BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

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2017 führte der Gesetzgeber eine Novelle des Telemediengesetzes ein, um freies WLAN zu fördern und die ausufernde Abmahnindustrie einzudämmen. Nun hat der BGH darüber befunden, ob die Regelungen Zukunft haben.

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AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

[QUOTEUnd auch, weil das Abmahngeschäft immer zwielichtiger wurde.][/QUOTE]

immer zwielichtiger? das war von anfang an zwielichtig, siehe gravenreuth und seine schon anfang der 90ziger etablierte masche mit den anstiften zu urheberrechtsverletzungen.
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Ernsthaft, man muss trotz der Feststellung als Halter nicht mehr haftbar gemacht werden zu können die Gerichtskosten bei Anklage übernehmen? Wer soll sich das denn leisten können...^^
Gerichts -/Verfahrenskosten + Anwaltskosten, da kommen auch mehrere tausend Euro zusammen.

MfG
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Wer Filesharing betreibt, muss damit rechnen, dass er Zugänge streng reglementieren muss.
Was denn nun? Wer Filesharing betreibt? Oder über dessen Anschluss betrieben wird?
Die Gerichtskosten sind auch dann zu tragen.
Heißt also das ich trotzdem noch ein Risiko eingehe, wenn ich mein WLAN zur Verfügung stelle (da ich im Fall der Fälle auch als Unschuldiger die Gerichtskosten tragen muß)?

Warum nicht einfach wie es sich gehört, unschuldig bis die Schuld bewiesen wurde? Und unschuldig heißt dann auch zumindest keine Kosten tragen zu müssen. Den Anschluss im Fall der Fälle für bestimmte Dienste/Angebote zu sperren ist ja ok (schalte ich eben das offene WLAN wieder ab), aber ich soll (Gerichtskosten) bezahlen, für bzw. wegen den/dem von dritten verursachten "Schaden"?
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Was denn nun? Wer Filesharing betreibt? Oder über dessen Anschluss betrieben wird?

Heißt also das ich trotzdem noch ein Risiko eingehe, wenn ich mein WLAN zur Verfügung stelle (da ich im Fall der Fälle auch als Unschuldiger die Gerichtskosten tragen muß)?

Warum nicht einfach wie es sich gehört, unschuldig bis die Schuld bewiesen wurde? Und unschuldig heißt dann auch zumindest keine Kosten tragen zu müssen. Den Anschluss im Fall der Fälle für bestimmte Dienste/Angebote zu sperren ist ja ok (schalte ich eben das offene WLAN wieder ab), aber ich soll (Gerichtskosten) bezahlen, für bzw. wegen den/dem von dritten verursachten "Schaden"?

Deswegen würde ich einfach kein offenes WLAN anbieten. Wer dieses nutzen möchte, muss sich mit dem Passwort anmelden und dann weiß ich, wer das war.

Das einzige, wo ich mir nicht sicher bin, ist diese Geschichte mit der Telekom oder Unitymedia. Einer von beiden hatte doch gesagt, dass jeder Router ein offenes WLAN anbietet, oder nicht?
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Das einzige, wo ich mir nicht sicher bin, ist diese Geschichte mit der Telekom oder Unitymedia. Einer von beiden hatte doch gesagt, dass jeder Router ein offenes WLAN anbietet, oder nicht?
Also bei Unitymedia gibts optional ein separates offenes WLAN, welches man aktiviert haben muß, wenn man deutschlandweit alle offenen UM-WLAN der anderen Kunden nutzen möchte. Bei der Telekom gibts glaube etwas ähnliches.

Und zumindest bei dem UM-WLAN hieß es afaik, dass da der Anschlussinhaber nicht für haftet (da ja keine Fremden Zugang haben, sondern nur andere UM-Kunden)
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Es sind "nur" noch die Gerichtskosten zu tragen? Das klingt ja beruhigend...

Du wirst in der Regel nur in einem Antwortschreiben an den gegnerischen Anwalt erklären müssen, dass du ein offenes WLAN betreibst und die Tat nicht selbst begangen hast. Bestenfalls bietest du selbst an, den zugang zu der verwendeten Quelle zu blockieren.

Daraufhin (wenn alles wahr ist) hat die Gegenseite kaum Erfolgsaussichten bei einer Klage, da die Grundlage für eine Störerhaftung fehlt. Es entstehen nur in Ausnahmefällen Gerichtskosten.

