BGH-Urteil: Facebook muss Erben Zugang zu Konten Verstorbener geben

PCGH-Redaktion

Kommentar-System
Teammitglied
Jetzt ist Ihre Meinung gefragt zu BGH-Urteil: Facebook muss Erben Zugang zu Konten Verstorbener geben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Facebook Erben Zugang zu Konten Verstorbener geben müssen. Das Urteil wird als wegweisend für die künftige Handhabe des digitalen Erbes angesehen.

Bitte beachten Sie: Der Kommentarbereich wird gemäß der Forenregeln moderiert. Allgemeine Fragen und Kritik zu Online-Artikeln von PC Games Hardware sind im Feedback-Unterforum zu veröffentlichen und nicht im Kommentarthread zu einer News. Dort werden sie ohne Nachfragen entfernt.

lastpost-right.png
Zurück zum Artikel: BGH-Urteil: Facebook muss Erben Zugang zu Konten Verstorbener geben
 
Ich kann zwar nicht ganz nachvollziehen, wie da in voriger Instanz anders entschieden werden konnte, trotzdem finde ich es gut, dass das BGH darüber entscheiden konnte, denn so hat die Rechtsprechung jetzt eine klare Linie im Bezug auf das Thema.
EDIT: Fälle dafür gibts bestimmt genug, denn Facebook ist da ja nicht der einzige Kandidat für.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich finde, dass es schriftlich im Testament festgehalten werden sollte, zu welchen Onlinediensten die Erben einen Zugriff erhalten. Dass man bei Facebook beantragen kann, dass der Account im Todesfall gesperrt wird finde ich richtig und wichtig.
Folgende hypothetische Situation: Ich sterbe, meine Kinder bekommen Zugang. In meinen Nachrichten steht drin, dass ein Freund von mir in der Ehe untreu war, die Kinder plaudern es aus. Zack - Knacks in der Ehe. Man kann keine Geheimnisse mehr wahren.
Okay, jetzt kommen sicher einige und lachen über "Facebook" und "Geheimnisse" in einem Post, aber ein Passwort sollte immer noch ein Schutz vor dem Eindringen von außen sein.
 
Ich finde, dass es schriftlich im Testament festgehalten werden sollte, zu welchen Onlinediensten die Erben einen Zugriff erhalten. Dass man bei Facebook beantragen kann, dass der Account im Todesfall gesperrt wird finde ich richtig und wichtig.
Folgende hypothetische Situation: Ich sterbe, meine Kinder bekommen Zugang. In meinen Nachrichten steht drin, dass ein Freund von mir in der Ehe untreu war, die Kinder plaudern es aus. Zack - Knacks in der Ehe. Man kann keine Geheimnisse mehr wahren.
Okay, jetzt kommen sicher einige und lachen über "Facebook" und "Geheimnisse" in einem Post, aber ein Passwort sollte immer noch ein Schutz vor dem Eindringen von außen sein.
Sry aber hier geht der Zugang der Familie zum Vermächtniss/Hinterlassenschaft eines Verstorbenen über allem anderen. Ob dies nun Briefe/Papiere in einem physischen Schliessfach betrifft oder wie in so einem Falle einem elektronisch gespeicherten Account. Man kann in einem Fall einer so jungen Person nicht mit einem Testament rechnen. Bei Personen ab einem gewissen Alter wenn diese nach ihrem Ableben gewisse Dinge in ihrem Sinne geregelt wissen wollen solte man rechtzeitig eines aufsetzen.

Mfg
 
Wir reden hier doch von einem Kind (15) das noch nicht mal volljaehrig gewesen ist , da verstehe ich denn ganzen aufriss gleich zweimal nicht !
bei Erwachsenen kann ich mir vorstellen ist das noch mal ne ganz andere nummer ...
 
Das Problem ist ja dass sich damit noch nie befasst wurde was mit digitalen Daten nach dem Tot passiert. Jetzt hat der BGH die Richtung endlich mal vorgegeben. Am sichersten ist man dann jetzt wenn man in einem Testament angibt wer nach dem eigenen Ableben Zugang zu den eigenen Accounts haben darf. Das betrifft ja nicht nur Facebook oder Twitter, das betrifft ja auch Steam, Uplay, Battlenet usw..

