichtet ... könnte mir da eazy n DECT-Telefon ranhängen und über deren Leitung ingame-Leistungen buchen ... oder sonstwas machen... wenn ich denn wollte ...
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Und wer muss das nun zahlen? Wenn die Eltern nicht fähig sind ihren Sohn zu beaufsichtigen und er Kosten verursacht, soll jetzt jemand anderes drauf sitzen bleiben oder wie?

Welcher Materile Schaden ist dem Betreiber den dadurch entstanden, außer ggf. maximal ein paar Cent bis Euro für die Transaktionskosten? Solche Einkäufe in Spielen werden heute doch völlig automatisch durchgeführt, da sitzt in der Regel kein Mitarbeiter hinter der händisch alles auf einem Account freischaltet und außer ein paar Daten hat die Person auch nichts erhalten was einen hohen materiellen Schaden verursacht hätte.
Das Zeug wird einfach wieder entfernt, oder der Account gesperrt und gut ist. Das sowas passieren kann damit sollte man als Betreiber, der auch Kinder als Kunden anspricht, was viele Unternehmen nunmal tun, rechnen.

Davon ab ist die Frage ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht wirklich vernachlässigt haben. Hat die Kreditkarte irgendwo einfach so schön offen rumgelegen, oder war sie in der Geldbörse und wurde dort vom eigenen Kind entwendet?
Muss ich in meinen eigenen 4 Wänden damit rechnen das mein eigenes Kind meine Kreditkarte ggf. aus der Geldbörse klauen könnte?
Ich denke ehr nicht.
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Klar ist das sinnvoll, aber ich gehe davon aus, dass mindestens 9 von 10 Personen noch nicht mals auf fritz.box, easy.box oder was auch immer, geschweige denn welche, wo man ne IP eingeben muss, gewesen sind, um überhaupt an das Wissen zu gelangen, das es überhaupt die Möglichkeit gibt...
Und im wenn es dann doch geschieht... hat auch oft der Sohnemann (mit)gemacht (auch mit 13) oder ist zumindest im Besitz des Router-Kennworts... mit ein wenig krimineller Energie, wer hat die nicht mit 13, bringt auch das nichts...
Ich kann ja sogar bei 4 Nachbarn theoretisch ins WLan-Netz, wenn ich das wollen würde... 1 ist frei ... Routerkennungeinwahl ist root mit PW 123456 ... ..., von einem hab ich's vom Einzug, als wir n Tag kein Netz hatten... kann mir nicht vorstellen, dass der was anderes als die Standardeinstellungen nutzt... und 2 weiteren hab ich's eingerichtet ... könnte mir da eazy n DECT-Telefon ranhängen und über deren Leitung ingame-Leistungen buchen ... oder sonstwas machen... wenn ich denn wollte ...
Wofür Fritz Box Easy Box etc.? Beim Telefonanbieter anrufen und die Kacke sperren lassen. Habe ich schon seit Jahren.

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Lediglich der Sonderpassus des Telekommunikationsgesetztes rettete den Eltern den Hintern.

Es "rettete" eben nicht ein Sonderpassus im Telekommunikationsgesetz den Eltern "den Hintern". Der BGH entschied, dass dieser Passus hier schlichtweg gar nicht zur Anwendung kommt, da er die Vorschriften des BGB bezüglich nicht autorisierter Zahlungsvorgänge (und es geht ja hier eben nur um einen Zahlungsvorgang und nicht um die Nutzung einer telefonischen Dienstleistung) unterlaufen würde. Das wird hier in dem Artikel leider schlicht falsch wiedergegeben...

Zitat aus der Originalpressemitteilung des BGH: "Eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG scheidet aus. Diese Vorschrift findet auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gehen § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vor. Der Berechtigte schuldet keinen Aufwendungs-, sondern allenfalls Schadensersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB). Die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge würden bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf durch die Inanspruchnahme eines Premiumdienstes veranlasste Zahlungsvorgänge unterlaufen."

Im übrigen geht es bei dieser Entscheidung auch nicht nur darum, ob Eltern für Kinder haften, sondern dieses Urteil schützt alle, deren Telefonanschluss ohne ihr Wissen für teure Bestellungen missbraucht wird...

Kreditkarte ist einfach, Eltern zahlen. Fertig.
So einfach ist es auch in diesem Fall nicht, denn auch hierbei würde es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang handeln. Die Eltern müssten in dem Fall nur haften, wenn sie die Kreditkarte nicht "sicher" aufbewahrt hätten. Allerdings muss ich die Kreditkarte zu Hause wohl kaum wegschließen....