Da sollte man doch jetzt zufrieden sein, oder will jemand noch mehr Anarchie, als damit eh schon herrscht?
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Ernsthaft, man muss trotz der Feststellung als Halter nicht mehr haftbar gemacht werden zu können die Gerichtskosten bei Anklage übernehmen? Wer soll sich das denn leisten können...^^
Gerichts -/Verfahrenskosten + Anwaltskosten, da kommen auch mehrere tausend Euro zusammen.

MfG

Hier fand die Klage bereits vor der Gesetzesänderung statt, also noch nach altem Recht. Wer ein Verfahren verliert, muss nunmal die Kosten dafür tragen. Heutzutage müsste man aber nichts mehr befürchten, eine solche Klage würde einfach abgewiesen...
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Hier fand die Klage bereits vor der Gesetzesänderung statt, also noch nach altem Recht. Wer ein Verfahren verliert, muss nunmal die Kosten dafür tragen. Heutzutage müsste man aber nichts mehr befürchten, eine solche Klage würde einfach abgewiesen...
Aber in der News steht ganz klar, dass man gerichtlich dazu angehalten werden kann, nach dem neuen Recht, bestimmte Inhalte zu sperren etc. und! entsprechend die Gerichtskosten übernehmen muss?!?^^

News schrieb:
Wer Filesharing betreibt, muss damit rechnen, dass er Zugänge streng reglementieren muss. Die Gerichtskosten sind auch dann zu tragen. Abmahnkosten und Vertragsstrafen fallen aber keine mehr an.

MfG
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Eigentlich ist das ganze doch nur für Gewerbe interessant, die halt mit Free-Wifi werben wollen. Mein WLAN daheim bleibt zu, ich brauche definitiv keine Fremden, die in meinem LAN rumpfuschen. Eigentlich könnte ich es sogar einfach ausmachen. Ich benutze es quasi nie.
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Also bei Unitymedia gibts optional ein separates offenes WLAN, welches man aktiviert haben muß, wenn man deutschlandweit alle offenen UM-WLAN der anderen Kunden nutzen möchte. Bei der Telekom gibts glaube etwas ähnliches.

Und zumindest bei dem UM-WLAN hieß es afaik, dass da der Anschlussinhaber nicht für haftet (da ja keine Fremden Zugang haben, sondern nur andere UM-Kunden)

Beim Unitymedia Wlan musst dich aber auch mit speziellen Zugangsdaten anmelden. Also können die auch nachweißen, wer da illegal gedownloaded hat. :D
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

wlan to go spot von der telekom habe ich an im text dazu wir gesagt das ich mir keine sorgen machen muss.......habe das so verstanden das rechtlich alles telekom ist und mein anschluss netterweise telekom mit nutzen kann ........weil es einfacher als die telekom ueber selber den anschluss und hardware selber stellt hmm hoffe man kann das lesen :schief:
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

wlan to go spot von der telekom habe ich an im text dazu wir gesagt das ich mir keine sorgen machen muss.......habe das so verstanden das rechtlich alles telekom ist und mein anschluss netterweise telekom mit nutzen kann ........weil es einfacher als die telekom ueber selber den anschluss und hardware selber stellt hmm hoffe man kann das lesen :schief:

Bei WLAN to go wird ein zweites WLAN Netzwerk vom Router erschaffen in das man sich nur über die Telekom-App einwählen kann (Nutzer kann also klar identifiziert werden).

Mit dem neuen Urteil zur Störerhaftung werde ich mein WLAN aber trotzdem geschlossen halten. Sollte ein Dritter irgendwas über das WLAN machen bekomme trotzdem erstmal ich den Brief vom Anwalt in den Briefkasten und es können Schutzmaßnahmen eingeklagt werden wie verschiedene Ports zu sperren, bestimmte Webseiten zu sperren oder gar das WLAN nur noch per Anmeldename und Passwort zugänglich zu machen mit Aufnahme der Personalien. In dem Fall muss man sich dann noch mit dem Datenschutz auseinandersetzen usw. Da erspare ich mir lieber den Stress und die Kosten und lasse das WLAN zu.
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Aber in der News steht ganz klar, dass man gerichtlich dazu angehalten werden kann, nach dem neuen Recht, bestimmte Inhalte zu sperren etc. und! entsprechend die Gerichtskosten übernehmen muss?!?^^



MfG

Normalerweise sollte das aussergerichtlich geklärt werden und nur, wenn der (noch nicht) Beklagte die Sperre nicht umsetzt, kommt es zu einer Verhandlung. Dann wird er, wenn er denn verliert, selbstverständlich die Gerichtskosten tragen müssen. Eine Abweisung ist aber jederzeit möglich und dank der neuen Gesetzeslage auch wahrscheinlich, z. B. wenn der Kläger auch nur kleine Fehler bei der Forderung einer Sperre macht (bspw zu kurze Frist)...
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Eigentlich ist das ganze doch nur für Gewerbe interessant, (..)

- Handy (da je nach Gegend kein Funknetz anliegt)
- BD Player/Fernseher für Internet-Streaming
- AVR für Internetradio/Spotify

Gibt schon ein paar Geräte die WLAN benötigen. Mein Nachbar bspw. ruft einmal pro Woche seine Mails ab und surft auch sonst recht wenig. Dem habe ich mein Gäste-WLAN eingerichtet (mit Passwort). Besucher kommen auch hin und wieder, zurzeit lasse ich das G-WLAN-pwd am Router eingeblendet. Aber grundsätzlich hätte ich nichts dagegen, da die Bandbreite auf 2MBit runtergeregelt ist. Das WLAN ist außerhalb des Hauses nicht verfügbar.

Ist doch kein Problem so ein paar typische Seiten zu blocken. Normalerweise reicht es ja auch schon aus, überhaupt etwas dagegen unternommen zu haben. Sollte man alle "bösen" Seiten dieser Erde sperren, dann hätte ich gerne eine Blacklist zum runterladen. Da dürfen sich dann aber andere streiten, was da drauf gehört und was nicht.
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Wer ein offenes WLan für alle anbieten will, der sollte sich mal mit Freifunk e.V. beschäftigen. Geld verdienen kann man damit nicht aber dafür ist man auf der sicherren Seite.
Der Freifunk AP baut eine VPN verbindung zu einem Freifunk e.V. Knoten auf weshalb dann dessen IP Adresse für den Nutzer des offenen WLans benuzt wird und nicht die des eigegen Anschlusses.
Kompatible geräte gibt es schon für unter 30€. Man muss nur bereit sein die Firmware von Freifunk darauf zu installieren.
Die Unterstüzten APs Reichen von einfachen billig APs für 30€ bis hin zu Professionellen (außen) APs die große flächen abdecken können.

Genauerre Infos gibt es auf freifunk.net
Infos zur lokalen freifunk Community findet man unter dem Menüpunkt "Community Finden" ;)


Ich hoffe die kleine "Werbung" für Freifunk ist mir hier erlaubt.
 
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AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Bei WLAN to go wird ein zweites WLAN Netzwerk vom Router erschaffen in das man sich nur über die Telekom-App einwählen kann (Nutzer kann also klar identifiziert werden).
Bevor DSL an meinem neuen Wohnsitz freigeschaltet wurde, hatte ich (eher zufällig) auch ein "WLAN to go" benutzt. Dazu musste ich mich nur mit dem unverschlüsselten WLAN verbinden, und dann kam eine spezielle Login-/Webseite, auf der ich gegen Geld Onlinezeit kaufen konnte. Hier weiß ich gerade nicht mehr genau wie ich bezahlt habe, meine aber es wäre mit einem Zahlungsmittel, was nicht unbedingt eine fehlerfreie Identifizierung erlaubt (zb. Zahlung über die Telefonnummer/-rechnung). Aber eine App hatte ich dafür definitiv nicht installieren müssen (bin btw. kein Telekomkunde)
Ich hoffe die kleine "Werbung" für Freifunk ist mir hier erlaubt.
Freifunk – Wikipedia
Freifunk ist eine nichtkommerzielle Initiative, die sich dem Aufbau und Betrieb eines freien Funknetzes, das aus selbstverwalteten lokalen Computernetzwerken besteht, widmet.
Ich lehne mich daher einfach mal aus dem Fenster und unterstelle ein "Ja, sollte erlaubt sein".
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

Das strafrechtliche Problem ist aber u.U. noch größer. Wenn da jemand KiPo lädt oder tauscht, wird die Polizei ne Hausdurchsuchung beim Anschlussinhaber durchführen und dann ist der Computer erstmal für paar Monate weg.
Das hat sich auch nicht geändert durch die Störerhaftung.
 
AW: BGH-Urteil zur Störerhaftung: So sieht die Regelung bei Filesharing künftig aus

@yingtao hoffe das mit wlan to go die telekom in der haft ist ......
 
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