Gesendet von meinem SM-G930F mit Tapatalk
 
Erbrechtlich hätte ich das eigentlich für selbstverständlich empfunden, nur musste man facebook erneut mal wieder die Grenzen aufzeigen :wall:

So selbstverständlich ist das ganze nicht, was man daran sieht das es bis zum BGH kommen musste. In Facebook wird alles bis zu einem unbekannten Zeitpunkt gespeichert und als Nutzer hat man nur begrenzte Möglichkeiten diese Inhalte zu löschen. Bei Briefen oder Tagebüchern ist dies anders. Persönliche Briefe oder Tagebucheinträge können vernichtet werden (z.B. verbrennen), Chatverläufe über den Facebook Chat hingegen können nicht gelöscht werden. In erster Instanz hatte die Familie gewonnen mit der Begründung das es sich bei Facebook um das selbe wie Briefe oder Tagebücher handelt. Facebook hat darauf Einspruch eingelegt mit der Begründung das Chats eher wie Telefonate sind und daher dem Fernmeldegesetz unterliegen und aus dem Erbrecht ausgenommen sind. Facebook war dazu bereit den Eltern Zugang zu den privaten Posts zu geben, jedoch nicht zu den Chats mit anderen Facebook Nutzern.

Der BGH argumentiert jetzt komplett anders und interessiert sich nicht dafür ob Facebook wie Briefe oder Tagebücher zu behandeln sind sondern sagt einfach das der verstorbene Nutzer einen Vertrag mit Facebook hatte, der an die Erben vererbt wird. Anstatt der Tochter sind nun die Eltern die Vertragsnehmer und haben damit die selben Rechte auf den Account und dessen Inhalte wie zuvor die Tochter.
 
Erbrechtlich hätte ich das eigentlich für selbstverständlich empfunden, nur musste man facebook erneut mal wieder die Grenzen aufzeigen :wall:
Wieso sollte erbtechnisch das so normal sein? Mir ist nicht bekannt das private Konversationen zwischen Personen die "nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind" durch Tot einer weniger privat werden?!? Man verletzt halt dadurch die Privatsphäre Dritter. Ich finde das demnach nicht so eindeutig obwohl ich dem Ansinnen der Eltern durchaus folgen kann.

Wir reden hier doch von einem Kind (15) das noch nicht mal volljaehrig gewesen ist , da verstehe ich denn ganzen aufriss gleich zweimal nicht !
bei Erwachsenen kann ich mir vorstellen ist das noch mal ne ganz andere nummer ...
Es ist eine Grundsatzentscheidung, die dann eben auch Erwachsene betrifft.

Der BGH argumentiert jetzt komplett anders und interessiert sich nicht dafür ob Facebook wie Briefe oder Tagebücher zu behandeln sind sondern sagt einfach das der verstorbene Nutzer einen Vertrag mit Facebook hatte, der an die Erben vererbt wird. Anstatt der Tochter sind nun die Eltern die Vertragsnehmer und haben damit die selben Rechte auf den Account und dessen Inhalte wie zuvor die Tochter.
Was das BGH m. M. n. nicht ausreichend berücksichtigt hat ist, dass dadurch auch die Privatsphäre anderer verletzt wird, denn diese haben nur zu einer Person den persönlichen Zugang erlaubt und das kann m. M. n. nicht ohne die Zustimmung jener Personen auf Dritte übertragen werden. Jedenfalls nicht nach meinem Verständnis.

MfG
 
Was das BGH m. M. n. nicht ausreichend berücksichtigt hat ist, dass dadurch auch die Privatsphäre anderer verletzt wird, denn diese haben nur zu einer Person den persönlichen Zugang erlaubt und das kann m. M. n. nicht ohne die Zustimmung jener Personen auf Dritte übertragen werden. Jedenfalls nicht nach meinem Verständnis.

MfG

Da muss man sich halt dann die Frage stellen, ob das Persönlichkeitsrecht über dem Erbrecht steht.
Der BGH hat diese Frage, mMn zu recht, mit Nein beantwortet.
 
