Facebook: Wichtige Einstellungen durch neue Datenschutzoptionen

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Die kommende Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sorgt auch bei Facebook dafür, dass die Nutzer neue Einstellungen bei der Privatsphäre vornehmen können. Die Verordnung sieht vor, dass bei bestimmten Daten eine ausdrückliche Zustimmung für die Nutzung vorliegen muss. Facebook nutzt diese Gelegenheit aber auch, um die Gesichtserkennung in Europa einzuführen.

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falsch , wenn man nie eins hatte ;)
Auch falsch.

Wenn man keinen UBlock, AdAware, NoScript, PrivacyBadger, No-Like , No-Facebock, No-Alles
und No-Überhaupt verwendet, nutzt dir "nie Facebook gehabt" auch nichts.

Auch z. Bsp. eBay, Amazon, Netflix und PCGH zu meiden wäre zielführend.

Und das (auszugsweise) "bisserl" trifft auch nur auf einen handelsüblichen PC zu.
Android! und iOS sind noch ein ganz eigenes Thema.


Aber bald haben wir ja eine funktionierende DSGVO,
 
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Aber bald haben wir ja eine funktionierende DSGVO,

Hm? Wenn du glaubst, dass das das Ende von Big Data einläutet, dann bist du absolut auf dem Holzweg. Ganz im Gegenteil. Wie das eben in der EU so läuft.

Was ändert sich durch die DSGVO für die „Big Data“-Analyse?

Die eben genannten grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung werden sich auch mit der DSGVO nicht all zu sehr ändern. Und leider gilt das im Wesentlichen auch für die Regelung der „Big Data“-Analyseverfahren. Denn auch die neue Verordnung geht nur wenig positiv regelnd auf diesen Themenkomplex ein. Im Einzelnen:

Big Data = Profiling in der DSGVO

Wenngleich die DSGVO viele neue und alte Begriffe definiert, kennt sie den Begriff „Big Data“ unglücklicherweise ebenso wenig wie das BDSG. Im Hinblick auf Big Data-Analyseverfahren findet sich zwar der Begriff des „Profiling“, der in Art. 4 Nr. 4 DSGVO wie folgt definiert wird:

Das Profiling [ist] jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

Das klingt zunächst einmal sehr gut und wie der Beginn einer Lösung. Schließlich werden hier utomatisierten Verfahren zu Analyse- und Prognosezwecken, also auch das aus dem BDSG schon bekannte „Scoring“ erfasst. Aber…

… dann suchen wir nach regelnden Normen in der DSGVO und stoßen dabei – ausschließlich – auf Art. 22 der DSGVO.

Artikel 22 – Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Und nun müssen wir feststellen, dass das Profiling eben ausschließlich im Zusammenhang mit automatisierten Verfahren eine (regelnde) Erwähnung findet. Dort heißt es:

„Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“ (Hervorhebung durch die Verf.).

Damit fallen Big Data-Verfahren als „Profiling“ in den Bereich des Art. 22, der inhaltlich jedoch der Regelung des § 6a BDSG entspricht. Das heißt, dass eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung unzulässig bleibt, wenn diese rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Als Beispiele nennt Erwägungsgrund 71 die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen.

Das ist ja toll! NICHT. Denn das bedeutet wir sind hier mit der DSGVO keinen einzigen Schritt weiter sind als mit dem uralten BDSG. Eher sogar noch einen Schritt zurück. Denn die DSGVO kennt noch nicht mal Regelungen für einzelne Analyseverfahren wie das Scoring und § 28b BDSG. Macht ja auch nichts. Auf personenbezogenen Daten basierende Massen-Analyseverfahren, die zur Vorbereitung von Entscheidungen dienen, werden künftig sicher nicht noch mehr zunehmen. Nein, nein. Also, dafür, ha!, braucht man nun wirklich keine Regelungen. *hust. #ironieoff.
https://www.jurablogs.com/post/big-...hutzgrundverordnung-dsgvo-teil-6-zur-eu-dsgvo
 
Hm? Wenn du glaubst, dass das das Ende von Big Data einläutet, dann bist du absolut auf dem Holzweg. Ganz im Gegenteil. Wie das eben in der EU so läuft.
Du hast meinen durchtriebenen Sarkasmus nicht verstanden..
Aber ich schätze, wir sind eh einer ("apokalyptischen") Meinung.

Hab schon 2 Seminare durch, mit "Experten" referiert.
Alle scheinen - so wie ich - PRAKTISCH! ahnungslos.

Abgesehen davon, ist dieses Gesetz, wie mir ein DSGVO-Anwalt versichert hat, einerseits
schlecht geschrieben und andererseits 1.) undurchsetzbar bzw. 2.) lässt für jeden alles offen lässt.

Nett oder? Jeder gegen gegen.. genau das, was wir brauchten.
So wie die Bananen-Krümmung, die Gurken-Länge, der Pizza-Durchmesser, die Aufzugs- oder Staubsauger-Verordnung,
Geschweige denn des Toiletten-Wasserverbrauchs-Gesetz, etc etc usw usw bla bla naf naf
Unsere liebe EU.

Bricht eine Lanze für die "Abmahn-Anwälte".

Trotzdem kennt sich keiner aus.

Es erzeugt nur (gewollte?) Panik und Hysterie.

Wie beim Year-2K, die Jahrtausen-Datums-Grenze.
 
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