Eltern haften (fast) immer für ihre Kinder wäre treffender als Überschrift

Eltern haften juristisch so gut wie nie für ihre Kinder (die Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind nicht so wahnsinnig hoch...). Deshalb muss man ja - nur als ein Beispiel - seinen Haftpflichtversicherungsschutz über die gesetzlichen Haftungsansprüche hinaus erweitern, wenn man möchte, das die Versicherung Schäden übernimmt, die sein Kind verursacht hat. Und wenn Eltern doch Schäden übernehmen, die das Kind verursacht hat, dann eher "um des lieben Friedens willens", als aus einer juristischen Verpflichtung heraus.

Wie das Gerichtsurteil ja erläutert wäre bei einer Sexhotline die Rechnung zu zahlen gewesen.

Steht zwar auch in dem Artikel, aber nirgends in der Pressemitteilung des BGH. Dieser Umkehrschluss ist auch nicht zwingend, da in diesem Fall ja eben § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG anwendbar wäre. Es müsste also geklärt werden. ob die Nutzung des Sohnes der Mutter rechtlich zugerechnet werden kann. Und damit hat sich der BGH ja gar nicht befasst.

Wieso musste dafür so lange geklagt werden? Dass dieser Betrag nicht unter das Taschengeld fällt sollte doch klar sein...

Gerade deshalb wurde so lange geklagt. Es geht in diesem Verfahren ja gar nicht um den Kauf an sich, sondern nur um die Zahlungsverpflichtung der Anschlussinhaberin gegenüber dem Zahlungsdienstleister aufgrund der Nutzung eines Premiumdienstes. Die Mutter wurde nicht von dem Betreiber des Spiels verklagt, sondern von dem Anbieter des Pay by Call-Verfahrens, also dem Zahlungsdienstleister, der versuchte das Geld von der Mutter als Anschlussinhaberin unter Berufung auf das TKG zu erlangen.

Und wer muss das nun zahlen?
Niemand muss etwas zahlen. Der Zahlungsdienstleister erhält kein Geld von der Mutter, weil der Zahlungsvorgang nicht autorisiert war und auch nicht vom beschränkt geschäftsfähigen Sohn, weil die Mutter das Geschäft eben nicht autorisiert hat.

Der Betreiber des Spiels erhält kein Geld vom Sohn, weil dieser eben nur beschränkt geschäftsfähig ist und die Mutter weder vorher ihre Einwilligung zum Vertrag erklärt noch diesen Vertrag hinterher genehmigt hat, sodass schlicht keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Betreiber des Spiels entstanden ist. Die Rechtsfolge ist, dass das Geschäft rückabzuwickeln ist, d.h. der Betreiber des Spiels entfernt die erworbenen Dinge wieder aus dem Account. Und die Mutter müsste dem Betreiber des Spiels in keinem Fall etwas bezahlen, da sie nie Vertragspartnerin gewesen ist.

Wenn die Eltern nicht fähig sind ihren Sohn zu beaufsichtigen und er Kosten verursacht
Was heißt hier, wenn sie nicht fähig sind, ihren Sohn zu beaufsichtigen? Ein 13jähriger kann auch schon mal alleine gelassen werden und dass er ein Telefon benutzt ist nun auch nicht unnormal...

ich finde auch das es pflicht der eltern gewesen wäre den junior keine möglichkeit zu geben massiv geld zu verschleudern.
Wie lange brauchst Du für 21 Telefonanrufe? Wenn man bedenkt, dass Abrechungen von Premiumdiensten unter Umständen erst auf der übernächsten Telefonrechnung erscheinen, hatte der Junge im "besten" Fall 8 Wochen Zeit, bis sich sein Treiben auf die Telefonrechnungen ausgewirkt hat und seine Mutter dies bemerken konnte.

Also 0900er Nummern würd ich grundsätzlich schon mal sperren...wäre damit das Problem nicht behoben?
Das wird die Mutter sicher inzwischen getan haben. Das ist ja wohl ein klassischer Fall von: "Hinterher weiß man immer mehr".

Mal ehrlich, 0900er Nummern zu sperren steht wohl bei den meisten Leuten nicht sehr weit oben auf der Agenda, wenn man nicht schon mal betroffen war. ;)
 
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AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Ganz so einfach ist das aber auch wieder nicht. Bei der Kreditkarte würde die nicht dem Kind gehören und der Vertrag würde zwischen Kreditkarteninhaber und Unternehmen stattfinden und nicht zwischen Kind und Unternehmen. Das ganze verhält sich dann so als wenn irgendwer Drittes die Kreditkarte gestohlen hat ....
Und wenn das Kind die Kreditkarte klaut, und nichts anderes machen Kinder, die Kreditkarten ohne Genehmigung der Eltern nutzen, dann sollte man als Elternteil die Kreditkarte als geklaut melden und das Kind verklagen. Es wird dann allerdings freigesprochen, lernt seine Lektion aber.
 
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AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Es "rettete" eben nicht ein Sonderpassus im Telekommunikationsgesetz den Eltern "den Hintern". Der BGH entschied, dass dieser Passus hier schlichtweg gar nicht zur Anwendung kommt, da er die Vorschriften des BGB bezüglich nicht autorisierter Zahlungsvorgänge (und es geht ja hier eben nur um einen Zahlungsvorgang und nicht um die Nutzung einer telefonischen Dienstleistung) unterlaufen würde. Das wird hier leider in dem Artikel leider schlicht falsch wiedergegeben
...

Danke vorweg für den originalen Pressetext (hätt ich selbst auch suchen können... narf) :). Naja, so einfach ist es mit der nicht autorisierten Zahlung nicht, die jeweilige Fallkonstellation zählt. Dreh- und Angelpunkt Anscheinsvollmacht, Handeln unter fremden Namen.

So einfach ist es auch in diesem Fall nicht, denn auch hierbei würde es sich um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang handeln. Die Eltern müssten in dem Fall nur haften, wenn sie die Kreditkarte nicht "sicher" aufbewahrt hätten. Allerdings muss ich die Kreditkarte zu Hause wohl kaum wegschließen....

Klingt vielleicht überraschend für dich, doch genau das muss man eigentlich. Siehe ein Urteil vom LG Traunstein (Urteil vom 14.03.2007 - 5 S 4188/06)

Bestimmen "Bedingungen für die Kreditkarten", die zwischen Parteien eines Kreditkartenvertrags Vertragsbestandteil geworden sind, dass der Karteninhaber die Kreditkarte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren hat, um sie vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen, liegt hierin eine grundsätzlich zulässige vertragliche Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabs.

Die danach erforderliche besondere Sorgfalt ist in der Regel in besonders schwerem Maße verletzt, wenn die Aufbewahrung der Karte nicht unter persönlicher Aufsicht des Karteninhabers oder einer sonstigen zuverlässigen Person, nicht in einem verschlossenen Gebäude, Raum oder Behältnis oder nicht in einem ohne weiteres als solches erkennbaren Versteck erfolgt.

Erschwerend bzw. nachteilig ausgelegt wird zusätzlich der Umstand, wenn vorweg kleinere Beträge über die Kreditkarte und Monate stillschweigend bezahlt werden (z.B. Fifa Coins oder Klingeltöne etc). So wird es für Eltern aufgrund der Duldung mit Fahrlässigkeit (Rechnungen wurden beglichen) schwierig bis unmöglich, die Anscheinsvollmacht gegenüber dem Anbieter anzufechten und die vermeintlich nicht autorisierten Zahlungen werden als genehmigt angesehen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.07.2010, Az. 106 C 26/10).

Im übrigen geht es bei dieser Entscheidung auch nicht nur darum, ob Eltern für Kinder haften, sondern dieses Urteil schützt alle, deren Telefonanschluss ohne ihr Wissen für teure Bestellungen missbraucht wird...
...

Bei Telekommunikation isses auch nicht ganz so einfach: Selbst wenn von Anfang an kein wirksamer Vertrag zwischen dem Kind und dem Anbieter zustande kam; selbst wenn die Eltern selbst im Endeffekt Ihre Zustimmung zu einem möglicherweise geschlossenen Vertrag verweigert haben, existiert ja auf jeden Fall ein wirksames Vertragsverhältnis: Das zwischen den Eltern als Inhaber des Telefonanschlusses und der dem Telefondienstleister wie z.B. die Telekom.
Im Rahmen dieses Vertrages sind Sie gegenüber dem Telefonanbieter verpflichtet, neben der Grundgebühr alle durch die Nutzung des Telefonanschlusses anfallenden
Kosten zu begleichen. Dazu zählen, sollten Sie keine entsprechende Flatrate abgeschlossen haben, neben “normalen“ Gesprächen ins Fest- oder Mobilnetz eben auch derartige Mehrwertdienste, die immer separat und nicht über ein Flatrate-Modell abgerechnet werden (Überwachungspflicht des Anschlussinhabers)!

Der BGH hat im Falle von teuren Mehrwertdiensten bereits entschieden, dass betreffende z.B. 0900er Nummern zum Haftungsausschluss gesperrt werden müssten, was für Elten technisch möglich und zumutbar ist - Stichwort Problematik der Anscheinsvollmacht in einer grundsätzlicheren Art und Weise in einer Entscheidung vom 16.03.2006 (Az. III ZR 152/05). Im Beispiel der Sexhotline oder anderen Mehrwertdiensten, deren Dienstleistung eben unmittelbar am Telefon erbracht wird, greift nämlich besagte Anscheinsvollmacht. (z.B. AG Bonn, Urteil vom 16.08.2007, Az. 3 C 65/07 oder OLG Köln, Urteil vom 30.04.1993, Az. 19 U 134/92). Der Anschlussinhaber haftet schlicht für Familienmitglieder und andere Haushaltsangehörige nach den Grundsätzen eben jener Vollmacht.

Alles in allem gibts für Eltern durchaus einige Dinge zu beachten und das ein oder andere Gespräch mit seinen Schützlingen wäre angebracht. Fein raus ist man nur bei Kindern unter 7 Jahre, die generell nach §104 BGB geschäftsunfähig sind. Der Rest wird je nach Fallkonstellation teuer und/oder kompliziert. Die Scherereien und die Gerichtskosten hat man in jedem Fall und ggf. die Schadensersatzansprüche gegen sich bei Rückabwicklung jedweder Geschäfte.
 
AW: BGH-Urteil: Eltern haften nicht immer für Ingame-Käufe der Kinder

Danke vorweg für den originalen Pressetext (hätt ich selbst auch suchen können... narf) :). Naja, so einfach ist es mit der nicht autorisierten Zahlung nicht, die jeweilige Fallkonstellation zählt.

Wann tut sie das nicht? ;-)

Dreh- und Angelpunkt Anscheinsvollmacht, Handeln unter fremden Namen.

Aus der Pressemitteilung: "Weder [...] noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor."

Klingt vielleicht überraschend für dich, doch genau das muss man eigentlich. Siehe ein Urteil vom LG Traunstein (Urteil vom 14.03.2007 - 5 S 4188/06)

Hast Du das Urteil gelesen? Es ging um eine Kreditkarte, die aus einer Jacke gestohlen wurde, die in einem Umkleideraum einer Praxis hing. Der Besitzer arbeitete alleine in seiner Praxis und behandelte in einem Behandlungszimmer einen Patienten, als ihm die Karte gestohlen wurde...

Es wurde hier festgestellt, dass der Bestohlene grob fahrlässig gehandelt hat, weil nicht wenigstens eines der folgenden 3 Kriterien erfüllt war:

1. Aufbewahrung der Karte unter persönlicher Aufsicht des Kunden oder einer sonstigen zuverlässigen Person,
2. Aufbewahrung der Karte in einem verschlossenen Gebäude, Raum oder Behältnis,
3. Aufbewahrung der Karte an einem nicht ohne weiteres als solches erkennbaren Versteck.

Zu 1. wurde festgestellt: "Die Kreditkarte befand sich nicht in persönlicher Aufsicht des Klägers oder einer sonstigen Person, insbesondere war in der Praxis des Klägers kein Personal zugegen, das die Tür zum Umkleideraum im Auge gehabt hat." Ergo wäre es nicht grob fahrlässig gewesen, wenn Personal vor Ort gewesen wäre, dass einen Blick auf seine Jacke geworfen hätte...

Ich denke, dass meine Kinder grundsätzlich mal als sonstige zuverlässige Person mir gegenüber gelten dürften, sodass ich dabei bleibe, dass ich zu Hause meine Karte nicht vor meinen Kindern wegschließen muss.

Erschwerend bzw. nachteilig ausgelegt wird zusätzlich der Umstand, wenn vorweg kleinere Beträge über die Kreditkarte und Monate stillschweigend bezahlt werden (z.B. Fifa Coins oder Klingeltöne etc). So wird es für Eltern aufgrund der Duldung mit Fahrlässigkeit (Rechnungen wurden beglichen) schwierig bis unmöglich, die Anscheinsvollmacht gegenüber dem Anbieter anzufechten und die vermeintlich nicht autorisierten Zahlungen werden als genehmigt angesehen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.07.2010, Az. 106 C 26/10).

Ja in diesem Fall ist eine Anscheinsvollmacht zustande gekommen, da die Eltern die Telefonrechnung über die Handys ihrer Töchter über 16 und 29 Monate nicht geprüft haben und sich daher die Bestellung der Klingeltonabos zurechnen lassen mussten.

Bei Telekommunikation isses auch nicht ganz so einfach: Selbst wenn von Anfang an kein wirksamer Vertrag zwischen dem Kind und dem Anbieter zustande kam; selbst wenn die Eltern selbst im Endeffekt Ihre Zustimmung zu einem möglicherweise geschlossenen Vertrag verweigert haben, existiert ja auf jeden Fall ein wirksames Vertragsverhältnis: Das zwischen den Eltern als Inhaber des Telefonanschlusses und der dem Telefondienstleister wie z.B. die Telekom.
Im Rahmen dieses Vertrages sind Sie gegenüber dem Telefonanbieter verpflichtet, neben der Grundgebühr alle durch die Nutzung des Telefonanschlusses anfallenden
Kosten zu begleichen. Dazu zählen, sollten Sie keine entsprechende Flatrate abgeschlossen haben, neben “normalen“ Gesprächen ins Fest- oder Mobilnetz eben auch derartige Mehrwertdienste, die immer separat und nicht über ein Flatrate-Modell abgerechnet werden (Überwachungspflicht des Anschlussinhabers)!

Es ging hier aber eben nicht um Telekommunikation, sondern um die Zahlungsabwicklung bezüglich einer Internetbestellung von virtuellen Gütern.

Der BGH hat im Falle von teuren Mehrwertdiensten bereits entschieden, dass betreffende z.B. 0900er Nummern zum Haftungsausschluss gesperrt werden müssten, was für Elten technisch möglich und zumutbar ist - Stichwort Problematik der Anscheinsvollmacht in einer grundsätzlicheren Art und Weise in einer Entscheidung vom 16.03.2006 (Az. III ZR 152/05).
Eigentlich hat der BGH hier nur festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt keine zumutbare technische Möglichkeit bestand, R-Gespräche zu unterbinden. Die Ausführungen zu den Mehrwertdienstnummern sind bloße Nebenbemerkungen (denn darum ging es in dieser Revisionsentscheidung nicht), denen die Gerichte auch so nicht unbedingt folgen (s.u.).

Im Beispiel der Sexhotline oder anderen Mehrwertdiensten, deren Dienstleistung eben unmittelbar am Telefon erbracht wird, greift nämlich besagte Anscheinsvollmacht. (z.B. AG Bonn, Urteil vom 16.08.2007, Az. 3 C 65/07 oder OLG Köln, Urteil vom 30.04.1993, Az. 19 U 134/92). Der Anschlussinhaber haftet schlicht für Familienmitglieder und andere Haushaltsangehörige nach den Grundsätzen eben jener Vollmacht.

Richtig, er haftet nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, die aber eben nicht in jeden Fall vorliegt:
z.B.: AG Bochholt, Urteil vom 13.11.2014, Az. 4 C 26/14:
Es wurde ein Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneint (Zitat: "Von einer Anscheinsvollmacht ist deshalb nur dann auszugehen, wenn ein Minderjähriger häufiger Mehrwertdienste in Anspruch genommen hat und diese wiederholt auch auf der Telefonrechnung aufgetaucht sind") und festgestellt: "Eine Sperrung von Mehrwertdiensten war vorliegend den Beklagten auch gar nicht zumutbar, da eine solche Sperrung für sämtliche Familienmitglieder gilt, d.h. also auch für die erwachsenen Mitglieder, die möglicherweise einige sinnvolle Mehrwertdienste nutzen möchten.").
 
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Danke nochmals. Beim letzten Urteil ist es allerdings für mich wirklich fraglich, ob das heutzutage wirklich noch Bestand hat.
Sicherlich lässt sich das generell durch den Betreiber sperren, aber im Zeitalter der IP Telefonie im Router manuell sperren und spezifisch freischalten.
Es beschreibt ebenfalls die Konstellation, wo besagte Mutter des ursprünglichen Falles hätte zahlen müssen; nämlich wenn Sohnemann vorweg regelmäßig nen 50er auf die Telefonrechnung gepackt hätte.

Allgemein würde ich bei deinem Beitrag rauslesen, dass es sich mit Kindern generell empfiehlt, eine Rechtsschutz Versicherung zu haben ;)

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Eine Rechtschutzversicherung sollte man sowieso immer haben, egal ob Kinder oder nicht.

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