Wieso sollte erbtechnisch das so normal sein? Mir ist nicht bekannt das private Konversationen zwischen Personen die "nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind" durch Tot einer weniger privat werden?!? Man verletzt halt dadurch die Privatsphäre Dritter. Ich finde das demnach nicht so eindeutig obwohl ich dem Ansinnen der Eltern durchaus folgen kann.

...

Was das BGH m. M. n. nicht ausreichend berücksichtigt hat ist, dass dadurch auch die Privatsphäre anderer verletzt wird, denn diese haben nur zu einer Person den persönlichen Zugang erlaubt und das kann m. M. n. nicht ohne die Zustimmung jener Personen auf Dritte übertragen werden. Jedenfalls nicht nach meinem Verständnis.

MfG

Doch, eigentlich ist es schon einfach. Denn Briefe, Tagebücher, ja quasi alles bisherige sind ähnlich eine eben analoge Konversation, die im Erbfalle auf die Erben übergehen, wie Verträge etc. pp. Die Grundsatzentscheidung, dies auch für die digitale Welt gelten zu lassen, ist daher folgerichtig. Der BGH geht nachvollziehbar auf die unsichere Kommunikation ein, denn wie in der Urteilsbegründung dargelegt kann man während der Lebzeiten ebenfalls nie sicher sein, dass die Kommunikation unter diesen beiden bleibt. "Nicht für die Öffentlichkeit bestimmt" und Facebook bereits in einem Satz zu verwenden ist schon ne Herausforderung, ein Verweis auf ein vermeintliches Fernmeldegeheimnis ja schon fast ein Witz ;)
 
Erbrechtlich hätte ich das eigentlich für selbstverständlich empfunden, nur musste man facebook erneut mal wieder die Grenzen aufzeigen :wall:
Blödsinn. Aber echt... Facebook hat hier einmal alles richtig gemacht.

Das hier ist die Begründung des BGH:

Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto.

Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.


----------

Schon der erste Absatz ist komplett weltfremd. Klar, ich chatte mit jemandem, weil ich Nachrichten nicht an ihn, sondern an sein Konto übermitteln will. :schief: Unglaublicher Schwachsinn, den sich der BGH da zurechtgebogen hat.

Im Zuge der Aufklärung des Todes hat man den Ermittlungsbehörden (Polizei) Zugang zum Chatverlauf zu gewähren, aber ganz sicher nicht den Eltern. Das wäre eine smarte und für alle Beteiligten interessengerechte Lösung gewesen.
 
Blödsinn. Aber echt... Facebook hat hier einmal alles richtig gemacht.

Das hier ist die Begründung des BGH:

Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto.

Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.


----------

Schon der erste Absatz ist komplett weltfremd. Klar, ich chatte mit jemandem, weil ich Nachrichten nicht an ihn, sondern an sein Konto übermitteln will. :schief: Unglaublicher Schwachsinn, den sich der BGH da zurechtgebogen hat.

Im Zuge der Aufklärung des Todes hat man den Ermittlungsbehörden (Polizei) Zugang zum Chatverlauf zu gewähren, aber ganz sicher nicht den Eltern. Das wäre eine smarte und für alle Beteiligten interessengerechte Lösung gewesen.

Da ist nichts weltfremd.
Da ein Facebookkonto ohne Identitätsnachweis und mit beliebigem Nutzernamen erstellt werden kann, werden die Nachrichten an das Benutzerkonto übermittelt, nicht an die Person. Für eine Übermittlung an "die Person" müsste diese einwandfrei identifiziert sein.
Und selbst dann stellt sich die Frage, warum das Vererben eines Nutzerkontos anders sein sollte, als das Vererben von Briefen (FB-Nachrichten sind im Grunde nichts andere als digitale Briefe. Bei Briefen spielt das Persönlichkeitsrecht der anderen Partei auch keine Rolle im Erbrecht.).

Der 2. Absatz ist komplett schlüssig.

Und mal ne andere Frage: Wieso machst du einen Unterschied zwischen Erben und Eltern?
Die Eltern sind in dem Fall die Erben, ihnen den Zugang wegen ihres Elternstatus vorzuenthalten ist, mit Verlaub, grober Unsinn.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück